Das OLG Hamburg hat entschieden, dass zur Frage, ob über einen Internetanschluss ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk der Öffentlichkeit zum Herunterladen engeboten wurde, die Ermittlung des sog. Hash-Wertes ausreichend ist. Der Senat führt hierzu aus:
“Der Nachweis, dass unter einer der dem Beklagten zugewiesenen IP-Adresse das geschützte Werk der Klägerin öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann – wie hier geschehen – auch über die Benennung eines bestimmten Hash-Wertes erfolgen. Der sog. Hashwert erlaubt eine eindeutige Identifizierung eines ins Internet gestellten Werkes, wie der für Urheberrechtsverletzungen zuständige Senat aus der Befassung mit zahlreichen vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten weiß.”




