WeSaveYourCopyrights » Haftung des Internetanschlussinhabers für Familienangehörige vom OLG Köln bestätigt (Urteil vom 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09)

Haftung des Internetanschlussinhabers für Familienangehörige vom OLG Köln bestätigt (Urteil vom 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09)

OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 – Az. 6 U 101/09

Haftung des Internetanschlussinhabers für Familienangehörige bejaht

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln die Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen, die durch Kinder oder Ehegatten begangen werden abermals bejaht. Nach Auffassung des 6. Senats genüge das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde.

Volltext:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2009/6_U_101_09urteil20091223.html

Link zur Pressemitteilung:

http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php

Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 7.1.2010, aktualisiert am 14.1.2010

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