BGH: Abmahnung verbunden mit Angebot eines Unterlassungsvertrages erfordert keine Originalvollmacht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08): Wer eine Abmahnung zusammen mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages in Form einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erhält, kann diese Abmahnung nicht unter Verweis auf § 174 BGB zurückweisen. In dieser Konstellation ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.
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