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Offener Brief an Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel zum Tag des Geistigen Eigentums am 26.4.2013

Offener Brief zum Tag des Geistigen Eigentums am 26.4.2013

 

 

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Merkel,

sehr geehrter Herr Kulturstaatsminister Neumann,

 

heute ist der Tag des Geistigen Eigentums.

 

Als Urheberrechtler und Rechtsanwalt, der zahlreiche Komponisten, Musiker und kreativ Schaffende aus verschiedenen Branchen vertritt und seit mehreren Jahren auch im Bereich der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen tätig ist, aber auch als Urheber und Musiker, der die Auswirkungen der Piraterie persönlich erfahren musste, trete ich heute, am Tag des geistigen Eigentums 2013, mit einem wichtigen und zugleich dringenden Anliegen an Sie heran.

 

Das geistige Eigentum spielt in Deutschland eine Schlüsselrolle für den Mittelstand. Es ist allgemein bekannt, dass Urheber geistiger Schaffensprodukte seit vielen Jahren massenhafte Verletzungen ihrer Rechte im Internet sehenden Auges hinnehmen müssen. Effektive Rechtsschutzmöglichkeiten, die einen angemessenen Schutz urheberrechtlicher Werke im Internet gewährleisten, sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden und wurden auch von der Regierung (entgegen dem Versprechen im Koalitionsvertrag) nicht geschaffen. Zwar bekennen sich alle Parteien gerne öffentlich zu einem starken Urheberrecht, faktisch ist dieses jedoch in vielen Bereichen überhaupt nicht vorhanden. Ein Großteil der im Internet stattfindenden Rechtsverletzungen an Filmen, Musik, Softwareprodukten und Hörbüchern, ist trotz Vorhandenseins des aufgrund der EU-Enforcement-Richtlinie gegenüber Internetprovidern geschaffenen Drittauskunftsanspruches (§ 101 Abs. 2, 9 UrhG) nicht einmal ermittelbar. So werden im Internet nach wie vor Musik, Filme, Hörbücher, Software etc. millionenfach unrechtmäßig angeboten und vervielfältigt, ohne dass die Urheber, die diese Produkte geschaffen haben, dafür eine faire Entlohnung erhalten. Die massenhafte illegale Nutzung schöpft weite Teile der Marktnachfrage ab, die andernfalls der Berechtigte hätte bedienen können.

 

Zwar konnten die Rechtsverletzungen im Bereich des sog. Filesharings über Peer-to-Peer-Netzwerke, jedenfalls im Hinblick auf solche Internetprovider, die die entsprechenden Verbindungsdaten, welche zur Zuordnung einer IP-Adresse zu einem konkreten Internetanschluss vorhalten, durch entsprechende Bemühungen und Rechtsverfolgungsmaßnahmen stark eingedämmt werden. Gerade im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen hat dies innerhalb von nur drei Jahren zu einem signifikanten Rückgang der Rechtsverletzungen um 95% geführt. (Link zum Rückgang der ermittelten Rechtsverletzungen und zum Rückgang der urheberrechtlichen Abmahnungen im Bereich Filesharing).

 

Bei denjenigen Internetprovidern, die die zur Ermittlung der Rechtsverletzer erforderlichen Verbindungsdaten nicht vorhalten (da es an einer gesetzlichen Verpflichtung hierzu – Stichwort „Quick-Freeze“ – mangelt), finden hingegen nach wie vor massenhaft Rechtsverletzungen statt, die nunmehr seit über 10 Jahren hingenommen werden müssen. Rechtsschutz ist dort schlichtweg nicht vorhanden, ein untragbarer Zustand. Darüber hinaus erfreuen sich in den letzten Jahren zunehmend sog. Filehostingdienste („Sharehoster“) besonderer Beliebtheit. Da diese meistens im außereuropäischen Ausland sitzen und sich dadurch faktisch jeglicher rechtlicher Inanspruchnahme entziehen, ist auch hier keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit gegeben.

 

Das nach derzeitiger Rechtslage vorhandene Schutzniveau kann zumindest in den Bereichen, in denen eine Rechtsverfolgung möglich ist, im internationalen Vergleich als verhältnismäßig hoch bezeichnet werden. In Zeiten verbraucherpolitischen Regulierungseifers soll nun aber durch das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ zugunsten eines vermeintlichen „Verbraucherschutzes“ d. h. zu Gunsten der Rechtsverletzer und zu Lasten der Geschädigten (!) die Rechtsverfolgung „unattraktiv“ gemacht werden. Dies wird dadurch erreicht, dass Rechtsverfolgung wirtschaftlich unmöglich gemacht wird und die Verletzten auf den Kosten sitzen bleiben bzw. aus Kostengründen gezwungen sind, auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen zu verzichten. Im März diesen Jahres haben Sie im Kabinett dieses Gesetzesvorhaben beschlossen. Die Sorge um das Wohlergehen der Täter von (Urheber-)Rechtsverletzungen, die eine gesetzesnonkonforme Minderheit darstellen wird dabei höher bewertet, als der Schutz der Opfer. Dies ist insbesondere deshalb nicht hinzunehmen, da aktuelle Studien zeigen, dass die Mehrheit der Bevölkerung sich sehr wohl für den Schutz und die angemessene Vergütung von Urhebern, Künstlern und Kulturschaffenden ausspricht und Urheberrechtsverletzungen ablehnend gegenüber steht. Nach der DCN-Studie 2013 haben über zwei Drittel der Bevölkerung Verständnis für die Bemühungen der Rechteinhaber, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Zwei Drittel der Nutzer finden es unfair, dass Nutzer illegaler Angebote hierfür nicht bezahlen. Nur 4 Prozent der Bevölkerung hält das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Inhalten aus Filesharingnetzwerken für erlaubt (Link zur DCN-Studie 2013).

 

Hinzu kommt, dass die dem Gesetzesentwurf zu Grunde liegenden Fakten (Datenmaterial) weder hinterfragt, noch überprüft wurden. Stattdessen basiert der Entwurf – was aus der Begründung für jeden Urheberrechtler mehr als offenkundig ist – auf laienhaften Schätzungen der Verbraucherschutzlobby. Urheber und Urheberrechtler bzw. Praktiker, die im Bereich der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen tätig sind, wurden nicht angehört. Sämtliche in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen (z.B. zur Anzahl von Abmahnungen, zu angeblichen Quoten der erfolgreichen Durchsetzung sowie zu angeblich „überhöhten“ Forderungen) sind folglich falsch. Das Gesetz wird im Bereich des Urheberrechts die vorhandenen Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung in der Praxis massiv beeinträchtigen, möglicherweise eine Rechtsdurchsetzung sogar unmöglich machen. Das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ stigmatisiert darüber hinaus hinsichtlich der geplanten urheberrechtlichen Regelungen Rechteinhaber und Rechtsanwälte, die berechtigte Interessen der Urheber wahrnehmen, in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise. Das Gesetz enthält auf Grundlage falscher Annahmen Regelungen, die eine Durchsetzung von Urheberrechten künftig verhindern wird. Das kann und darf kein berechtigtes politisches Anliegen sein, auch nicht kurz vor einer Bundestagswahl.

 

Bezeichnenderweise wurden die von den geplanten Regelungen betroffenen Kreise, also die Urheber und die im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht einmal angehört. Letzteres erklärt, warum nahezu sämtliche Tatsachenannahmen, die zur Begründung des Gesetzes genannt werden, völlig realitätsfern und schlichtweg falsch sind. Anstelle eine, die Interessen der geschädigten Urheber berücksichtigende Lösung zu finden, knickt die Politik hier einem jahrelang ausgeübten öffentlichen Druck des Netz-Mobs, der zu Unrecht zu einer sozialen Ächtung der Durchsetzung legitimer Ansprüche geführt hat, ein. Sachargumente spielen scheinbar keine Rolle mehr. Geistige Schutzrechte drohen von der Netzpolitik zu Gunsten vermeintlicher „Freiheiten“ im Netz fortgespült zu werden. Die Anwälte und die Rechteinhaber werden zu Sündenböcken gemacht.

 

Das Gesetzesvorhaben verkennt, dass dadurch, dass der Schutz von Urheberrechten verwässert wird, langfristig die kulturelle und kreative Vielfalt in unserem Land abnehmen wird und unsere wichtigsten Zukunftsressourcen verspielt werden. Die Kultur- und Kreativwirtschaft als Zukunfts-Motor für Wachstum und Wohlstand wird im Netz einer Kostenlos-Mentalität geopfert. Die Existenzgrundlage von hunderttausenden von Bürgern steht auf dem Spiel. Die Grenzen von Recht und Unrecht verschwimmen und die Geltendmachung berechtigter Interessen wird per se als „unseriöse Geschäftspraktik“ abgestempelt. Dabei werden scheinbar einfachste Zusammenhänge von der Politik nicht gesehen oder möglicherweise aus populistischen Gründen bewusst verkannt. Je höher die Zahl der urheberrechtlichen Abmahnungen, desto höher ist die Zahl der Rechtsverletzungen, die diesen zu Grunde liegen. Die Abmahnungen sind nicht Ursache, sondern Wirkung bzw. Reaktion auf einen Rechtsverstoß. Je höher die Zahl der urheberrechtlichen Abmahnungen, desto höher ist der Bedarf an effektiven Mitteln zur Rechtsdurchsetzung. Eine hohe Zahl an Rechtsverletzungen ist immer ein Anzeichen dafür, dass es an Aufklärung, Sensibilisierung und abschreckenden Sanktionen fehlt und das Gesetz den Verletzten keine ausreichenden Mittel zur effektiven Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stellt. Wenn man ernsthaft die Anzahl von urheberrechtlichen Abmahnungen als Begründung dafür heranziehen will, dass solche Abmahnungen „unseriös“ oder gar „missbräuchlich“ seien (so steht es tatsächlich in der Begründung des Entwurfes des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken), dann steht dies einem Versagen der Politik und des Rechts gleich. Ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, in dem das Recht millionenfach gebrochen wird, zeigt sich, ob das Recht stark ist und seinen Zweck, nämlich den Schutz und die angemessene Vergütung der Urheber sicherstellen kann. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nur ein Bruchteil der tatsächlich stattfindenden Rechtsverletzungen überhaupt rechtlich ermittelbar und verfolgbar ist. Der überwiegende Teil findet ohnehin ungeahndet statt.

 

Insbesondere die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vorgesehene, völlig systemwidrige Streitwertdeckelung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche auf lediglich 1.000,- € (§ 49 GKG-E) ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Diese verhindert eine einzelfallgerechte Streitwertfestsetzung durch die Gerichte und führt dazu, dass eine anwaltliche Mandatsbearbeitung faktisch nicht mehr wirtschaftlich zu leisten ist. Letzteres weder auf Seiten der Urheberrechtler, die die Verletzten vertreten, noch auf Seiten der Anwälte, die die Rechtsverletzer, deren vermeintlichen Schutz das Gesetz bezwecken soll, vertreten (vgl. hierzu auch die scharfe Kritik in der Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer). Diese Streitwertdeckelung ist vergleichbar mit einer Vergünstigung der Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten, je mehr Personen solche Ordnungswidrigkeiten begehen. Ein ziemlich abwegiger Gedanke. Es liegt auf der Hand, dass Urheberrechtsstreitigkeiten, die in der Regel schwierig gelagert sind und Spezialwissen erfordern, für eine Gebühr von lediglich ca. 100,- bis 150,- € nicht annähernd sachgerecht bearbeitet werden können. Während die bisherige Regelung des § 97a UrhG noch eine sachliche Rechtfertigung durch die Begrenzung auf „einfach gelagerte Fälle“ und „nur unerhebliche Rechtsverletzungen“ enthält, schießt eine grundsätzliche Streitwertbegrenzung im Urheberrecht weit über das Ziel hinaus. Selbst der bisherige § 97a UrhG ist mangels Anwendung in der Praxis nie auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüft worden und ist nach dem Dafürhalten vieler Urheberrechtler verfassungswidrig.

 

Auch die formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Abmahnung stellt (insbesondere die Vorlage einer Vollmacht im Original) sind nicht zu rechtfertigen. Letzteres stellt eine sachlich nicht zu begründende Gängelung der Urheber dar. Auch sind Fälle, in denen sich urheberrechtliche Ansprüche aufgrund nicht vorhandener Bevollmächtigung als unberechtigt herausgestellt haben, in der Praxis nicht bekannt. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof bei einer Abmahnung, die auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages gerichtet ist und somit kein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt, die Vorlage einer Originalvollmacht erst kürzlich explizit nicht für erforderlich gehalten (BGH, Urt. vom 19.05.2010, I ZR 140/08). Solche sachlich nicht zu begründenden und unverhältnismäßigen Maßnahmen sind Mittel der Schikane und der mittelbaren Enteignung und einem Rechtsstaat eigentlich fremd. Die Bundesrechtsanwaltskammer erachtet diese Regelung sogar als „unsinnig“ (Link siehe oben).

 

Bereits der dem Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegende Ansatz ist falsch. Geschützt werden durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nämlich nicht die in ihren Rechten massenhaft beeinträchtigten Urheber, deren Schutz das Urheberrechtsgesetz eigentlich bezweckt, sondern die Rechtsverletzer. Der Schutz von Rechtsverletzern auf Kosten der Inhaber der verletzten Rechte ist an sich schon absurd und abzulehnen. Es geht bei der aktuellen Urheberrechtsdebatte nicht nur um einen Ausgleich von „Nutzerinteressen“ und Interessen von Urhebern, sondern um den Respekt vor den Früchten des Fleißes anderer Menschen und um den Erhalt einer Existenzgrundlage. Eine gesetzliche Regelung, die den respektlosen Umgang mit dem geistigen Schaffen anderer rechtlich bagatellisiert und zugleich (jedenfalls faktisch) legitimiert (indem sie die Rechtsdurchsetzung wirtschaftlich unmöglich macht), schafft falsche Anreize und hat eine fatale Signalwirkung. Ein solches Gesetzgebungsvorhaben greift in nicht zu rechtfertigender Weise in das grundrechtlich geschützte Recht am (geistigen) Eigentum ein und ist allein aus diesem Grund völlig inakzeptabel. Hierdurch werden Künstler und Kreative der einzigen Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt, die Ihnen das geltende Recht zur Verfügung stellt. Ausgerechnet in Zeiten, in denen es dringend einer Verbesserung des Schutzniveaus und effektiverer Instrumente zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet bedarf, kann und wird dieses Gesetz nur als Freibrief für Rechtsverletzungen verstanden werden.

 

Eine hinsichtlich der praktischen Durchsetzbarkeit von Urheberrechten so einschneidende Gesetzesänderung darf nicht voreilig verabschiedet, oder gar als Wahlkampfinstrument missbraucht werden. Damit auf Grundlage falscher Annahmen und der offenkundig bereits eingetretenen Eigendynamik des Gesetzgebungsprozesses keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, bitte ich Sie – auch im Namen meiner Mandanten und auch im Namen vieler Urheberrechtler und Kollegen, sich dieses Themas kurzfristig anzunehmen und es zur Chefsache zu machen.. Die legitime Rechtsdurchsetzung darf in einem Rechtsstaat weder erschwert, noch behindert und erst recht nicht unmöglich gemacht werden.

 

Das geplante Gesetzesvorhaben kann nicht zu einem Ausgleich der Interessen von Urhebern und Nutzern beitragen. Der technische Fortschritt und die Nutzung digitaler Medien stehen nicht im Widerspruch zu einem starken Urheberrecht. Ganz im Gegenteil. Das Internet basiert ausschließlich auf geistigen Inhalten. Es wäre ohne Texte, Fotos, Musik, Videos und andere Inhalte nur eine leere Hülle. Der Schutz dieser Inhalte, der letztlich kein Selbstzweck ist, sondern den berechtigten wirtschaftlichen und ideellen Interessen der Urheber an einer Anerkennung ihres Schaffens und an einer angemessenen Vergütung dient, ist damit Voraussetzung und zentraler Bestandteil eines funktionierenden und mit Inhalten „befüllten“ Internets.

 

Schließen möchte ich mit einem Zitat von Roman Herzog, dessen Bedeutung gerade in Zeiten des Internets und der digitalen Medien nicht unterschätzt werden darf:

 

“Erbärmlich ein Eigentumsbegriff, der sich nur auf Sachgüter, Produktionsmittel und Wertpapiere bezieht und die Leistungen des menschlichen Geistes ausklammert! Erbärmlich eine Gesellschaft, die sich einen solchen Eigentumsbegriff leisten wollte.”

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Christian Weber

Rechtsanwalt

 

 

Downloadlink zum Offenen Brief zum Tag des Geistigen Eigentums am 26.4.2013

 

 

 

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