Anwalt für Medienrecht und Presserecht in Frankfurt

Anwalt für Medienrecht, Presserecht und Äußerungsrecht

Sie sind von einer rufschädigenden, ehrverletzenden oder beleidigenden Äußerung oder Berichterstattung in den Medien betroffen?

 

Als Medienanwalt und Anwalt für Presserecht und Äußerungsrecht beraten und vertreten wir Personen und Unternehmen bundesweit bei Rufschädigungen durch Medien- und Presseberichterstattungen sowie rund um das Thema Reputationsschutz. Dabei geht es häufig darum, sich gegen unwahre Behauptungen oder rufschädigende Berichterstattungen in der Presse, im Fernsehen, im Internet und in anderen Medien zu wehren.

 

Wenn Sie Opfer von Medien- oder Presseberichterstattungen oder rufschädigenden Äußerungen im Internet sind und sich gegen Eingriffe in Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild wehren möchten, helfen wir Ihnen. Als Anwalt für Medienrecht und Presserecht beraten und vertreten wir Mandanten bundesweit bei unzulässiger Medien- und Presseberichterstattung, bei Negativbewertung im Internet, bei Fake-Bewertungen und bei sonstigen verleumderischen, rufschädigenden oder beleidigenden Äußerungen im Rundfunk, in der Presse, im Internet und in sozialen Netzwerken (z.B. Cybermobbing). Ihr Anwalt für Medienrecht in Frankfurt.

Zu unseren Mandanten, die wir als Anwalt für Medienrecht und Presserecht beraten und vertreten gehören:

  • Künstler
  • Musiker
  • Personen, die in der Öffentlichkeit stehen
  • Politiker
  • Privatpersonen
  • Prominente
  • Schauspieler
  • Sportler
  • Unternehmen
  • Unternehmensvertreter

Erstklassige Beratung in allen rechtlichen Fragen des Medienrechts, insbesondere wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Negativbewertung, Rufschädigung und unzulässiger Wort- und Bildberichterstattung.  Als Presserechtler helfen wir bei unwahrer Berichterstattung, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Verleumdung. Unsere Medienanwälte helfen Ihnen auch bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild d. h. bei Verwendung von Abbildungen und Fotos. Beispielsweise dann, wenn Abbildungen und Fotos von Personen ohne deren Einwilligung veröffentlicht, verbreitet oder genutzt werden. Wir beraten Sie kompetent im Presserecht am Kanzleisitz in Frankfurt am Main oder telefonisch bundesweit. Zu den Leistungen als Anwalt für Medienrecht und Presserecht gehört sowohl die außergerichtliche Vertretung, als auch die Vertretung vor Gericht.

Rufen Sie uns an

069 – 663 68 41 220

Ihr Medienrecht Anwalt – wir verteidigen Ihren guten Ruf im Internet und in den Medien!

Unsere Anwälte für Medien- und Presserecht sind die richtigen Ansprechpartner bei:

 

  • unwahren, rufschädigenden Tatsachenbehauptungen in der Presse oder den Medien
  • Verletzung Ihrer Rechte am Unternehmen (z.B. bei Rufschädigungen durch Presse- oder Medienberichterstattungen oder im Internet)
  • Negativbewertungen und falschen Bewertungen im Internet
  • Verdachtsberichterstattung
  • Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Verleumdung, Beleidigung und Rufschädigung (Reputationsschutz)
  • Verletzung Ihrer Privat-/Intimsphäre im Rahmen von Presse- und Medienberichterstattungen
  • Bildnisnutzung und Verletzung Ihres Rechts am eigenen Bild
  • Gefährdung Ihres Rufs oder Ihrer persönlichen Ehre durch Cybermobbing und rufschädigenden Äußerungen in sozialen Netzwerken, Foren und Blogs

 

⇒ Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Anwalt für Presserecht in Frankfurt am Main. Deutschlandweite Hilfe in medienrechtlichen Angelegenheiten.

Wann sollte man einen Presserechtsanwalt bzw. einen Anwalt für Medienrecht einschalten?

 

Einen Presserechtler bzw. einen Anwalt für Medienrecht sollten Sie immer zeitnah einschalten, wenn durch eine Medien- oder Presseberichterstattung, eine Onlinebewertung, Bewertungskommentare, durch sonstige Posts und Kommentare in sozialen Netzwerken oder durch die Verbreitung von Fake-News oder rufschädigender Äußerungen Ihre Persönlichkeitsrechte, Ihre Ehre oder der Ruf Ihres Unternehmens beeinträchtigt werden.

 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet dort seine Grenze, wo Äußerungen und Inhalte gezielt beleidigend sind oder unwahre Behauptungen aufgestellt und publiziert werden. Dies gilt insbesondere auch bei rufschädigenden Äußerungen gegenüber Unternehmen und Gewerbebetrieben.

 

Im Falle unzulässiger bzw. rechtswidriger Äußerungen in der Presse, den Medien, im Internet oder in sozialen Netzwerken können Abwehransprüche (wie z. B. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Gegendarstellungsansprüche) und ggf. Ansprüche auf Geldentschädigung und Schadensersatz in Betracht kommen. Weitere Informationen zu den Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen finden Sie hier.

 

Wenn Sie von unwahren Tatsachenbehauptungen, Verunglimpfungen Ihres Ansehens oder Beleidigungen betroffen sind, nehmen Sie mit uns Kontakt auf und schildern Sie uns Ihr Anliegen. Unsere Anwälte für Presserecht können prüfen, ob eine Verletzung Ihrer Rechte vorliegt und Sie dahingehend beraten, ob Ihnen Ansprüche zustehen und welche Maßnahmen zu ergreifen sind (z. B. Abmahnung, Gegendarstellung, Widerruf, einstweilige Verfügung oder Klage).

Anwalt für Medienrecht: Der Spezialist für den Schutz Ihrer Persönlichkeitsrechte

 

Als Anwälte für Presserecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner in allen Fällen von Verbreitung unwahrer Tatsachen und ehrverletzender bzw. rufschädigender Äußerungen. In diesem Rahmen erbringen wir beispielsweise folgende Leistungen:

 

  • Anwaltliche Beratung zum Thema Presserecht und zu Fragen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
  • Anwalt für Presserecht bei Fotos und Bildern: Rechtsberatung zum Recht am eigenen Bild (§ 23 KUG)
  • Außergerichtliche und gerichtliche Maßnahmen bei Rufschädigung, Ehrverletzungen und unzulässiger Medienberichterstattungen
  • Vorgehen gegen falsche und gegen negative Bewertungen im Internet, in sozialen Netzwerken und in Bewertungsportalen (z. B. bei Jameda, Google, eBay etc.)
  • Schutz des Namens und der persönlichen Ehre bei Verunglimpfungen in Presse, Funk und Fernsehen
  • Hilfe bei Beleidigungen und Verleumdungen im Internet (z. B. durch „Shitstorm“, Blogs- und Foreneinträge und Kommentare in sozialen Medien)
  • Maßnahmen gegen Internetportale und Suchmaschinenbetreiber (Recht auf Vergessenwerden, Hate-Speech, Fake-News etc.)
  • Hilfe bei Cybermobbing
  • Maßnahmen gegen die Verbreitung von intimen oder erotischen Bildern und Nacktfotos („Sexting“)
  • Maßnahmen bei sog. Identitätsdiebstahl (z. B. in sozialen Netzwerken durch Fake-Accounts, Diebstahl von Namen oder Fotos etc.)

Sie suchen einen fachkundigen Anwalt für Medienrecht?

Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte als kompetente Ansprechpartner

im Bereich Medienrecht und Presserecht zur Verfügung.

Hilfe bei Negativbewertung

Sie möchten gegen eine Bewertung im Internet vorgehen?

 

Wenn Sie oder Ihr Unternehmen im Internet falsch bewertet bzw. zu Unrecht negativ bewertet wurden oder im Rahmen von Rezensionen unwahre, beleidigende, kreditgefährdende oder rufschädigende Äußerungen verbreitet werden, ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Nur durch schnelle Hilfe von einem fachkundigen Anwalt für Medien- und Presserecht können eine zeitnahe Löschung der Bewertung erreicht und die Rufschädigung sowie sonstige negative Folgen zeitnah eingedämmt werden. Hierbei muss abgewogen werden, ob gegen den Bewerter selbst oder gegen das Bewertungsportal bzw. den Portalbetreiber vorgegangen werden soll. Welche Schritte sinnvoll und welche Maßnahmen effektiv sind, hängt von den Einzelfallumständen ab.

 

Sofern Sie von Nichtkunden bewertet wurden oder anderweitig von einer Negativbewertung betroffen sind, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir erörtern dann mit Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und wie schnellstmöglich und effektiv vorgegangen werden kann.

 

Unsere Anwälte für Medienrecht haben umfangreiche Erfahrung aus zahlreichen Fällen von unzulässigen Bewertungen, beispielsweise bei Google, Ärztebewertungsportalen wie Jameda und Sanego, Hotelbewertungsportalen, Klinikbewertungsportalen und Arbeitgeberbewertungsportalen.

 

⇒ Überlassen Sie Ihren guten Ruf nicht dem Zufall! Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder schreiben Sie uns.

Wann ist eine Bewertung unzulässig?

 

Eine Bewertung ist insbesondere dann unberechtigt und kann beanstandet werden, wenn sie

 

  • beleidigende, verleumderische oder ehrverletzende Inhalte enthält
  • unwahr ist bzw. im Rezensionstext oder Bewertungskommentar unwahre Tatsachen behauptet werden
  • auf falschen Tatsachen oder Annahmen beruht
  • eine sog. „Fake-Bewertung“ darstellt d. h. der Bewertende ein Unternehmen bewertet, obwohl er niemals Kunde bei dem Unternehmen war
  • nur abgegeben wird, um die Gesamtnote des Bewerteten negativ zu beeinflussen und dem bewerteten Unternehmen zu schaden
  • durch einen Konkurrenten erfolgt ist (z. B. damit dieser sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft)

 

In diesen Fällen können dem Geschädigten Ansprüche auf Beseitigung (Löschung der Bewertung und/oder des Rezensionstextes) und auf künftige Unterlassung sowie ggf. auf Auskunft und Schadensersatz zustehen. Mit der Unterstützung eines Medienanwalts bzw. eines Anwalts für Presserecht können Sie die Löschung einer rechtswidrigen bzw. unzulässigen Bewertung erreichen und Ihre Ansprüche erforderlichenfalls gerichtlich geltend machen.

Abmahnung Presserecht: Wie sollten Sie bei einer presserechtlichen oder medienrechtlichen Abmahnung reagieren?

Haben Sie eine medien- oder presserechtliche Abmahnung erhalten? Als Ihr Anwalt für Medienrecht prüfen wir gerne, ob die Abmahnung berechtigt ist, zeigen Ihnen etwaige Verteidigungsstrategien auf und vertreten Sie anwaltlich. Wenn Sie wegen einer Äußerung oder einer Negativbewertung rechtlich in Anspruch genommen wurden, ist es wichtig, schnell zu reagieren, keine Fristen verstreichen zu lassen und professionellen Rat bei einem Anwalt für Medien- und Presserecht einzuholen.

 

Keinesfalls sollten Sie ungeprüft Erklärungen gegenüber dem Gegner abgeben oder unterschreiben. Unsere Anwälte für Medienrecht vertreten Sie selbstverständlich nicht nur außergerichtlich in medien- und presserechtlichen Angelegenheiten, sondern auch vor Gericht.

Vorteile der Mandatierung eines Anwalts für Medienrecht:

 

  • Abwehr von unzulässiger Medienberichterstattung
  • Hilfe bei Rufschädigung und Verbreitung unwahrer Tatsachen
  • Löschung von Negativbewertungen
  • Vertretung von Privatpersonen und Unternehmen
  • Maßnahmen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen
  • Hilfe zum Presserecht bei Fotos und Bildern bzw. bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild
  • Prüfung der Zulässigkeit bzw. Rechtmäßigkeit von Bild- und Textberichterstattungen vor deren Veröffentlichung

 

Im Presserecht bietet unser motiviertes Anwaltsteam in Frankfurt am Main Ihnen:

 

  • kompetente Beratung vom Medienanwalt
  • zügige Bearbeitung Ihres Anliegens
  • motiviertes Team mit bestens qualifizierten Experten
  • persönlicher Ansprechpartner
  • außergerichtliche Vertretung und Prozessführung

Presserecht FAQ

 

Wann ist eine Medienberichterstattung unzulässig und wie kann man sich als Betroffener gegen eine unzulässige Medienberichterstattung zur Wehr setzen?

Unter unzulässiger Medienberichterstattung im äußerungs- bzw. presserechtlichen Sinn versteht man allgemein die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am Unternehmen durch die Presse, das Fernsehen, den Rundfunk oder durch Äußerungen von Personen in anderen Medien wie beispielsweise im Internet.

 

Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am Unternehmen können in Tageszeitungen und Printmedien, im Rahmen von Fernseh- und Radiosendungen, in Online-Berichterstattungen oder in Form bloßer Äußerungen in sozialen Netzwerken, Blogs und Foren, aber auch in Form von Bewertungen und Bewertungskommentaren auftreten.

 

Die Unzulässigkeit von Äußerungen und Medienberichterstattungen kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Unzulässig können Berichterstattungen, Äußerungen und Bewertungskommentare beispielsweise dann sein, wenn sie unwahre Tatsachen enthalten und rufschädigend oder sogar verleumderisch oder beleidigend sind. Auch die Abbildung einer Person ohne deren Einwilligung kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, nämlich eine Verletzung des sog. Recht am eigenen Bild darstellen.

 

Ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am Unternehmen vorliegt, hängt immer von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. Dabei ist in der Regel eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den geschützten Rechtspositionen des sich Äußernden (z.B. des Rechts auf Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit) vorzunehmen. In den nachfolgenden Presserecht-FAQ informieren wir Sie darüber,

 

  • wann eine presse-/medienrechtlich unzulässige Medienberichterstattung vorliegt,
  • wann Ihr allgemeines Persönlichkeitsrechts oder Ihr Recht am Unternehmen verletzt sein kann,
  • welche medien-/presserechtlichen Ansprüche Ihnen zustehen, wenn Sie von unzulässiger Medienberichterstattung betroffen sind und
  • welche (rechtlichen) Möglichkeiten Sie haben, sich gegen eine unzulässige Medienberichterstattung zu wehren.

1. Welchen Inhalt hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht?

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) wird allgemein aus zwei Grundrechten, nämlich dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) hergeleitet und hat somit Verfassungsrang. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein sog. Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange jeweils im Einzelfall bestimmt werden. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist regelmäßig nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

 

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht beinhaltet das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf einen abgeschirmten Bereich der persönlichen Entfaltung. Es schützt Personen vor Eingriffen in den privaten Bereich, insbesondere in die Intimsphäre. Der Schutz der Persönlichkeit erstreckt sich sowohl auf Informationen über eine Person (sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung), als auch über deren Einstellungen, Ansichten, Handeln und über Äußerungen der Person (sog. Recht am gesprochenen und am geschriebenen Wort). Daneben besteht auch ein Schutz vor der namentlichen Nennung einer Person (sog. Recht auf Anonymität). Zudem umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Selbstdarstellung, also das Recht des Einzelnen, bestimmen zu können, wie er sich in der Öffentlichkeit darstellt. Daraus leitet sich auch der Schutz vor einer verzerrten Darstellung durch Dritte oder durch die Presse ab. Ferner beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Bild (sog. Bildnisschutz).

 

Dem Einzelnen steht demnach grundsätzlich das Recht zu, darüber zu entscheiden, ob, wie und was über seine Person in Wort und Bild berichtet werden darf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt der einzelnen Person insoweit ein Abwehrrecht insbesondere gegenüber der Presse und den Medien.

 

 

2. Wann ist eine Medienberichterstattung unzulässig bzw. wann liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor?

 

Bei der Frage, wann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist, kommt es auf die jeweiligen Einzelfallumstände an. Zudem kommt es in der Regel auf eine Güterabwägung zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit bzw. dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit (grundrechtlich geschützt durch Art. 5 GG) und den betroffenen Interessen des Einzelnen an dem Schutz seiner Persönlichkeitsrechte an. Je „schwerer“ ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist, desto höher sind die Anforderungen an die Zulässigkeit eines solchen Eingriffes.

 

 

a. Sphärentheorie

 

Nach der sog. „Sphärentheorie“ wird bei Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht zwischen der Intimsphäre als Kernbereich persönlichkeitsrechtlichen Schutzes, der Privatsphäre und der Sozialsphäre unterschieden. Je „tiefer“ der Eingriff in die geschützten Sphären ist, desto höher muss das Öffentlichkeitsinteresse an der Berichterstattung bzw. an der Preisgabe der betreffenden Information sein, um die Äußerung zu rechtfertigen.

 

Demnach ist eine Berichterstattung über den höchstpersönlichen Bereich einer Person (Intimsphäre) grundsätzlich unzulässig. Hierzu gehört neben der Sexualität eines Menschen beispielsweise auch deren äußerlich nicht erkennbarer Gesundheitszustand. Von diesem absoluten Schutz abzugrenzen sind die Bereiche der Privatsphäre und der Sozialsphäre. Ob eine Berichterstattung über Belange aus diesen beiden Sphären zulässig ist, muss im Einzelfall anhand der oben genannten Güter- bzw. Interessenabwägung überprüft werden. Dabei sind in Bezug auf Berichterstattungen, die in den Bereich der Privatsphäre eingreifen, deutlich höhere Anforderungen an das öffentliche Informationsinteresse zu stellen, als dies für den Bereich der Sozialsphäre der Fall ist.

 

 

b. Fallgruppen

 

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Äußerungen und Medienberichterstattungen hat die Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen gebildet, nach denen unterschieden werden kann. Regelmäßig kann eine Medienberichterstattung dann nicht durch das öffentliche Informationsinteresse gerechtfertigt sein, wenn es sich um die Äußerung unwahrer Tatsachen (sog. unwahre Tatsachenbehauptung), die zugleich rufschädigend sind, handelt. Denn an der Verbreitung einer unwahren Tatsachenbehauptung über eine Person kann niemals ein öffentliches Informationsinteresse bestehen. Ebenfalls ist eine Äußerung regelmäßig dann unzulässig, wenn es sich um eine Beleidigung mittels Schimpfwörtern handelt (sog. Formalbeleidigung). Formalbeleidigungen genießen nicht den Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Dies gilt auch bei einer Meinungsäußerung über eine Person , die einzig deren Diffamierung dient, ohne sich mit der Person oder deren Handeln inhaltlich auseinanderzusetzen (sog. unzulässige Schmähkritik). Zwar ist bei der sog. Schmähkritik zwischen dem Ehrenschutz des Betroffenen und der Äußerungsfreiheit zu unterscheiden, allerdings sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsreichts strenge Maßstäbe an die Zulässigkeit der Äußerung anzulegen.

 

 

3. Was gilt bei rufschädigenden, ehrverletzenden oder beleidigenden Äußerungen?

 

Unterschieden wird bei Äußerungen generell danach, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt. Werturteile sind in der Regel als Meinungsäußerung zulässig, sofern sie nicht die Schwelle zur (Formal-)Beleidigung oder Schmähkritik überschreiten. Tatsachenbehauptungen hingegen sind dann unzulässig, wenn die behaupteten Tatsachen unwahr sind und sich daraus eine rufschädigende Wirkung ergibt.

 

Das Recht der persönlichen Ehre als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt den Einzelnen im Falle von ehrverletzenden Äußerungen und Verunglimpfungen, insbesondere dann, wenn diese öffentlich oder gegenüber Dritten erfolgen (sog. üble Nachrede bzw. Verleumdung). Unwahre und beleidigende Äußerungen müssen daher nicht hingenommen werden. Stattdessen können dem Betroffenen – je nach Einzelfallumständen- umfangreiche zivilrechtliche Abwehrrechte zu wie z.B. das Recht auf Gegendarstellung sowie ein sog. Widerrufsrecht und Ansprüche auf Auskunft und Unterlassung der Verbreitung, ferner auch ein Geldentschädigungsanspruch zustehen.

 

Neben dem zivilrechtlichen Schutz wird die persönliche Ehre auch durch die Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB geschützt. Verstöße gegen das Recht der persönlichen Ehre können als Beleidigung, Üble Nachrede oder Verleumdung strafrechtlich sanktioniert werden. Die Täter können hier neben Geldstrafen auch zu Freiheitsstrafen verurteilt werden.

 

 

4. Was gilt bei einer sog. Verdachtsberichterstattung?

 

Verdachtsberichterstattungen über strafbare Handlungen oder moralisch verwerfliche Taten sind zwar grundsätzlich zulässig. Denn es gehört zu den legitimen Aufgaben der Presse und der Medien, über Verfehlungen und Missstände zu berichten. Dies darf auch in identifizierender Weise geschehen, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Allerdings sind bei der Verdachtsberichterstattung die journalistischen Sorgfaltspflichten unbedingt zu beachten. Zudem darf über einen Verdacht nur dann öffentlich berichtet werden, wenn ein Mindestmaß an Beweistatsachen den Verdacht untermauern. Der bloße Umstand, dass eine Strafanzeige erstattet wurde oder die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorliegens eines Anfangsverdachts eingeleitet hat reicht hierbei nicht aus, um über den Beschuldigten namentlich und identifizierend zu berichten.

 

Es darf durch die Berichterstattung nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Betroffene der Handlung bereits überführt sei. Wer einmal in Verdacht geraten ist, bleibt oft auch bei vollem Unschuldsbeweis mit einem Makel behaftet (sog. Prangerwirkung). Deshalb muss eine Vorverurteilung durch die Medien unbedingt ausgeschlossen werden. Die Medien müssen daher sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt des Verdachts anstellen und auch über Tatsachen und Gegebenheiten berichten, die den in Verdacht Geratenen entlasten. Zudem sollte dem Betroffenen im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflicht stets Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

Sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit der Information oder des Informanten bestehen, ist eine Verdachtsberichterstattung ohne weitere Recherchen in der Regel nicht zulässig. Schließlich hat eine zulässige Verdachtsberichterstattung hinsichtlich der Art der Darstellung stets sachlich und nicht vorverurteilend zu erfolgen. Die Presse und die Medien sind insoweit bei einem bloßen Verdacht gehalten, Zurückhaltung zu üben. Ein bloßer Verdacht darf keinesfalls als Gewissheit hingestellt werden und ebenso wenig dürfen der Presse oder öffentlich bekannte entlastende Umstände verschwiegen werden.

 

Wenn Sie von einer Verdachtsberichterstattung betroffen sind und Rat von einem kompetenten Anwalt für Medienrecht suchen, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen!

 

 

5. Wie ist die Rechtslage bei der Verbreitung von Bildern und Abbildungen von Personen (Recht am eignen Bild)?

 

Das sog. Recht am eigenen Bild ist als besonderer Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in §§ 22 bis 24 Kunsturhebergesetz (KUG) gesetzlich geregelt. Demnach dürfen Bildnisse einer Person (z.B. Fotos, Abbildungen, Karikaturen etc.) nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person oder deren gesetzlichem Vertreter (z.B. bei Kindern) verbreitet oder zur Schau gestellt werden.

 

Das KUG sieht in den §§ 23, 24 KUG einige „Ausnahmen“ vor, die die Verbreitung und Zurschaustellung des Bildnisses einer Person, auch dann, wenn die Person darauf erkennbar bzw. identifizierend abgebildet ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne deren Einwilligung erlauben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn es um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ geht (z.B. in Bezug auf Prominente, Politiker und Schauspieler im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse). Daneben kann die Abbildung von Personen ausnahmsweise zulässig sein, wenn „Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, oder, wenn die Bildnisnutzung im öffentlichen Interesse steht, was beispielsweise bei der Fahndung im Rahmen der Strafverfolgung der Fall sein kann.

 

Voraussetzung dafür, dass ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild überhaupt vorliegt, ist, dass die abgebildete Person auf der Abbildung erkennbar ist. Diese Erkennbarkeit liegt bereits vor, wenn die bzw. der Abgebildete für Personen aus dem näheren persönlichen Umfeld (z.B. für Freunde oder Familienmitglieder) erkennbar ist. Für die Erkennbarkeit können bestimmte Merkmale wie z.B. eine Tätowierung ausreichen.

 

Sollte Ihr Bildnis beispielsweise in der Presse oder in den Medien verwendet worden sein, ohne, dass Sie darin eingewilligt haben und, ohne, dass dies einen aktuellen Bezug zur Zeitgeschichte hat, stehen Ihnen gegebenenfalls Abwehrrechte und Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Presseverlag bzw. Verantwortlichen zu.

 

Wenn Ihr Bildnis in der Presse, dem Internet oder anderweitig ohne Ihre Einwilligung genutzt wird und Sie juristischen Rat vom Anwalt für Medienrecht suchen, kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen!

 

 

6. Welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen die Verbreitung von Informationen oder Bildern aus dem Bereich der Intimsphäre zur Wehr zu setzen?

 

Informationen und Bilder aus dem Bereich der Intimsphäre dürfen grundsätzlich nicht öffentlich verbreitet werden. Berichterstattungen, die den Bereich der sog. Intimsphäre berühren, sind ohne Einwilligung des Betroffenen prinzipiell unzulässig. Denn die Intimsphäre ist der Bereich des Persönlichkeitsrechts, der zum Kern der Menschenwürde gehört und daher überragenden Schutz genießt. Nach allgemeiner Auffassung ist die Intimsphäre als Kernbereich privater Lebensgestaltung einer Abwägung von Interessen auf Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht zugänglich, sondern genießt absoluten Schutz vor den Einblicken der Öffentlichkeit.

 

Eingriffe in die Intimsphäre liegen  beispielsweise vor, wenn über Details aus dem Sexualleben von Personen oder über etwaige Erkrankungen berichtet wird. In den besonders geschützten Kernbereich der Intimsphäre gehören beispielsweise Nacktfotos sowie Aufnahmen von sexuellen Handlungen oder intimem Verhalten. Diesbezüglich ist die Bildnisverwertung ohne entsprechende Einwilligung des Abgebildeten auch ohne Erkennbarkeit des Abgebildeten rechtswidrig, da die Gefahr besteht, dass die Anonymität gelüftet werden könnte.

 

Bei Bildnissen bzw. Aufnahmen von sexuellen Handlungen oder aus den sensiblen Bereichen der Privatsphäre, in die der Betroffene eingewilligt hat, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Einwilligung automatisch als widerrufen, wenn die Beziehung endet. Dem Betroffenen können dann über die Unterlassung der Verbreitung auch Ansprüche auf Herausgabe oder Löschung zustehen. Denn bereits der Besitz solcher Aufnahmen kann einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten darstellen.

 

 

7. Was ist, wenn man als Unternehmen von negativen Äußerungen oder Bewertungen betroffen ist?

 

Negative Bewertungen im Internet oder falsche Berichterstattungen in den Medien können die Reputation eines Unternehmens erheblich beeinträchtigen. Sollte Ihr Unternehmen oder Sie in Ihrer Eigenschaft als Unternehmer, Gewerbetreibender oder Freiberufler Objekt diskreditierender oder rufschädigender Äußerungen geworden sein (z.B. in der Presse, in sozialen Medien oder in Bewertungsportalen), müssen Sie dies nicht hinnehmen. Auch Unternehmer und Unternehmen haben ein Recht, sich gegen unwahre Behauptungen, rufschädigende Äußerungen oder unzulässige Negativbewertungen (z.B. Fake-Bewertungen durch Konkurrenten), durch die sie in ihrer Reputation beeinträchtigt werden, zur Wehr zu setzen.

 

Unternehmen haben ein eigenständiges sog. „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“. Daneben besteht noch das sog. Recht am Unternehmen bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dadurch werden auch Unternehmen vor einer falschen Darstellung und Rufschädigung in der Öffentlichkeit und in den Medien geschützt.

 

Wenn Ihr Unternehmen oder Sie als Unternehmer (z.B. als Arzt, Architekt, Anwalt, Steuerberater etc.) von negativen Bewertungen, unwahren Tatsachenbehauptungen oder rufschädigenden Berichterstattungen betroffen sind, stehen Ihnen in der Regel die selben Abwehrrechte und Ansprüche zu, die auch Personen bei Verletzungen des allg. Persönlichkeitsrechts zustehen.

 

Wenn Sie als Unternehmer oder Ihr Unternehmen von einer unzulässigen Medienberichterstattung betroffen ist, rufen Sie uns an – unsere Anwälte für Medienrecht helfen Ihnen!

 

 

8. Welche Ansprüche stehen dem Betroffenen bei einer unzulässigen Medienberichterstattung zu?

 

Liegt eine unzulässige Medienberichterstattung vor, können dem Betroffenen in Abhängigkeit der jeweiligen Einzelfallumstände die nachfolgenden Ansprüche zustehen. Diese können ggf. auch nebeneinander stehen, soweit sie unterschiedliche Zweckrichtungen haben.

 

 

a. Unterlassungsanspruch

 

Der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch sichert den Betroffenen vor der weiteren künftigen Verbreitung der unzulässigen Berichterstattung. Durch die Geltendmachung eines presserechtlichen Unterlassungsanspruches soll die künftige Verbreitung bestimmter Äußerungen bzw. Berichterstattungen untersagt werden und damit die Wiederholungsgefahr beseitigt werden bzw. die ggf. noch andauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung beendet werden. Der Anspruch kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes mittels einstweiliger Verfügung gesichert und vor Gericht klageweise durchgesetzt werden.

 

In Ausnahmefällen kommt sogar die Verhinderung der Erstveröffentlichung einer drohenden, unzulässigen Berichterstattung in Betracht, nämlich dann, wenn eine sog. Erstbegehungsgefahr vorliegt und die unzulässige Berichterstattung ernstlich droht.

 

 

b. Gegendarstellungsanspruch

 

Der Gegendarstellungsanspruch findet sich in den jeweiligen Landespresse- bzw. Landesmediengesetzen der Bundesländer sowie in Staatsverträgen auf Bundesebene. Die Gegendarstellung dient der Waffengleichheit. Sie gibt dem Betroffenen die Möglichkeit, zu Tatsachenbehauptungen, die in der Presse oder den Medien über seine Person aufgestellt werden, an gleicher Stelle und in gleicher Form über das jeweilig Medium öffentlich Stellung zu nehmen bzw. diesen Behauptungen entgegenzutreten. Hierdurch kann der Betroffene seine Sicht der Dinge kurz und knapp darstellen. Solche Gegendarstellungen zu Tatsachenbehauptungen in der Presse können durchaus Sinn machen, weil dadurch ein in der Presse einseitig dargestellter Sachverhalt bzw. das Bild einer Person in der Öffentlichkeit in gewisser Weise „zurechtgerückt“ werden kann.

 

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk richtet sich der Anspruch nach den jeweiligen Staatsverträgen bzw. Rundfunkgesetzen des jeweiligen Landes. Für Telemedien (z.B. Onlinezeitung) gibt es eine Regelung auf Bundesebene, die sich in § 20 des Medienstaatsvertrages (MStV) findet. Hinsichtlich des privaten Rundfunks sind die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften zu beachten.

 

Es kommt beim Gegendarstellungsanspruch nicht darauf an, dass die Tatsache, über die berichtet wurde, unwahr bzw. falsch ist. Ausreichend ist allein ein eigenes berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Veröffentlichung seiner Gegendarstellung. Schwierigkeiten bringt häufig die konkrete Formulierung der Gegendarstellung mit sich. Sie muss sich auf Tatsachen beschränken, darf also keine wertenden Tendenzen aufweisen und an die beanstandete Berichterstattung anknüpfen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Anspruch unverzüglich, das heißt in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der zu beanstandenden Berichterstattung geltend gemacht werden muss. Hier heißt es also schnell sein!

 

 

c. Widerruf bzw. Berichtigungsanspruch

 

Der Berichtigungsanspruch richtet sich gegen falsche Tatsachen, die erweislich unwahr sind. Im Falle der uneingeschränkten Berichtigung wird dieser Anspruch als sog. Widerruf bezeichnet. Bei teilweiser Berichtigung spricht man von einer sog. Richtigstellung. Der Betroffene muss in diesem Fall die Unrichtigkeit der beanstandeten Tatsache durch die Vorlage von Beweisen belegen.

 

Die Berichtigung ist ebenso wie die Gegendarstellung an gleicher Stelle und in gleichem Umfang wie die beanstandete bzw. zu berichtigende Erstmitteilung zu veröffentlichen und setzt zusätzlich voraus, dass der Betroffene ein sog. Berichtigungsbedürfnis hat. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die Beeinträchtigung durch die falsche Tatsachenbehauptung noch fortdauert. Dieser Anspruch ist daher nur bedingt geeignet, dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen gerecht zu werden.

 

d. Geldentschädigung (Ersatz des immateriellen Schadens)

 

Der Geldentschädigungsanspruch, umgangssprachlich oft als „Schmerzensgeld“ bezeichnet, ersetzt den durch die unzulässige Berichterstattung erlittenen „immateriellen“ Schaden. Der Anspruch dient der Genugtuung des Opfers für die erlittene Unbill sowie der Prävention. Er ist spezialgesetzlich nicht geregelt. Stattdessen wird er direkt aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 GG hergeleitet. Der Anspruch auf eine  Geldentschädigung basiert auf dem Gedanken, dass ohne ihn Verletzungen der Würde und der Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion bleiben würden. Dies hätte zur Folge, dass der Schutz der Persönlichkeit „verkümmern“ würde.

 

Eine Geldentschädigung kommt nur bei schweren und schuldhaften Persönlichkeitsrechtverletzungen in Betracht, also dann, wenn ein besonders schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt. Im Einzelfall spielen dabei die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe sowie der Grad des Verschuldens eine Rolle. Da Persönlichkeitsrechtsverletzungen in der erforderlichen Intensität in der Praxis nicht der Regelfall sind, wird eine Geldentschädigung von deutschen Gerichten nur in entsprechenden Ausnahmefällen ausgeurteilt.

 

So wurden Geldentschädigungsansprüche in der Rechtsprechung beispielsweise bei Verletzungen der Geheim- und der Intimsphäre sowie bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild wie z.B. im Fall „Caroline von Monaco“ und im Fall „Kachelmann“ zugesprochen. Wenn eine Geldentschädigung dem Grunde nach bejaht wird, beginnen die Beträge in Abhängigkeit der Anzahl und Schwere der Verstöße bei ca. 2.000,00 Euro und können bei besonders schweren Eingriffen mit hohem Verschuldensgrad, insbesondere dann, wenn die Berichterstattung eine große Reichweite hat, bis zu mehrere hundert tausend Euro betragen.

 

 

e. Geldentschädigung bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild

 

Bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild ist zu beachten, dass dem Verletzten keine anderen Abwehrrechte wie z.B. ein Widerruf eine Gegendarstellung zustehen. Denn beispielsweise die Veröffentlichung eines Nacktfotos auf der Titelseite einer Boulevard-Zeitung kann nicht wieder ungeschehen gemacht werden. Insoweit stellt die Geldentschädigung bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild die einzige Möglichkeit der Genugtuung dar. Eine Geldentschädigung wird daher bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild häufiger zugesprochen als bei  rechtswidrigen Äußerungen.

 

 

f. Schadensersatz (Ersatz materieller Schäden)

 

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann bei schuldhaftem Handeln auch einen deliktischen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 ff. BGB auslösen, sodass der Schädiger dazu verpflichtet sein kann, dem Verletzten den entstandenen Schaden zu ersetzten. Voraussetzung ist, dass ein konkreter Schaden eingetreten und bezifferbar ist und sich vom Geschädigten nachweisen lässt. Der Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens kann neben dem Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens (Geldentschädigung) bestehen.

 

 

g. Erstattungsanspruch in Bezug auf erforderliche Aufwendungen (insb. Rechtsverteidigungskosten)

 

Persönlichkeitsrechtsverletzungen können auch einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen und Rechtsverteidigungskosten – z.B. in Bezug auf außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, die zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der Rechte erforderlich waren – auslösen. Beispielsweise diejenigen Anwaltskosten, die dem Verletzten dadurch entstehen, dass er einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder mit dem Abdruckverlangen in Bezug auf einen Gegendarstellungsanspruch beauftragt.

 

 

Sie sind von einer Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts oder des Rechts am Unternehmen betroffen und benötigen Hilfe bei der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund einer unzulässigen Medienberichterstattung? Profitieren Sie von der Expertise eines Anwalts für Medienrecht – rufen Sie uns an!

 

 

 

Hinweis

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen „Presserecht FAQ“ und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen zu den Themen Presserecht und Persönlichkeitsrecht handelt. Die in diesem Beitrag zur Verfügung gestellten Informationen sind für informationelle Zwecke gedacht und ersetzen keine individuelle rechtliche bzw. anwaltliche Beratung. In unserem Presserecht FAQ können nicht alle Rechtsfragen zu den Themen Presserecht und Persönlichkeitsrecht abschließend beantwortet werden. Die Antworten sind zudem nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Deshalb ist zur Beurteilung individueller rechtlicher Fragestellungen und Probleme immer eine individuelle, qualifizierte anwaltliche Beratung empfohlen. Das FAQ kann eine fachkundige Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.