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BGH bestätigt Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing über WLAN (Az. I ZR 121/08)

BGH bestätigt Haftung des Anschlussinhabers für WLAN

(Urteil des I. Zivilsenats vom 12.5.2010 – I ZR 121/08)

Der Bundesgerichtshof hat in der lange erwarteten Entscheidung die Haftung des Anschlussinhabers für ein unzureichend gesichertes W-LAN bestätigt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt demnach eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Diese Pflicht besteht bereits vor Kenntnis von Rechtsverletzungen und vor der ersten Abmahnung. Wegen des Eigeninteresses des Anschlussinhabers, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden, sind solche Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar. Bei der Verschlüsselung eines W-LAN reicht ein 16stelliges Passwort nicht aus. Stattdessen bedarf es eines persönlichen, ausreichend langen und sicheren Passworts. Die öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Inhalts über einen bestimmten Internetanschluss spricht für die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber dieses Anschlusses für Rechtsverletzung verantwortlich ist. Ein Anschlussinhaber haftet deshalb im Ergebnis (neben dem tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung) nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassen und auf Ersatz der Abmahnkosten.

Urteil des BGH v. 12.5.2010 (Az. I ZR 121/08)

Anmerkung von RA Christian Weber:

Im Vorfeld wurde – noch bevor die Entscheidungsgründe im Volltext vorlagen – in den einschlägigen Blogs und Internetforen auf Basis einer Pressemitteilung des BGH behauptet, der BGH habe entschieden, dass in Filesharing-Abmahnungen § 97a Abs. 2 UrhG (Anwaltskostendeckelung auf 100,- €) anwendbar sei. Diese Behauptung hat sich nunmehr als falsch herausgestellt. Der BGH hat (zu Recht) in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht bestätigt, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf Abmahnungen wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Musiktitels in Filesharingnetzwerken anwendbar ist.

RA Christian Weber, 4. Juni 2010

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