BGH Filesharing zur Haftung der Eltern bei Filesharing durch minderjährige Kinder (I ZR 74/12)
Der BGH hat zu illegalem Filesharing durch Minderjährige entschieden: Kein Freifahrtschein für sorglosen Umgang mit dem Internet
Am 15.11.2012 hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem ein 13-jähriger trotz umfassender Belehrung und Verbots durch die Eltern Filesharing betrieben hatte, entschieden, dass dessen Eltern hierfür nicht haften (I ZR 74/12 – Morpheus).
Stattdessen kommt allerdings eine persönliche Haftung des Kindes in Betracht, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens war.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Haftung der Eltern bei illegalem Filesharing durch minderjährige Kinder darf nicht als Freifahrtschein für einen sorglosen Umgang mit geistigem Eigentum im Internet verstanden werden. Welche konkreten Kriterien als Maßstab für Aufsichts- und Belehrungspflichten der Eltern der BGH angelegt hat, wird man erst aus den Urteilsgründen erfahren.
Persönliche Haftung des eigentlichen Täters (hier: des Minderjährigen)
Bereits jetzt steht aber fest, dass Eltern nur bedingt haften und stattdessen Ansprüche gegenüber dem eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung – also dem Kind – bestehen und durchgesetzt werden können. Die Entlassung der Eltern aus der Haftung ist also nur eine Seite der Medaille. Dem gegenüber steht die persönliche Haftung des Kindes. Dies mag für einige vielleicht befremdlich wirken, entspricht aber der geltenden Rechtslage, wonach derjenige, der anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet ist, diesen Schaden zu ersetzen. Die Haftung des eigentlichen Täters (anstelle des Anschlussinhabers) ist die denklogische Konsequenz, wenn man die Eltern (als Anschlussinhaber) aus der Haftung als Täter „entlässt“, wenn sie die Tat nicht selbst begangen haben.
Das Gesetz sieht in § 828 BGB vor, dass minderjährige Kinder bereits ab Vollendung des 7. Lebensjahres deliktsfähig sind d.h. für Schäden, die sie anderen zufügen, haftbar gemacht werden können. Der eigentliche Täter (Kind) soll mit Vorrang vor den Eltern, die allenfalls als Störer oder wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haften können (im vorliegenden Fall hat der BGH eine solche Haftung verneint), in Anspruch genommen werden.
Weitere Infos zur Entscheidung
Der Bundesverband Musikindustrie hat zu der BGH-Entscheidung eine Pressemitteilung verfasst.
Update
Mittlerweile liegen die Urteilsgründe vor. Link zum Volltext (Urteilsbegründung) BGH I ZR 74/12 (Morpheus)
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