Die Haftung Minderjähriger wegen illegalem Filesharing nach geltender Rechtslage
Die Haftung Minderjähriger nach geltender Rechtslage und im Hinblick auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen illegalem Filesharing
Hintergrund:
Der Bundesgerichtshof hat am 15.11.2012 entschieden (BGH I ZR 74/12), dass Eltern für illegales Filesharing eines 13jährigen Kindes unter dem Apsekt der Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB) nicht haften, wenn sie das Kind über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesharingsoftware belehrt und deren Nutzung untersagt haben und davon ausgehen durften, dass sich das Kind daran halten würde, weil es altersgemäß entwickelt ist und sich auch sonst an Ge- und Verbote hält (weitere Infos zu der Entscheidung des BGH vom 15.11.2012, I ZR 74/12 – Morpheus). Der Entscheidung liegt unter anderem der Gedanke zu Grunde, dass auf Schadensersatz zunächst der eigentliche Verursacher (also das Kind persönlich) haftet und Dritte (z.B. die Eltern oder der Anschlussinhaber) nur unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer Aufsichtspflichtverletzung oder einer Störerhaftung als zusätzlicher Schuldner heranzuziehen sind.
Die Haftung Minderjähriger nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
Prinzipiell gilt, dass Minderjährige persönlich für Schäden, die sie Dritten zufügen, haften können. Die Deliktsfähigkeit setzt gem. § 828 Abs. 1 BGB ab dem 8. Lebensjahr ein und kann im Einzelfall vom Entwicklungsgrad und der Einsichtsfähigkeit des Kindes bzw. Minderjährigen sowie von etwaigen vorausgegangenen Belehrungen abhängen. Die deliktsrechtliche Haftung von Minderjährigen ist also seit jeher geltendes Recht. Somit besteht auch eine persönliche Haftung Minderjähriger bei Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei illegalem Filesharing. Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise in einem Fall, in dem ein Minderjähriger einen Musiktitel über eine Website zum Herunterladen bereitgestellt hat, einen Schadensersatz nach Lizenzanalogie in Höhe von EUR 7.000,- bestätigt (BGH, Beschluss vom 3.2.2011, I ZA 17/10). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Haftung der Eltern bei Filesharing durch ein Kind (I ZR 74/12) darf also keinesfalls als Freifahrtschein für einen sorglosen Umgang mit dem Internet mißverstanden werden.
Sorry, the comment form is closed at this time.