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Die neue Auskunftspflicht im Urheberrecht nach §§ 32d, 32e UrhG

 

Urheberrechtsnovelle und Transparenzpflicht: Die neue Auskunfts- und Rechenschaftspflicht nach § 32d und § 32e UrhG

 

 

Was besagt die neue Auskunftspflicht im Urheberrecht?

 

Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken und künstlerischen Leistungen bzw. Vertragspartner von Urhebern und ausübenden Künstlern sind seit Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle am 7.6.2021 verpflichtet, Urhebern ohne Aufforderung mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung zu erteilen. Betroffen sind insbesondere Verlage, Tonträgerhersteller, Labels, Filmproduktionen, Agenturen und sonstige Verwerter von kreativen Leistungen und Werken. Kommt der Verwerter der neuen urheberrechtlichen Auskunftspflicht nicht nach, droht unter anderem eine gerichtliche Inanspruchnahme.

 

Wichtig:

 

  1. Die Auskunftspflicht im Urheberrecht (sog. Auskunfts- und Rechenschaftspflicht) gilt nicht nur in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. Filmwerke, Sprachwerke, Musik, Fotografien etc.), sondern auch in Bezug auf die Auswertung von künstlerischen Darbietungen und Leistungen.
  2. Die neue Auskunftspflicht nimmt nicht nur die direkten Vertragspartner des Urhebers, sondern auch Dritte in der Lizenzkette, also diejenigen, die an der Werkverwertung beteiligt sind, in die Pflicht (§ 32e UrhG). Unternehmen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Werke und Leistungen nutzen bzw. auswerten, sollten die neuen gesetzlichen Anforderungen unbedingt im Rahmen der Compliance-Richtlinien berücksichtigen und umsetzen.

 

 

Ausnahmen von der Auskunftspflicht im Urheberrecht

 

Ausnahmen von der gesetzlichen Auskunftspflicht im Urheberrecht gelten in bestimmten Fällen, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat und, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Wann diese Ausnahmen im Einzelfall einschlägig sind, ist Auslegungssache und wird aller Voraussicht nach zu Streitigkeiten führen und erst im Laufe der nächsten Jahre von den Gerichten geklärt werden.

 

 

Darf von der neuen gesetzlichen Auskunftspflicht im Urheberrecht vertraglich abgewichen werden?

 

Von den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht darf vertraglich nur durch eine sog. gemeinsame Vergütungsregel (§ 36 UrhG) oder aufgrund eines Tarifvertrags abgewichen werden. Abweichungen dürfen allerdings nicht zum Nachteil des Urhebers sein, sondern müssen aus Sicht des Urhebers in vergleichbares Maß an Transparenz gewährleisten. Hierbei ist auf die der Urheberrechtsreform zu Grunde liegende Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Richtlinie (EU) 2019/790), die sog. DSM-RiLi abzustellen. Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben in Art. 19 (Abs. 5) der DSM-RiLi sowie der zugehörigen Erwägungsgründe (insbesondere Erwägungsgrund 75 u. 77) ist unserer Meinung nach eine kollektivvertragliche Einschränkung des Informationsanspruchs des Urhebers gegen einen Werkverwerter grundsätzlich als unzulässig anzusehen.

 

 

Müssen Verträge zwischen Urhebern und Verwertern angepasst werden?

 

Die Regelungen zur Auskunftspflicht in § 32d und § 32e UrhG knüpfen an die Werknutzung an d.h. sie gelten für alle Nutzungen ab Inkrafttreten am 7.6.2021. Insoweit gelten sie auch für Werkverwertungen, die auf Verträgen basieren, die vorher abgeschlossen worden sind. Regelungen in Verträgen, die den neuen gesetzlichen Anforderungen zur Auskunftspflicht nicht genügen, sollten unverzüglich an die neue Rechtslage angepasst werden.

 

 

Wenn Sie wissen möchten, ob und inwieweit Sie den neuen Auskunfts- und Rechenschaftspflichten unterliegen, beraten wir Sie gerne. Gerne erstellen wir Ihnen Verträge, die die neuen gesetzlichen Vorgaben der § 32d und § 32e UrhG berücksichtigen oder passen Ihre vorhandenen Verträge an die neue Rechtslage an.

 

 

  Kontaktieren Sie uns telefonisch oder senden Sie uns eine Nachricht. Der telefonische Erstkontakt ist kostenlos.

 

 

(c) 08.09.2021 Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

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