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Landgericht Berlin: Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing nicht anwendbar

Für Zweifel an der Funktionsfähigkeit der Ermittlungssoftware bedarf es tatsächlicher Anhaltspunkte

 

Am 3.3.2011 hat das LG Berlin beschlossen (Az. 16 O 433/10), dass der Beklagte zum Bestreiten der richtigen Funktionsweise der Ermittlungssoftware tatsächliche Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion der Ermittlungssoftware konkret vortragen muss. Kann der Beklagte dies nicht, handelt es sich um ein unbeachtliches Bestreiten „ins Blaue hinein“. Zur Haftung des Beklagten hat das LG Berlin die vom BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ aufgestellten Grundsätze, denen zu Folge den Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trifft, darzulegen, wer, wenn nicht er die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen haben will.

 

Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing nicht anwendbar

 

Zur Frage der Höhe der Anwaltskosten hat das LG Berlin entschieden, dass bei Filesharing keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt und daher die Anwaltskosten in voller Höhe erstattungsfähig sind. Für eine Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG sei bei Filesharing aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Schutzrechtseingriffes kein Raum.

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