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LG Hamburg: Schadensersatz und Streitwert bei Filesharing eines Musikalbums (Urteil v. 11.7.2014, 308 S 31/13)

Schadensersatz und Streitwert bei Filesharing

Der Streitwert bei illegalem Filesharing eines Musikalbums in einer Internettauschbörse beträgt 50.000,- €. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 2.500,- € (LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2014, 308 S 31/13).

 

Das Landgericht Hamburg hat – wie aktuell bekannt wurde – mit Urteil vom 11.7.2014 (Az. 308 S 31/13) entschieden, dass bei illegalem Filesharing eines aktuellen Musikalbums über eine Internettauschbörse ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Rechtsverletzer in Höhe von € 2.500,00 als Mindestschaden angemessen erscheint, auch dann, wenn dessen Höhe vom Beklagten bestritten würde. Zur Begründung verweist das LG Hamburg auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach es bei der Berechnung der Schadenshöhe nach der sogenannten Lizenzanalogie nicht darauf ankommt, ob die Klägerin überhaupt bereit gewesen wäre, einer Nutzung ihrer Rechte für eine Internet-Tauschbörse zuzustimmen, sondern allein maßgeblich ist, dass das genutzte Recht grundsätzlich kommerzialisierbar ist und von der Klägerin ausgewertet werde.

 

Die Höhe des Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruches setzte das Gericht mit € 50.000,00 fest und revidierte damit die Vorinstanz (AG Hamburg), die den Gegenstandswert auf lediglich € 30.000,00 festgesetzt hatte. Dies begründete das Gericht unter anderem damit, dass es sich bei dem über die Tauschbörse angebotenen Musikalbum um ein sehr erfolgreiches Album handelte, das sich im Zeitpunkt der Rechtsverletzung (öffentliche Zugänglichmachung in einer Tauschbörse) noch in der Hauptverkaufsphase befand.

 

Die Rechtsprechung steht in einer Linie mit der aktuellen Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wonach der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruches bei einer einzelnen, aktuellen Tonaufnahme € 6.000,00 beträgt (OLG Frankfurt, Urteil v. 15.7.2014, 11 U 115/13 sowie OLG Frankfurt, Urteil v. 16.12.2014, 11 U 27/14). Auf die aktuelle Rechtsprechung des OLG Frankfurt zum Filesharing haben wir in unserem Artikel OLG Frankfurt: Keine Anwendbarkeit der Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) auf Fälle von illegalem Filesharing hingewiesen.

 

 

© RA Christian Weber, 17.12.2014

 

 

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