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LG Oldenburg: Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG bei illegalem Filesharing

Das LG Oldenburg hat mit Beschluss vom 22.12.2008 (Az. 5 O 3048/08) entschieden, dass dem Rechteinhaber bei illegalem Filesharing ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Internetprovider zusteht

 

 

Das LG Oldenburg hat entgegen dem OLG Oldenburg (vgl. Beschl. vom 1.12.2008 – 1 W 92/08) entschieden, dass eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gem. § 101 UrhG bei Zugänglichmachung (Upload) eines Albums im Rahmen einer Tauschbörse (Filesharing) vorliegt.

 

In dem hochaktuellen Beschluss ist das LG Oldenburg der in Teilen durchaus mißverständlichen und im Ergebnis nicht überzeugenden Argumentation des OLG Oldenburg (Beschl. vom 1.12.2008 – 1 W 92/08) nicht gefolgt.  Stattdessen stellte es in den Beschlussgründen klar, dass  das Anbieten mittels Upload eine deutlich vom Download abzugrenzende Rechtsverletzung darstellt, die eine abweichende Entscheidung erfordert. Es ist also zu differenzieren, ob es sich bei der Rechtsverletzung lediglich um einen (einzigen) Download handelt oder ob es um das Anbieten (Upload) geht, also das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vgl. § 19a UrhG) betroffen ist.

 

Für das LG Oldenburg sind zwei Kriterien maßgeblich für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes. Erstens muss es sich um einen Fall der illegalen öffentlichen Zugänglichmachung (Upload) eines kompletten Albums (Schwere der Rechtsverletzung) handeln. Zweitens muss die Rechtsverletzung im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschbörsensoftware erfolgt sein. SInd beide Kriterien erfüllt, liegt ein Handeln in gewerblichem Ausmaß iSd. § 101 UrhG vor. Dies entspreche letztlich dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches, auch, wenn dieser aufgrund der nicht geglückten Gesetzesfassung aus dem Wortsinn der Norm nur schwer zu erschließen sei. § 101 UrhG müsse durch das Geriocht so ausgelegt werden wie er eigentlich gedacht war.

 

Rechtsmittel wurden seitens der Beteiligten in dieser Sache nicht eingelegt. DIe Beteiligte hat mittlerweile die begehrte Auskunft erteilt.

 

 

Kommentar des Verfassers

 

Die Argumentation des LG Oldenburg überzeugt in der Sache und liegt im Ergebnis auf der Linie des LG und OLG Köln. Eine restriktivere Handhabung des Auskunftsanspruches aus § 101 UrhG (vgl. z.B. LG Frankenthal) ist wenig überzeugend und führt den Auskunftsanspruch, dessen Sinn und Zweck die Verbesserung der Durchsetzung der Rechte am geistigen EIgentum ist, ad absurdum.

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, 12.1.2009

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