Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl beispielhafter Filesharing Urteile, Beschlüsse und andere Gerichtsentscheidungen zum Thema Filesharing. Diese betreffen teilweise die Durchsetzung von Rechten unserer Mandanten. Die Gerichtsentscheidungen sind chronologisch geordnet. Mit Hilfe der Suchfunktionen können Sie ein Filesharing Urteil bzw. eine Entscheidung zu einem bestimmten Schlagwort oder Gerichtsaktenzeichen finden.
Allgemeine Infos und ein FAQ zum Thema Abmahnung wegen Filesharing finden Sie hier.
Abmahnkostendeckelung nach § 97a Abs. 2 UrhG (a.F.) auch bei Filesharing eines einzelnen aktuellen Musiktitels nicht einschlägig, da die Rechtsverletzung bei der weltweiten öffentlichen Zugänglichmachung in einer Internettauschbörse qualitativ nicht nur unerheblich ist und derjenige, der eine Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, im Allgemeinen nicht rein altruistisch handelt , sondern zumindest mittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt , weil er eigene finanzielle Aufwendungen für den erwünschten Erwerb der von dem Tauschpartner kostenfrei bezogenen Werke erspart. Der Schadensersatz wurde vom OLG Frankfurt mit 200,- € als "angemessen" eingestuft.
Nach Auffassung der Kammer lässt sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie im vorliegenden Fall (öffentliche Zugänglichmachung eines aktuellen Musiktitels aus den Top 100 Charts über eine Internettauschbörse) eine Lizenz für die öffentliche Zugänglichmachung schlechterdings nicht unter 200,00 € vorstellen.
Das Landgericht Frankfurt hat in dem Urteil vom 29.1.2014 (Az. 2-06 S 2/13) den Beklagten wegen illegalen Filesharings des Charthits "R.I.O. - Turn This Club Around" zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 500,00 € (1,3 Gebühr) sowie von Schadensersatz in Höhe von 200,- € verurteilt. Den als Mindestschaden im Wege der Lizenzanalogie geltend gemachten Schadensersatzbetrag stufte das Gericht als "im unteren Bereich" angesiedelt ein und hielt ihn "auch ohne weitere Ausführungen" für angemessen. Die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ("Deckelung" des Erstattungsanspruches in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten auf 100,- €) lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass es sich "angesichts des erheblichen Aufwands, den die Klägerin zur Ermittlung des Beklagten betreiben musste, um keinen tatsächlich einfach gelagerten Fall" handele.
Eine Beschwerde einer mittels Abmahnung in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin gegen eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, die sich auf die Behauptung stützte, dass die Ermittlungen durch die Evidenzia GmbH mittels der Ermittlungssoftware EPAC nicht zuverlässig bzw. möglicherweise fehlerhaft seien, hat das Oberlandesgericht Köln als unbegründet zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass sich der Senat unter umfassender Würdigung aller aktenkundigen Schriftstücke und sonstigen Glaubhaftmachungsmittel davon überzeugt hat, dass das Computerprogramms ePac als zuverlässig angesehen werden kann und dass die auffälligen Oberflächlichkeiten und unsachlichen Tendenzen in dem Artikel des c't Magazins (Heft 5/2010, S. 50-51) eher zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Autors Holger Bleich sowie des zitierten Herrn Morgenstern Anlass geben (Az. 6 W 43/13 v. 15.8.2013; auch abrufbar über Beck Online BeckRS 2013, 16647).
Das Amtsgericht Jülich hat den zuvor mittels Abmahnung in Anspruch genommenen Anschlussinhaber antragsgemäß wegen einer Urheberrechtsverletzung, die im Wege des Filesharing begangen worden war, zur Zahlung des geforderten Betrages in Höhe von 450,- € verurteilt.
Die einstweilige Verfügung wurde auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- erlassen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner (Anschlussinhaber) auferlegt.
Auf eine Beschwerde einer mittels Abmahnung in Anspruch genommenen Anschlussinhaberin gegen eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG hin hat das Landgericht Köln nicht abgeholfen und darauf hingewiesen, dass "Bedenken gegen die eingesetzte Software ePac nicht bestanden und auch in der Folgezeit nicht aufgetreten sind". Das OLG Köln hat die Entscheidung mittlerweile bestätigt (Az. 6 W 43/13 v. 15.8.2013)
Auf Grundlage eines Streitwertes von € 100.000,- wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Das Amtsgericht Schwarzenbeck hat die zuvor mittels Abmahnung in Anspruch genommene Beklagtenseite antragsgemäß zur Zahlung des geforderten Betrages in Höhe von 650,- € verurteilt. Der Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz" auf der Unterlassungserklärung stehe einer eindeutigen Zahlungsverpflichtung nicht entgegen.
Das Amtsgericht Mannheim hat die zuvor mittels Abmahnung in Anspruch genommene Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des geforderten Betrages in Höhe von 450,- € verurteilt.
Die einstweilige Verfügung wurde gegenüber dem Sohn des Anschlussinhabers erwirkt, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 6.500,- (entspricht zwei Drittel des Hauptsachestreitwertes iHv. 10.000,- €) auferlegt.
Die einstweilige Verfügung wurde gegenüber dem Sohn des Anschlussinhabers erwirkt, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 65.000,- auferlegt.
Auf Grundlage eines Streitwertes von € 30.000,- (entspricht 2/3 des Hauptsachestreitwertes) wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Das OLG Köln hat den Streitwert auf € 40.000,- festgesetzt (Beschluss des OLG Köln v. 2.1.2013, 6 W 247/12).
Auf Grundlage eines Streitwertes von € 65.000,- wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Nichtreaktion auf Abmahnung birgt großes Prozesskostenrisiko!! Auf Grundlage eines Streitwertes von € 100.000,- wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Durch das Urteil wurde die einstweilige Verfügung (nach Widerspruch) aufrecht erhalten und der zuvor abgemahnten, anwaltlich vertretenen Antragsgegnerseite die öffentliche Zugänglichmachung des Songs "Summer Of Love" von Cascada untersagt. Der Streitwert wurde auf 10.000,- € festgesetzt. Das Gericht führte aus: "Die Antragstellerin hat ihre Aktivlegitimation ausweislich der Anlage AST 2 nachgewiesen. Ausweislich des insoweit vorgelegten Covers ist sie Tonträgerhersteller. Für sie spricht die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 85 Abs. 4 UrhG, da sie im Booklet des Tonträgers üblicherweise im sogenannten P-Vermerk genannt wird. Soweit sie ausschließliche Nutzungsrechte an einen Unterlizenznehmer weitergegeben hat, führt dies nicht zum Verlust des eigenen Abwehrrechts, (vgl. BGH GRUR 1999, 984, 985 - Laras Tochter; Wandtke-Bullinger, Urheberrecht 3. Auflage 2009, § 31 Rdn. 8, 35 m.w.N.)."
OLG Köln bestätigt die Aktivlegitimation von Mary Applegate in Bezug auf die Urheberschaft an dem Song "Party for everybody" von Buranovskiye Babushki und hat keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Ermittlungssoftware NARS der Excipio UG.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Der Antragsgegner wurde als Störer in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Der Antragsgegner wurde als Störer in Anspruch genommen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 10.000,- auferlegt.
Streitwert 10.000,- €
Streitwert 20.000,- € (2 Lieder)
Streitwert 10.000,- €
Streitwert 20.000,- € (2 Lieder)
Streitwert 6.000,- €
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Streitwert 10.000,- €
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Die einstweilige Verfügung wurde gegenüber dem Sohn des Anschlussinhabers erwirkt, der die Rechtsverletzung begangen hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auf Grundlage eines Streitwertes von € 6.500,- auferlegt.
Streitwert 6.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
Streitwert 10.000,- €; Die Kosten des Verfahrens wurden dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt.
IP-Adress-Ermittlungen der Firma Evidenzia GmbH & Co KG zuverlässig; Streitwert bei einem Musikwerk 10.000,- €
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € dem zuvor abgemahnten Antragsgegner auferlegt, da dieser für die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens wurden der zuvor abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt und sind zusätzlich zu den Abmahnkosten zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Das AG Leipzig korrigierte den von Seite des Vertreters des Rechtsverletzers in der Höhe von nur 200,- € beantragte Streitwerthöhe und die Sache wurde an das LG Leipzig verwiesen.
Die Kosten des Verfahrens wurden auf Grundlage eines Streitwertes von 10.000,- € der zuvor erfolglos abgemahnten Antragsgegnerseite auferlegt.
Streitwert 10.000,- €
Streitwert 10.000,- €
Streitwert 10.000,- €
Einstweilige Verfügung nach Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung (Streitwert 10.000,- €)
Das LG Hamburg hat einer Streitwertbeschwerde, mit der die Höhe des Streitwertes angegriffen wurde, nicht abgeholfen. Der Streitwert i.H.v. 10.000,- € sei aufgrund des hohen Angriffsfaktors bei der öffentlichen zugänglichmachung über sog. Tauschbörsen angemessen.
Wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung zur Drittunterwerfung im Urheberrecht nicht anwendbar; Fliegender Gerichtsstand bei Filesharing anwendbar; werksseitig voreingestelltes Passwort am WLAN-Router unzureichend; Streitwert 10.000,- €
Einstweilige Verfügung bezüglich der Tonaufnahmen "Monsta" und "Somma im Kiez", Streitwert 10.000,- €
Streitwert 20.000,- €
Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale Hamburg genügt den Anforderungen an eine ernsthafte, vorbehaltslose und hinreichend strafbewehrte Unterlassungerklärung nicht, Streitwert 10.000,- €
Die Styleheads gesellschaft für Entertainment mbH ist bezüglich der Tonaufnahme "Monsta" von Culcha Candela aktiv legitimiert.
David Vogt erwirkt einstweilige Verfügung gegen Filesharer wegen “Schöne Neue Welt” (Culcha Candela)
Aktivlegitimation von David Vogt vom LG Düsseldorf bestätigt
Die von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Rechtsverletzers hinterlegte Schutzschrift führte nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache; Streitwert 10.000,- €