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WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geht im Auftrag der reFX Audio Software Inc. mittels Abmahnung und Klage gegen Raubkopierer der Software “Nexus 2” vor

Die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde von der reFX Audio Software Inc. aus Canada, dem Hersteller des Software-Synthesizers Nexus 2, einem der erfolgreichsten Softwaresynthesizer der letzten Jahre, mit der Bekämpfung von Softwarepiraterie beauftragt. Die Software ist für die professionelle Anwendung in Tonstudios konzipiert und nur als sog. Plugin innerhalb einer Tonstudio-Software-Umgebung lauffähig. Die Rechtsverstöße stellen folglich eine gewerbsmäßige illegale Nutzung der Software dar. Nexus 2 kostet neu 249,00 € bzw. als Bundle mit diversen zusätzlichen Sound-Libraries 2.339,- €.

 

 

Raubkopierer, die die Software illegal in Filesharingnetzwerken (sog. Tauschbörsen) öffentlich zugänglich machen, werden zunächst mittels Abmahnung aussergerichtlich in Anspruch genommen. Hierbei wird ein Vergleichsangebot unterbreitet. Durch Annahme des Vergleichsangebotes kann die Angelegenheit einvernehmlich beendet werden. Andernfalls droht eine gerichtliche Inanspruchnahme, zum beispiel durch Klage.

Abgemahnt werden Inhaber von Internetanschlüssen, über deren Anschlüsse die Software Nexus 2 von reFX anderen Nutzern im Wege des Filesharing zum kostenlosen Herunterladen angeboten wurde. Hierbei werden Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie eine angemessene Lizenzgebühr für die unerlaubte Nutzung geltend gemacht. Gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung stattgefunden hat, besteht nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine tatsächliche Vermutung, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Er haftet danach entweder als Täter oder gegebenenfalls als sog. Störer, zum Beispiel dann, wenn Dritte die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen haben und er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. ausreichende Verschlüsselung) unterlassen hat und dadurch die Rechtsverletzung ermöglicht hat.

Die massenhaften illegalen Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Filme, Software etc.) im Internet, insbesondere über sog. Peer-to-Peer-Netzwerke führen seit Jahren bei den Rechteinhabern zu nachhaltigen Umsatzeinbußen. Vor diesem Hintergrund stellen die Bemühungen der geschädigten Content-Industrie, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, nichts anderes dar, als die Ausübung der ihr zustehenden Rechte und sind zugleich das einzige Mittel, Rechtsverletzungen effektiv entgegenzuwirken. Die Abmahnung soll nach dem Willen des Gesetzgebers dem Rechtsverletzer die Gelegenheit einer aussergerichtlichen Streitbeilegung geben (vgl. § 97a Abs. 1 UrhG) und dient damit der Vermeidung kosten- und zeitintensiver gerichtlicher Weiterungen.

 

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