Anwalt für Designrecht

Anwalt für Designrecht (Geschmacksmusterrecht)

Als Anwalt für Designrecht beraten wir Designer und Hersteller von Waren rund um das Thema Schutzfähigkeit und Registrierung von Entwürfen, Formen und Produktgestaltungen im Wege des Geschmacksmuster- und Designschutzes. Schützen Sie ihr geistiges Eigentum und lassen Sie Ihr Design schützen! 

Dienstleistungen – Anwalt für Designrecht

  • Vertretung durch einen Anwalt für Designrecht gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. der für die Registrierung eines Design zuständigen Stelle
  • Verteidigungsstrategien bei Rechtsverletzungen
  • außergerichtliche anwaltliche Vertretung bei Design-Streitigkeiten und Abmahnung
  • gerichtliche Vertretung (Prozeßvertretung) in designrechtlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten
  • Durchsetzung von Rechten und Verfolgung von Rechtsverstößen (Nachahmungen, Plagiate etc.)
  • Vornahme von Änderungen im Design-Register

Informationen vom Anwalt für Designrecht

Das Design d. h. die Formgestaltung von Waren und Produkten ist heutzutage für viele Produkte und Waren identitätsprägend. Dem Design kommt daher gerade auch bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen ein herausragender Stellenwert zu. Ein frühzeitiger Designschutz ist daher dringend zu empfehlen, um Erscheinungsformen und Gestaltungen von Produkten oder Produktteilen zu schützen und Nachahmungen effektiv begegnen zu können.

FAQ und Tipps zur Schutzfähigkeit und Anmeldung eines Design

1. Was ist als Design schutzfähig ?

 

Als Design schutzfähig sind alle zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon. Die Erscheinungsform bzw. Gestaltung kann sich dabei aus Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur und der Werkstoffe sowie Verzierungen ergeben.

 

Bestimmte (technische) Funktionen sind nicht Schutzgegenstand. Anforderungen an den ästhetischen Gehalt der Gestaltung sind dabei nicht zu stellen. Allerdings muss die Erscheinungsform „neu“ sein d. h. in ihren Merkmalen von bereits offenbarten Erscheinungsformen nicht nur unwesentlich abweichen und eine gewisse „Eigenart“ aufweisen d. h. im Gesamteindruck gestalterisch von bekannten Erscheinungsformen abweichen.

2. Welche Vorteile und Befugnisse hat der Inhaber eines eingetragenen Designs?

 

Die Eintragung eines Designs gibt dem Inhaber ein ausschließliches Recht. danach kann er das Design – sofern er dadurch keine Rechte Dritter verletzt – beispielsweise bei der Herstellung und Vermarktung von Produkten (einschließlich deren Inverkehrbringen, Einfuhr, Ausfuhr und Gebrauch) benutzen und Dritten die Benutzung verbieten (sog. negatives Verbotsrecht). Inhaber können also gegen Dritte vorgehen, die das Design „kopieren“ (Plagiat) oder nachahmen oder ein verwechslungsfähiges Design verwenden. Designinhaber können gegen jede Gestaltung vorgehen, die aus Sicht eines informierten Benutzers den Gesamteindruck erweckt, dass es sich um das eingetragene Design handelt.

 

Bei Rechtsverstößen können dem Inhaber eines Design verschiedene Ansprüche gegenüber dem Verletzer zustehen, die gerichtlich durchgesetzt werden können. Beispielsweise Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz. Hierbei bietet sich oftmals ein Vorgehen mittels Abmahnung oder im Wege des Eilrechtsschutzes (einstweilige Verfügung) an.

 

Designschutz ist im Zeitalter von Produktpiraterie daher eine unabdingbare Notwendigkeit und zugleich ein scharfes Schwert, um gegen Nachahmungen und Rechtsverletzungen vorzugehen bzw. diesen vorzubeugen. Ein Design anzumelden bedeutet immer größtmöglichen Schutz zu erlangen.

3. Wie wird die Anmeldung eines Designs vorgenommen?

 

Die Anmeldung eines Designs muss – wie fälschlicher Weise teilweise angenommen wird – nicht durch einen Patentanwalt vorgenommen werden, sondern kann auch von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden. Mit der Anmeldung sollte ein im Designrecht fachlich versierter Anwalt beauftragt werden. Anmelder ohne Sitz in Deutschland benötigen zur Anmeldung eines Designs beim Deutschen Patentamt einen inländischen Rechtsanwalt oder Patentanwalt.

 

Durch Registrierung entsteht ein sog. eingetragenes Design. Sinn und Zweck der Anmeldung eines Design ist es, designrechtlichen Schutz zu erlangen d. h. sicherzustellen, dass das Design dem Entwerfer (Designer) bzw. dessen Arbeitgeber, also dem eigenen Unternehmen zugeordnet ist und Dritte (z.B. Konkurrenten) von der Verwendung des Design ausgeschlossen werden können.

4. Wie ist der Schutzumfang und die Schutzdauer bei geschützten Designs

 

Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf die Übernahme oder Nachahmung einer ästhetischen Gestaltung. Ein Schutzrechtseingriff liegt demnach vor, wenn das verletzende Design beim „informierten Benutzer“ keinen anderen Gesamtweindruck erweckt, wobei es nicht auf die Warengruppe oder Warenklasse ankommt.

 

Teile oder Elemente eines Design sind nicht eigenständig geschützt, sondern nur das eingetragene Design in der in der Anmeldung wiedergegebenen Erscheinungsform.

 

Der Schutz entsteht mit Eintragung und gilt für maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag. Die maximale Schutzdauer wird durch eine sog. Aufrechterhaltung gegen Gebühr alle 5 Jahre erreicht.

 

Bei der Anmeldung prüft das Amt nur formal d. h. die materiellen Voraussetzungen, insbesondere die Neuheit und Eigenart sowie ob Rechte Dritter durch das Design verletzt werden (z. B. Urheberrechte oder Marken-/Kennzeichenrechte) werden vom Amt nicht geprüft. Sind die materiellen Schutzvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ein eingetragenes Design mittels Beschluss durch das Amt auf Antrag von „jedermann“ für nichtig erklärt werden.

Tipps zur Abgrenzung eines Design von technischen Schutzrechten (Patent etc.)

Design (Geschmacksmuster)

 

Neben Marken spielen häufig Designs (früher bezeichnet als Geschmacksmuster) eine große Rolle bei der Vermarktung und für den Erfolg von Produkten. Designs sind ästhetische Formgebungen und Gestaltungen von Produkten oder Produktteilen. Sie können Emotionen wecken und beeinflussen (neben dem Preis und der Funktion eines Produkts) die Kaufentscheidung maßgeblich.

 

Als eingetragenes Designs können Farb- und Formgebungen von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen geschützt werden (z.B. von Bekleidung, Möbeln, Elektrogeräten und anderen Erzeugnissen). Auch einzelne Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden. Entscheidend ist, dass die zwei- oder dreidimensionale Gestaltung eine gewisse Eigenart (Unterscheidungsgrad) aufweist und neu ist. Designschutz kann durch Anmeldung und Eintragung erlangt werden.

Gebrauchsmuster

 

Das sog. Gebrauchsmuster ist der “kleine Bruder des Patents” und zugleich das deutlich schnellere und preiswertere Schutzrecht. Die Schutzvoraussetzungen für das Gebrauchsmuster ähneln denen für das Patent. Geschützt werden können als Gebrauchsmuster gewerblich anwendbare d. h. wirtschaftlich verwertbare Erfindungen, die neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen und sich vom Stand der Technik abheben (vgl. § 1 Abs. 1 GebrMG). Auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel können als Gebrauchsmuster geschützt werden. Anders als beim Patent sind Verfahren von der Eintragung ausgeschlossen.

 

Das Amt nimmt im Rahmen der Anmeldung keine sachliche Prüfung bezüglich der Neuheit, der erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit vor. Es wird lediglich geprüft, ob es sich um eine technische Erfindung handelt und, ob die Erfindung an sich vom Schutzbereich des Gesetzes ausgenommen ist. Die Schutzdauer von Gebrauchsmustern beträgt drei Jahre und kann auf zehn Jahre verlängert werden. Vor der Anmeldung sollte die Erfindung geheim gehalten werden.

 

Bitte beachten: Erfindungen von Arbeitnehmern unterliegen dem Arbeitnehmererfindergesetz und müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.

Patente und Patentrechte

 

Patente sind weltweit neue (d. h. nicht zum Stand der Technik gehörende) technische Erfindungen (Erzeugnisse oder Verfahren), die wirschaftlich verwertbar sind. Diese können durch Anmeldung geschützt werden, wenn eine sog. Erfindungshöhe gegeben ist, was der Fall ist, wenn eine technische Weiterentwicklung sich für „den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt“, nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 S. 1 PatG). Sowohl die Abgrenzung von reinen Entdeckungen und Erkenntnissen zu Erfindungen, als auch die Abgrenzung zwischen technischen Erfindungen und nicht-technischen Erfindungen bereitet oft Probleme und macht eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.

 

Die Dauer des Patentschutzes beträgt gem. § 16 PatG maximal 20 Jahre ab dem Tag nach der Anmeldung. Bei einer Patentanmeldung wird in der Regel ein Patentanwalt hinzugezogen, der auf dem jeweiligen wissenschaftlichen Gebiet spezialisiert ist. Denn die Erfindung muss vollständig beschrieben, so dass sie fachlich nachvollzogen und nachgebaut werden kann.

 

Bitte beachten: Erfindungen von Arbeitnehmern unterliegen dem Arbeitnehmererfindergesetz und müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.

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