FAQ Markenwiderspruch

Die wichtigsten Tipps zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren

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Markenwiderspruch – FAQ mit Tipps zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren

Hintergrund zum Markenwiderspruch

 

Das Markenamt prüft von sich aus nicht, ob eine neu zur Anmeldung gebrachte Marke gegen bereits registrierte ältere Marken bzw. Rechte Dritter verstößt. Stattdessen können auch Marken, die identisch oder ähnlich zu einer bereits angemeldeten bzw. eingetragenen Marke sind, ins Markenregister eingetragen werden, wenn der Inhaber der älteren, bereits eingetragenen oder angemeldeten Marke keine Maßnahmen gegen die Eintragung ergreift. Als Maßnahme kommt ein sog. Markenwiderspruch in Betracht.

 

Nach Angaben des europäischen Amts für geistiges Eigentum (EUIPO) wird dort bei ca. 20% aller Markenanmeldungen durch einen Dritten ein Widerspruch eingelegt.

 

Um im Falle der Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken die Eintragung einer Kollisionsmarke zu verhindern, hat der Inhaber einer eingetragenen bzw. angemeldeten Marke die Möglichkeit, innerhalb der sog. Widerspruchsfrist von 3 Monaten gegen die Neueintragung einer identischen oder ähnlichen (verwechslungsfähigen) Marke einen sog. Markenwiderspruch einzulegen. Mit einem rechtzeitigen Widerspruch kann man als Inhaber einer eingetragenen Marke also verhindern, dass eine mit der eigenen eingetragenen Marke identische oder ähnliche (verwechslungsfähige) Kollisionsmarke im Markenregister rechtskräftig eingetragen wird. Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat es also selbst in der Hand, seine Marke zu verteidigen, ein markenrechtliches Widerspruchsverfahren einzuleiten und mittels eines Widerspruchs die Eintragung einer identischen bzw. ähnlichen Kollisionsmarke zu verhindern.

 

 

Markenwiderspruch ist Mittel der Wahl, um gegen Neuanmeldungen vorzugehen

 

Der Markenwiderspruch ist damit das Mittel der Wahl, um die eigene Marke und die damit einhergehende Rechtsposition zu schützen und zu verhindern, dass Dritte ein identisches Zeichen bzw. ein ähnliches, verwechslungsfähiges Zeichen als Marke eintragen lassen. Die Einlegung eines Widerspruchs ist insbesondere dann dringend zu empfehlen, wenn zwischen der neu angemeldeten Marke (Kollisionsmarke) und Ihrer bereits eingetragenen bzw. angemeldeten Marke eine sog. Doppelidentität (in Bezug auf das Zeichen und die eingetragenen Waren/Dienstleistungen), eine einfache Identität (in Bezug auf das Zeichen) oder zumindest eine hochgradige Ähnlichkeit vorliegt, aus der sich eine sog. Verwechslungsgefahr ergibt.

Inhaltsverzeichnis

 

  1. Wem steht ein markenrechtliches Widerspruchsrecht zu?
  2. Wie erfährt man als Markeninhaber rechtzeitig von der Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke durch einen Dritten?
  3. Wann hat ein Markenwiderspruch Aussicht auf Erfolg?
  4. In welchen Fällen sollte ein Markenwiderspruch eingelegt werden?
  5. Welche Frist gilt für die Einlegung eines Markenwiderspruchs?
  6. Wie geht es nach Einlegen eines Markenwiderspruchs weiter?
  7. Welche Folgen hat ein erfolgreicher Markenwiderspruch?
  8. Welche Konsequenzen bzw. Nachteile hat es, wenn man innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Markenwiderspruch einlegt?
  9. Wie hoch sind die Widerspruchsgebühren?

FAQ Markenwiderspruch mit Tipps zum Widerspruchsverfahren

 

In den nachfolgenden Fragen und Antworten (FAQ) zum Markenwiderspruch haben unsere Anwälte für Markenrecht für Sie nützliche Tipps zum Widerspruchsverfahren und zum Widerspruch im Rahmen der Eintragung von Marken zusammengestellt.

 

1. Wem steht ein markenrechtliches Widerspruchsrecht zu?

 

Grundsätzlich stellt das Markenrecht ein Exklusivitätsrecht (Ausschließlichkeitsrecht) dar. Das bedeutet, dass der Markeninhaber andere von der Nutzung der Marke d.h. eines identischen oder ähnlichen (verwechslungsfähigen) Zeichens „ausschließen“ kann. Das Markenrecht ist also eine Art „Monopol“. Es besteht bereits während des Anmeldeverfahrens einer neuen identischen oder ähnlichen (verwechslungsfähigen) Kollisionsmarke für den Inhaber einer älteren Marke die Möglichkeit, gegen die neu zur Anmeldung gebrachte Marke eines Dritten (Kollisionsmarke) einen sogenannten Widerspruch einzulegen. Dies ist die einfachste, schnellste und kostengünstigste Möglichkeit, sich gegen die Eintragung einer identischen oder ähnlichen (verwechslungsfähigen) Marke zur Wehr zu setzen.

 

 

2. Wie erfährt man als Markeninhaber rechtzeitig von der Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke durch einen Dritten?

 

Um rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist von der Anmeldung einer neuen, identischen oder ähnlichen (verwechslungsfähigen) Marke Kenntnis zu erlangen, ist es erforderlich die Markenregister auf Neueintragungen zu überwachen. Hierzu bieten wir Ihnen eine unkomplizierte Markenüberwachung an. Im Rahmen einer solchen Markenüberwachung können die einschlägigen Markenregister laufend nach Anmeldungen von ähnlichen und/oder identischen Marken durchsucht werden. So erfahren Sie rechtzeitig, wenn ein Dritter ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen als Marke schützen lassen will und können entsprechend reagieren und Ihre Marke mittels eines Markenwiderspruchs verteidigen.

 

⇒ Sprechen Sie unsere Anwälte für Markenrecht gerne an (Telefon:  069-6636841220), wenn Sie sich für eine Markenüberwachung interessieren oder senden Sie uns eine Nachricht!

 

 

3. Wann hat ein Markenwiderspruch Aussicht auf Erfolg?

 

Ein Widerspruch gegen die Anmeldung einer neuen Marke hat immer dann Erfolgsaussichten, wenn die neu anzumeldende Marke identisch oder ähnlich (verwechslungsfähig) zu der eigenen, bereits eingetragenen Marke ist. Die Identität bzw. Ähnlichkeit bezieht sich dabei nicht nur auf die Marke bzw. das Zeichen selbst, sondern auch auf die Waren- und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird. Es besteht insoweit eine Wechselwirkung zwischen der Ähnlichkeit bzw. Identität bezogen auf die Zeichen und bezogen auf die angebotenen Waren- und Dienstleistungen. Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs sind daher insbesondere dann besonders groß, wenn nicht nur die Marken bzw. Zeichen identisch oder ähnlich sind, sondern, wenn zudem auch die eingetragenen Waren und Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind.

 

 

4. In welchen Fällen sollte ein Markenwiderspruch eingelegt werden?

 

Jede Marke ist ein Versprechen in die zuverlässige Herkunft und die gleichbleibende Qualität einer Ware oder einer Dienstleistung eines Unternehmens. Starke Marken sind ein Kapital. Sie schaffen stabile Beziehungen zwischen Anbietern und Kunden, da der Erfolg eines Unternehmens heute eng an das Ansehen und den Wert seiner Marke(n) gekoppelt ist. Es ist daher aus Sicht des Inhaber einer eingetragenen Marke dringend empfohlen, gegen eine von einem Dritten neu zur Anmeldung gebrachte ähnliche oder identische Marke vorzugehen, insbesondere dann, wenn eine Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit (Überschneidung der von den Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen) vorliegt.

 

Sofern eine mit Ihrer eingetragenen Marke identische oder ähnliche Marke von einem Dritten zur Anmeldung gebracht wird, empfehlen wir Ihnen aus anwaltlicher Vorsicht grundsätzlich, einen Widerspruch einzulegen oder einen fachkundigen anwaltlichen Rat hierzu einzuholen.

 

Insbesondere dann, wenn die Marke in Bezug zur eigenen eingetragenen Marke Identität aufweist und/oder hochgradig ähnlich bzw. verwechslungsfähig ist und die Waren/Dienstleistungsklassen, für die für die neu anzumeldende Marke Schutz begehrt wird, identisch sind, sich ähneln oder überschneiden, empfehlen wir Mandanten dringend, rechtzeitig einen Markenwiderspruch einzulegen.

 

Gerne stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung, wenn Sie Ihre Marke mittels eines Markenwiderspruchs verteidigen wollen.

 

⇒ Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder senden Sie uns eine Nachricht!

 

 

5. Welche Frist gilt für die Einlegung eines Markenwiderspruchs?

 

Der Widerspruch kann nur innerhalb einer Widerspruchsfrist von drei Monaten (bei Unionsmarken: Beginn der Frist ist der Tag der Veröffentlichung der Anmeldung der jüngeren Marke beim EUIPO bzw. bei deutschen Marken: Beginn der Frist ist der Tag der Eintragung der jüngeren Marke beim DPMA) eingelegt werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist ist ein Widerspruch nicht mehr möglich. Wenn kein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wird, wird die neu angemeldete Marke nach Ablauf der Widerspruchsfrist ins Markenregister eingetragen und kann nur noch im Rahmen eines Löschungsverfahrens bzw. Nichtigkeitsverfahrens angegriffen werden, was mit erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten verbunden ist. Innerhalb der Widerspruchsfrist muss auch die an das Amt zu entrichtende Widerspruchsgebühr beim Amt eingehen.

 

 

6. Wie geht es nach Einlegen eines Markenwiderspruchs weiter?

 

Nach rechtzeitiger und formal richtiger Einlegung (und ggf. Begründung) eines Markenwiderspruchs prüft das Markenamt, ob der Anmeldung der Konfliktmarke aufgrund von Identität oder Ähnlichkeit (Verwechslungsgefahr) sog. relativen Schutzhindernisse (Rechte Dritter) in Bezug auf Ihre bereits eingetragene Marke entgegenstehen. Im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruches weist das zuständige Markenamt die Anmeldung der neuen Marke (ggf. teilweise für bestimmte Waren-/Dienstleistungsklassen) zurück. Ggf. führt auch schon die Widerspruchseinlegung dazu, das der Anmelder die Anmeldung „zurücknimmt“ oder das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis so reduziert, dass die „Markenkollision“ verhindert bzw. minimiert wird, so dass ein Widerspruchsverfahren sich dadurch ggf. erledigt.

 

 

7. Welche Folgen hat ein erfolgreicher Markenwiderspruch?

 

Bei Erfolg führt der Widerspruch in der Regel dazu, dass die Anmeldung der neuen Marke des Dritten ganz oder zumindest teilweise (z.B. für bestimmte Waren/Dienstleistungen)  zurückgewiesen wird. Ggf. führt der Widerspruch auch dazu, dass der Anmelder der neuen ähnlichen bzw. identischen Marke sein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis so anpasst (reduziert), dass dadurch die Identität bzw. Verwechslungsgefahr minimiert oder ausgeschlossen wird, wodurch sich der Widerspruch erledigt.

 

 

8. Welche Konsequenzen bzw. Nachteile hat es, wenn man innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Markenwiderspruch einlegt?

 

Wird innerhalb der Widerspruchsfrist kein zulässiger Widerspruch eingelegt, hat dies rechtliche und ggf. wirtschaftliche Nachteile. Der Inhaber der älteren Marke verliert sein Widerspruchsrecht und kann die Kollisionsmarke später allenfalls und nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, im Wege der eines Löschungsverfahrens oder einer Nichtigkeitsklage angreifen. Diese Verfahren sind nicht nur langwierig und aufwendiger als ein Widerspruch, sondern an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft und im Vergleich zum Widerspruchsverfahren in der Regel mit sehr viel höheren Kosten verbunden. Bedenken Sie also, dass Sie Ihres Widerspruchrechts nach fruchtlosem Ablauf der Widerspruchsfrist verlustig werden.

 

Wird kein Widerspruch eingelegt, wird die neue Marke eingetragen und den Schutzbereich der eigenen Marke in empfindlichem Maße verringern bzw. stören und/oder den Ruf Ihrer eingetragenen Marke ausbeuten. Durch die Eintragung einer ähnlichen oder identischen Marke droht nicht nur eine „Verwässerung“ der eigenen (älteren) Marke. Stattdessen tritt in der Regel auch eine „Marktverwirrung“ oder sogar eine Herkunftstäuschung über die Herkunft der vom Anmelder der Kollisionsmarke angebotenen Waren oder Dienstleistungen ein. Im schlimmsten Fall kann sogar die eigene (ältere) Marke einen Imageschaden (durch einen negativen Imagetransfer von der neu angemeldeten Marke) erleiden oder die Werthaltigkeit der eigenen (älteren) Marke das Image der jüngeren (konkurrierenden) Marke und damit die Konkurrenz fördern.

 

 

9. Wie hoch sind die Widerspruchsgebühren? 

 

Die Amtsgebühren für die Einlegung des Widerspruches (sog. Widerspruchsgebühr) betragen beim DPMA € 250,00 und beim EUIPO € 320,00 (Stand Januar 2021). Es gelten die jeweiligen aktuellen Gebührentabellen des jeweiligen Amts. Die Amtsgebühren müssen zusammen mit dem Widerspruch und innerhalb der Widerspruchsfrist (siehe oben) an das zuständige Amt überwiesen werden. Hinzu kommt das jeweilige Rechtsanwaltshonorar für die Einlegung des Widerspruchs bzw. die Vertretung im Widerspruchsverfahren.

 

 

10. Wie kann man eine Marke sonst noch löschen lassen?

 

Neben dem Widerspruchsverfahren kann man unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Markenlöschung vor dem Amt oder als Markeninhaber mittels Klage vor den zuständigen Zivilgerichte bewirken.

 

 

Gerne vertreten wir Sie vor den Markenämtern im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens und legen in Ihrem Namen einen Markenwiderspruch ein oder verteidigen Ihre Marken, wenn ein Widerspruch gegen Ihre Marke eingelegt wurde. 

 

Profitieren Sie vom Know-How unserer auf Markenrecht spezialisierten Anwälte! Rufen Sie an und lassen Sie sich beraten! 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen „FAQ zum Markenwiderspruch“ und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen handelt. Hier können nicht alle Rechtsfragen zum Thema Markenwiderspruch und markenrechtliches Widerspruchsverfahren erschöpfend beantwortet werden. Die Antworten sind nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Es wird daher immer eine individuelle anwaltliche Beratung empfohlen. Die Tipps können eine fachkundige Rechtsberatung, die die Umstände des Einzelfall berücksichtigt, nicht ersetzen.

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