Markenwiderspruch – anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren
Wenn eine neue Marke mit einer älteren Marke kollidiert, kann ein rechtzeitig eingelegter Markenwiderspruch ein wirkungsvolles Mittel sein, um die eigene Rechtsposition zu verteidigen. Entscheidend ist allerdings nicht allein, ob sich zwei Marken ähnlich sehen oder ähnlich klingen. Für die Erfolgsaussichten kommt es auf mehrere Faktoren an – insbesondere auf die Ähnlichkeit der Zeichen, die betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke.
Wir beraten und vertreten Markeninhaber bei Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Dabei prüfen wir sowohl die Erfolgsaussichten eines eigenen Widerspruchs als auch die Möglichkeiten zur Verteidigung, wenn gegen Ihre Markenanmeldung Widerspruch eingelegt wurde.
Markenwiderspruch prüfen und durchsetzen lassen
Sie haben eine neue Marke entdeckt, die Ihrer eigenen Marke zu nahekommt, oder gegen Ihre Markenanmeldung wurde bereits Widerspruch eingelegt? Dann sollte zunächst sorgfältig geprüft werden, wie stark die sich gegenüberstehenden Rechte tatsächlich kollidieren und welche Strategie wirtschaftlich sinnvoll ist.
Wir übernehmen insbesondere:
- die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Markenwiderspruchs,
- die Bewertung einer möglichen Verwechslungsgefahr,
- die Einlegung und Begründung von Widersprüchen,
- die Verteidigung gegen einen bereits eingelegten Widerspruch,
- die Vertretung vor DPMA und EUIPO,
- die Prüfung und Verhandlung von Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen sowie
- die Entwicklung einer wirtschaftlich sinnvollen Strategie für den jeweiligen Kollisionsfall.
Sie möchten einen Markenwiderspruch prüfen lassen? Rufen Sie uns unter 069 663 68 41 220 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine erste Einschätzung.
Sie möchten gegen eine Markenanmeldung vorgehen?
Wir freuen uns über Ihre Anfrage und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.
Was ist ein Markenwiderspruch?
Ein Markenwiderspruch ist ein amtliches Verfahren, mit dem sich Inhaber älterer Marken oder bestimmter anderer älterer Kennzeichenrechte gegen eine jüngere Marke zur Wehr setzen können.
Der Hintergrund: Weder das DPMA noch das EUIPO prüfen im regulären Anmeldeverfahren umfassend von Amts wegen, ob eine neue Marke mit sämtlichen älteren Markenrechten Dritter kollidiert. Deshalb kann es vorkommen, dass identische oder ähnliche Marken nebeneinander angemeldet beziehungsweise eingetragen werden.
Der Inhaber eines älteren Rechts muss daher grundsätzlich selbst entscheiden, ob er gegen eine jüngere Kollisionsmarke vorgeht. Das Widerspruchsverfahren bietet hierfür ein vergleichsweise schnelles und formalisiertes Verfahren vor dem jeweiligen Markenamt.
Weitere Informationen zu unserem Beratungsangebot im Bereich des Markenrechts finden Sie auch auf unserer Seite zum Markenrecht.
Unterschiede beim Markenwiderspruch beim DPMA und beim EUIPO
Bei deutschen Marken und Unionsmarken ist der Ablauf des Widerspruchsverfahrens ähnlich, in einem wichtigen Punkt unterscheiden sich die Verfahren jedoch.
Widerspruch gegen eine deutsche Marke beim DPMA
Bei einer deutschen Marke wird die Marke zunächst eingetragen. Anschließend wird die Eintragung veröffentlicht. Ab dieser Veröffentlichung läuft grundsätzlich eine dreimonatige Widerspruchsfrist.
Ein erfolgreicher Widerspruch führt daher bei einer deutschen Marke nicht dazu, dass eine noch nicht erfolgte Eintragung „verhindert“ wird. Vielmehr kann die bereits eingetragene jüngere Marke ganz oder teilweise gelöscht werden.
Widerspruch gegen eine Unionsmarke beim EUIPO
Bei einer Unionsmarkenanmeldung beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist dagegen bereits mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Erst wenn die Widerspruchsphase erfolgreich durchlaufen wurde, kann die Marke eingetragen werden.
Bei einem erfolgreichen Widerspruch wird die Anmeldung der jüngeren Unionsmarke ganz oder teilweise zurückgewiesen.
Wann hat ein Markenwiderspruch Aussicht auf Erfolg?
Ob ein Markenwiderspruch Erfolg hat, lässt sich nicht allein anhand des Markennamens beurteilen. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden Kennzeichen und ihres jeweiligen Schutzumfangs.
Besonders wichtig sind dabei:
- die Ähnlichkeit oder Identität der Marken beziehungsweise Zeichen,
- die Ähnlichkeit oder Identität der betroffenen Waren und Dienstleistungen,
- die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und
- die daraus folgende Gefahr, dass der Verkehr die Marken miteinander verwechselt oder wirtschaftlich miteinander in Verbindung bringt.
Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung. Eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit kann beispielsweise auch dann zu einer relevanten Verwechslungsgefahr führen, wenn die Waren oder Dienstleistungen nicht vollständig identisch sind. Umgekehrt kann eine sehr große Nähe der angebotenen Waren oder Dienstleistungen die Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit beeinflussen.
Gerade deshalb sollte ein möglicher Markenwiderspruch nicht nur anhand einzelner Gemeinsamkeiten beurteilt werden. Eine belastbare Einschätzung setzt eine Prüfung des konkreten Kollisionsfalls unter Berücksichtigung aller relevanter Einzelfallumstände voraus.
Wann liegt eine sog. Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken vor?
Der häufigste Grund für einen Markenwiderspruch ist die sogenannte Verwechslungsgefahr. Sie kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich eine jüngere Marke einer älteren Marke in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht annähert und gleichzeitig identische oder ähnliche Waren beziehungsweise Dienstleistungen beansprucht werden.
Bei der Prüfung wird nicht schematisch gezählt, wie viele Buchstaben oder Bestandteile übereinstimmen. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck der Marken aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise. Auch einzelne kennzeichnungskräftige Bestandteile können den Gesamteindruck einer Marke prägen. Umgekehrt können beschreibende oder kennzeichnungsschwache Bestandteile bei der Kollisionsprüfung ein geringeres Gewicht haben.
Ferner findet auch die Nähe bzw. Ähnlichkeit der von der Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr Berücksichtigung. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Marke bzw. des Zeichens einerseits und der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen andererseits (sog. Wechselwirkungslehre).
Unsere Leistungen im Markenwiderspruchsverfahren
Ein Widerspruchsverfahren ist nicht nur eine formale Auseinandersetzung vor dem Markenamt. Häufig geht es zugleich um die strategische Frage, wie ein Konflikt zwischen zwei Marken langfristig gelöst werden kann.
Wir unterstützen Mandanten deshalb nicht nur bei der Einlegung oder Abwehr eines Widerspruchs, sondern begleiten das Verfahren auch strategisch.
- Prüfung des Kollisionsrisikos: Analyse der älteren und jüngeren Marke sowie der jeweiligen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse.
- Bewertung der Erfolgsaussichten: Einschätzung der Zeichenähnlichkeit, Kennzeichnungskraft und Verwechslungsgefahr.
- Einlegung eines Widerspruchs: Fristgerechte Einreichung und anwaltliche Vertretung im weiteren Verfahren.
- Verteidigung gegen einen Widerspruch: Prüfung der geltend gemachten älteren Rechte und Entwicklung einer Verteidigungsstrategie.
- Abgrenzungsvereinbarungen: Verhandlung vertraglicher Lösungen, wenn eine wirtschaftliche Koexistenz der Marken möglich und sinnvoll ist.
- Vertretung vor DPMA und EUIPO: Kommunikation mit dem zuständigen Markenamt und Begleitung des Verfahrens bis zur Entscheidung oder anderweitigen Erledigung.
Welche Frist gilt für einen Markenwiderspruch?
Die Widerspruchsfrist beträgt sowohl bei deutschen Marken als auch bei Unionsmarken grundsätzlich drei Monate. Entscheidend ist allerdings, wann diese Frist beginnt.
- Deutsche Marke: drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke.
- Unionsmarke: drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung der jüngeren Marke.
Die Frist sollte unbedingt ernst genommen werden. Nach ihrem Ablauf ist ein Widerspruch grundsätzlich nicht mehr möglich. Je nach Fall können zwar andere rechtliche Verfahren gegen eine jüngere Marke in Betracht kommen, diese folgen jedoch anderen Voraussetzungen und können deutlich aufwendiger sein.
Was kostet ein Markenwiderspruch?
Neben den anwaltlichen Kosten fallen für die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens amtliche Gebühren an.
Amtliche Gebühr beim DPMA
Für einen Widerspruch gegen eine deutsche Marke erhebt das DPMA derzeit eine Grundgebühr von 250 Euro für ein Widerspruchszeichen. Wird derselbe Widerspruch auf weitere ältere Widerspruchskennzeichen desselben Inhabers gestützt, fällt grundsätzlich eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro je weiterem Widerspruchszeichen an.
Amtliche Gebühr beim EUIPO
Für einen Widerspruch gegen eine Unionsmarkenanmeldung beträgt die amtliche Widerspruchsgebühr derzeit 320 Euro. Welche anwaltlichen Kosten zusätzlich entstehen, hängt insbesondere vom Umfang der Prüfung, der Komplexität des Kollisionsfalls und dem Verlauf des Verfahrens ab. Über die voraussichtlichen Kosten informieren wir Sie vor einer Beauftragung transparent.
Benutzungsnachweis: Welche Rolle spielt die tatsächliche Benutzung der älteren Marke im Widerspruchsverfahren?
Bei älteren Marken kann die tatsächliche Benutzung der Widerspruchsmarke eine wichtige Rolle spielen. Denn unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sich der Inhaber der jüngeren Marke darauf berufen, dass die ältere Marke nicht rechtserhaltend benutzt wurde. Der Widersprechende muss dann gegebenenfalls nachweisen, dass seine Marke für die relevanten Waren oder Dienstleistungen tatsächlich benutzt worden ist.
Ein solcher Benutzungsnachweis kann unter anderem durch Rechnungen, Produktverpackungen, Kataloge, Werbematerialien, Internetauftritte oder andere Unterlagen geführt werden, aus denen Art, Zeitraum, Umfang und Gebiet der Benutzung hervorgehen.
Die Frage der Benutzung kann für den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens entscheidend sein. Wer einen Widerspruch auf eine bereits länger bestehende Marke stützen möchte, sollte daher frühzeitig prüfen, ob ausreichende Benutzungsunterlagen vorhanden sind.
Markenüberwachung und Markenwiderspruch
Ein Widerspruch kann nur dann rechtzeitig eingelegt werden, wenn eine problematische Neuanmeldung überhaupt erkannt wird. Markenämter informieren Inhaber älterer Marken grundsätzlich nicht automatisch darüber, dass ein Dritter eine möglicherweise kollidierende Marke anmeldet.
Deshalb kann eine laufende Markenüberwachung sinnvoll sein. Dabei werden neue Markenanmeldungen beziehungsweise Registerveröffentlichungen regelmäßig auf identische oder ähnliche Zeichen überprüft.
Wird eine mögliche Kollisionsmarke frühzeitig erkannt, bleibt ausreichend Zeit, die Erfolgsaussichten zu prüfen und gegebenenfalls innerhalb der Widerspruchsfrist zu reagieren.
Muss ein Markenwiderspruchsverfahren immer bis zur rechtskräftigen Entscheidung geführt werden oder gibt es auch andere Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung und Streitbeilegung?
Nein. Viele Markenstreitigkeiten lassen sich auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens einvernehmlich lösen. Je nach Interessenlage kann beispielsweise vereinbart werden, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus dem Verzeichnis der jüngeren Marke gestrichen werden, die Parteien bestimmte Tätigkeitsbereiche voneinander abgrenzen oder sich auf konkrete Regeln für die Nutzung der Marken einigen.
Solche Vereinbarungen werden häufig als Abgrenzungs- oder Vorrechtsvereinbarungen oder auch schlicht als Ko-Existenzvereinbarung bezeichnet. Sie können sinnvoll sein, wenn ein vollständiger Ausschluss einer Marke wirtschaftlich nicht erforderlich ist und eine klare vertragliche Abgrenzung ausreicht.
Ob eine solche Lösung im Einzelfall sinnvoller ist als eine streitige Entscheidung des Markenamts, sollte anhand der konkreten geschäftlichen Interessen der Beteiligten beurteilt werden. Aufgrund der grundsätzlich geltenden Vertragsfreiheit bieten solche Abgrenzungsvereinbarungen häufig sehr viel Flexibilität.
FAQ Markenwiderspruch mit Tipps zum Widerspruchsverfahren
Wer kann einen Markenwiderspruch einlegen?
Widerspruchsberechtigt sind insbesondere Inhaber bestimmter älterer Marken- und Kennzeichenrechte. Welche Rechte im konkreten Fall als Widerspruchsgrundlage in Betracht kommen, hängt vom jeweiligen Verfahren und dem betroffenen Schutzrecht ab.
Wann lohnt sich ein Markenwiderspruch?
Ein Widerspruch kommt insbesondere dann in Betracht, wenn zwischen einer älteren und einer jüngeren Marke eine rechtlich relevante Kollision besteht. Dafür müssen Zeichen, Waren und Dienstleistungen sowie der Schutzumfang der älteren Marke gemeinsam betrachtet werden. Nicht jede Ähnlichkeit reicht für einen erfolgreichen Widerspruch aus.
Was passiert bei einem erfolgreichen Widerspruch?
Bei einer deutschen Marke kann die bereits eingetragene jüngere Marke im Umfang des erfolgreichen Widerspruchs gelöscht werden. Bei einer Unionsmarkenanmeldung kann die Anmeldung vollständig oder teilweise zurückgewiesen werden.
Was passiert, wenn kein Widerspruch eingelegt wird?
Mit Ablauf der Widerspruchsfrist entfällt die Möglichkeit, das reguläre Widerspruchsverfahren zu nutzen. Andere Möglichkeiten, gegen eine jüngere Marke vorzugehen, können je nach Sachverhalt weiterhin bestehen, unterliegen jedoch anderen Voraussetzungen und sind häufig aufwendiger.
Kann man sich gegen einen Markenwiderspruch verteidigen?
Ja. Auch der Inhaber der jüngeren Marke sollte prüfen lassen, ob die geltend gemachten älteren Rechte tatsächlich bestehen, ob Verwechslungsgefahr vorliegt und ob gegebenenfalls die Benutzung der älteren Marke nachgewiesen werden muss. Je nach Sachlage kann auch eine einvernehmliche Abgrenzung sinnvoll sein.
Wie lange dauert ein Markenwiderspruchsverfahren?
Eine pauschale Verfahrensdauer lässt sich nicht seriös angeben. Sie hängt unter anderem vom zuständigen Markenamt, der Komplexität des Falls, dem Umfang des Parteivortrags, möglichen Benutzungsnachweisen und eventuellen Vergleichsverhandlungen ab.
Markenwiderspruch anwaltlich prüfen lassen
Ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat, hängt immer vom konkreten Verhältnis der älteren und jüngeren Marke ab. Gerade bei laufenden Widerspruchsfristen sollte deshalb möglichst früh geprüft werden, ob und in welchem Umfang ein Vorgehen sinnvoll ist.
Die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Unternehmen, Selbständige und Markeninhaber bundesweit im deutschen und europäischen Markenrecht. Wir prüfen Markenwidersprüche, vertreten Mandanten vor DPMA und EUIPO und unterstützen auch bei der Verteidigung gegen einen bereits eingelegten Widerspruch.
Weitere Leistungen rund um den Markenschutz finden Sie unter Markenrecht, Markenanmeldung, Markenrecherche und Markenüberwachung.
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