Bewertung löschen FAQ & Tipps

Bewertung löschen FAQ – Tipps zum Bewertungs- und Reputationsmanagement im Internet

 

Was ist rechtlich möglich und wie funktioniert das?

  

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Google ist der Platzhirsch unter den Bewertungsportalen. Wer eine möglichst gute Gesamtbewertung (bis zu 5 Sterne) hat, kann deutlich mehr Neukunden für sich gewinnen. Potentielle Kunden schauen sich vor einem Erstkontakt häufig Ihre Gesamtnote, aber auch die einzelnen Bewertungen bzw. Rezensionen im Internet, insbesondere bei Google an. Im Wettbewerb können Sie nur mit einer positiven Gesamtbewertung d.h. mit einer hohen Sterneanzahl bestehen. Aus diesem Grund sind negative Bewertungen, die die Gesamtzahl der Sterne Ihres Unternehmens negativ beeinflussen, aber auch einzelne Rezensionen, die unwahre Aussagen enthalten, besonders ärgerlich. Es ist daher ratsam, jede unzulässige Google Bewertung löschen zu lassen. Das Gleiche gilt für negative und rufschädigende Bewertungen in anderen Portalen.

1. Wieso kann man überhaupt im Internet und bei Google eine Bewertung abgeben?

Grundsätzlich kann jeder in der Anonymität des Internets auf den einschlägigen Bewertungsportalen eine Bewertung über einen Ort, einen Webshop, einen Dienstleister, eine Arztpraxis oder ein sonstiges Unternehmen abgeben. Dieser Informationsaustausch fällt dem Grunde nach unter die vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit.

 

Eine Bewertung kann beispielsweise bei Google (auf Google Maps) aus einer sog. Sternebewertung (1 bis zu 5 Sterne) bestehen und zusätzlich mit einem Rezensionstext (Bewertungskommentar) versehen werden. Andere Portale bieten ähnliche Möglichkeiten. Beispielsweise können auf dem Ärztebewertungsportal JAMEDA Ärzte mit einer Note bewertet werden. Bewertungen können im Internet in der Regel unter dem Klarnamen (bürgerlichen Namen des Bewerters) oder unter einem Pseudonym bzw. unter einem beliebigen Profilnamen (z.B. Fantasienamen) abgegeben werden. Diese Bewertungen sollen zum Erfahrungsaustausch der Internetnutzer dienen und insgesamt Transparenz schaffen, zum Beispiel über die Qualität von Produkten, Anbietern und Dienstleistern.

2. Wer darf mich bzw. meine Tätigkeit oder mein Unternehmen im Internet bewerten?

Zu beachten ist aus Sicht des Bewertenden, dass die bloße technische Möglichkeit für Internetnutzer, Bewertungen im Internet abgeben zu können und die Erlaubnis bzw. Rechtmäßigkeit, ein Unternehmen im Internet bewerten zu dürfen zwei unterschiedliche Dinge sind. Die bloße Vornahme einer Bewertung fällt grundsätzlich unter die sog. Meinungsäußerungsfreiheit. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Bewertung auf wahren Tatsachen basiert und, dass der Bewertungskommentar (Rezensionstext) keine unwahren, rufschädigenden oder ehrverletzenden bzw. beleidigenden Inhalte enthält. Außerdem haben einige Bewertungsportale auch eigene Bewertungsrichtlinien, gegen die die Bewertung nicht verstoßen darf.

 

Nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Bewertungen in Form von Sternen oder Noten dann zulässig, wenn der Bewertende Kunde des Bewerteten war und die Bewertung daher auf einer echten, persönlichen Erfahrung basiert d.h. eine reale Grundlage hat. Bewerten darf also im Ergebnis insbesondere derjenige, der bei dem betreffenden Unternehmen tatsächlich Kunde, Patient oder Klient war.

3. Wer darf keine Bewertung vornehmen?

Folgende Personen dürfen keine Bewertungen über bestimmte Orte, Dienstleister, Webshops, Arztpraxen etc. vornehmen:

 

  • Personen, die nie Kunden, Patient oder Klient beim Bewerteten waren (sog. „Nichtkunden“ oder „Nichtpatienten“)
  • Personen, die nicht über reale, persönliche Erfahrungen über das zu bewertende Unternehmen verfügen,
  • Mitbewerber und konkurrierende Unternehmen, sofern sie beim bewerteten Unternehmen nicht (auch) Kunde waren
  • (ehemalige) Mitarbeiter, sofern sie beim bewerteten Unternehmen nicht (auch) Kunde waren

 

Eine Bewertung in Form einer Sternebewertung oder Note ist also unzulässig, wenn der Bewertende kein Kunde des bewertenden Unternehmens war. 

4. Welche Möglichkeiten habe ich, eine unzulässige Negativ Bewertung löschen zu lassen?

Dem Bewerteten Unternehmen stehen in Bezug auf solche Bewertungen, die von Nicht-Kunden abgegeben wurden in der Regel Beseitigungs- bzw. Löschanspruch gegenüber dem Portal zu. Das in unzulässiger Weise bewertete Unternehmen kann vom Bewertungsportal solche Bewertungen löschen lassen. Darüber hinaus stehen dem in unzulässiger Weise Bewerteten ggf. auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Bewertenden zu.

 

⇒ Bei unzulässigen Negativbewertungen ist es daher ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen und einen in diesem Bereich versierten Rechtsanwalt zu beauftragen und die Bewertung löschen zu lassen. Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder schreiben Sie uns! Wir helfen Ihnen gern!

5. Wie verhält es sich mit Äußerungen in Rezensionstexten und Bewertungskommentaren?

Ob Rezensionstexte und Bewertungskommentare zulässig sind, hängt in erster Linie von deren Inhalt ab. Rezensionstexte dürfen in erster Linie nicht inhaltlich unwahr, rufschädigend, ehrverletzend oder beleidigend sein. Bloße Meinungsäußerungen, die auf einer echten Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen basieren sind in der Regel zulässig. Äußerungen wie zum Beispiel „Das Empfangspersonal war heute kurz angebunden und unfreundlich.“ sind in der Regel zulässig und von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt. Geht es hingegen bei einer Meinungsäußerung ausschließlich um die beleidigende Diffamierung einer Person oder enthält der Kommentar Beleidigungen (z.B. in Form von Schimpfwörtern), ist die Äußerung in der Regel unzulässig bzw. rechtswidrig. Auch unwahre Behauptungen, die sich rufschädigend auswirken können, sind in der Regel rechtswidrig.

 

Zu beachten ist, dass verleumderische sowie beleidigende und ehrverletzende Rezensionskommentare nach den §§ 185 ff. StGB sogar strafbar sein können. Bewertende sollten sich daher, bevor sie eine Bewertung abgeben bzw. eine Rezension schreiben genau überlegen, ob und wie sie dies tun sollten.

6. Kann man selbst versuchen, eine Bewertung löschen zu lassen oder sollte man sich Hilfe holen?

Unserer Erfahrung nach werden Beanstandungen von einigen Portalen häufig gar nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen Zügigkeit bearbeitet. Dies liegt häufig daran, dass die Beanstandung einer Bewertung rechtlich nicht fundiert begründet wird. Dadurch verzögert sich nicht nur die Bearbeitung beim Portalbetreiber, sondern oftmals werden unzulässige Bewertungen allein deshalb nicht gelöscht, weil die Beanstandung falsch oder nicht ausreichend begründet ist. Auch die Beauftragung eines nicht-anwaltlichen Dienstleisters ersetzt weder eine fundierte rechtliche Beratung, noch findet dort eine individuelle Mandatsbearbeitung, die die jeweiligen Einzelfallumstände Ihres Falles in ausreichendem Maße berücksichtigt und in die rechtliche Bewertung und das strategische Vorgehen einbezieht, statt. 

 

⇒ Wir empfehlen daher, einen spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung und Beanstandung von Negativbewertungen zu beauftragen. Rufen Sie uns an, wir bieten Pauschalpreise.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen „Bewertung löschen FAQ“ und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen zu den Themen „Bewertung löschen“ und Persönlichkeitsrecht handelt. Die in diesem Beitrag zur Verfügung gestellten Informationen sind für informationelle Zwecke gedacht und ersetzen keine individuelle rechtliche bzw. anwaltliche Beratung. In dem FAQ können nicht alle Rechtsfragen zu den Themen „Bewertung löschen“ und Persönlichkeitsrecht abschließend beantwortet werden. Die Antworten sind zudem nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Deshalb ist zur Beurteilung individueller rechtlicher Fragestellungen und Probleme immer eine individuelle, qualifizierte anwaltliche Beratung empfohlen. Das FAQ kann eine fachkundige Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

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