Als Anwalt für Urheberrecht sind wir verständige und kompetente Ansprechpartner in allen juristischen Fragen aus den Bereichen Kreativität und geistiges Eigentum. Unsere Anwälte für Urheberrecht verfügen neben besonderen Fachkenntnissen im Urheberrecht über eine umfangreiche Expertise in allen urheberrechtlichen Fragen. Daher gehören neben den typischen Verwertern kreativer Leistungen wie z. B. Verlage, Softwarehersteller, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Sendeanstalten, Vertriebe u. Agenturen insbesondere auch Gewerbetreibende, Start-Ups und kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen, für die Urheberrechte, Lizenzverträge und geistiges Eigentum eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette spielen, zu unseren Mandanten.
Ferner verfügen unsere Anwälte für Urheberrecht über einen kreativen Background. Wir kennen daher die Branchengepflogenheiten der unterschiedlichen Kreativbranchen (vom Musikbusiness, über die Entertainmentbranche, das Verlagswesen, die Filmbranche und die Software- und Gamesbranche). Daneben kennen wir die spezifischen Probleme und Bedürfnisse von Kreativschaffenden und beraten und vertreten z. B. Musiker, Filmschaffende, Produzenten, Autoren, Fotografen, Programmierer, Designer etc..
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Bei urheberrechtlichen Nutzungsverträgen handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie. Lassen Sie urheberrechtliche Verträge unbedingt von einem spezialisierten Anwalt für Urheberrecht überprüfen! Dies gilt insbesondere für folgende Vertragstypen.
Aus Sicht derjenigen, die geistige Produkte schaffen oder kommerziell verwerten, müssen diese geschützt und rechtlich verteidigt und die damit verbundenen Kosten und Investitionen abgesichert werden. Daher ist eine kompetente rechtliche Beratung durch einen versierten Anwalt für Urheberrecht, der die branchenspezifischen Belange kennt, eine der unabdingbaren Voraussetzungen, um rechtssicher zu agieren, Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden und bei Problemen effektive Lösungen zu finden. Wenn Sie den Rechtsbeistand eines Anwalts für Urheberrecht benötigen, können Sie hier direkt mit unserer Kanzlei Kontakt aufnehmen.
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Sinn und Zweck des Urheberrechts ist es, den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes zu schützen und ihm zugleich eine angemessene Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu sichern. Daher ist ein Rechtsanwalt für Urheberrecht Ihr perfekter Ansprechpartner, wenn Ihr geistiges Eigentum oder Ihre Urheberrechte in irgendeiner Weise verletzt oder ohne Ihre Erlaubnis genutzt werden. Denn als Anwalt für Urheberrecht kennen wir uns mit den gesetzlichen Regelungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG), den einschlägigen EU-Richtlinien und internationalen Urheberrechts-Abkommen bestens aus.
``Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.``
§ 11 UrhG
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Das Urheberrecht spielt für die meisten kreativ Schaffenden wie z.B. Musiker, Autoren, Fotografen, Programmierer, App-Designer und für die Verwerter urheberrechtlicher Leistungen (z.B. Unternehmen aus den Kreativbranchen wie Verlage, Softwarehersteller, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten, Sendeanstalten, Vertriebe u. Agenturen) eine zentrale Rolle in der Wertschöpfungskette. Auch für Unternehmen, die nicht der Kreativbranche zuzuordnen sind, sind oftmals geistige Schaffensprodukte und Know-How das zentrale Kapital, das geschützt und verteidigt werden muss.
Immer häufiger gewinnt das Urheberrecht und das geistige Eigentum (intellectual property) aber auch für all diejenigen, die geistige Leistungen zum Beispiel in Form von Musik, Bildern, Videos, Grafiken lediglich nutzen (z.B. Gewerbetreibende, Industrieunternehmen, Selbstständige und Mittelständler) eine große Relevanz. Insbesondere im Bereich der Werbung, des Außenauftritts von Firmen und im Bereich der modernen Medien und des Internets hat das Urheberrecht in den letzten Jahren zunehmend Bedeutung erlangt.
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist allgegenwärtig. Daraus ergeben sich eine Vielzahl juristischer Fragen und Probleme rund um das Urheberrecht und zwar sowohl auf Seiten derjenigen, die Werke schaffen (Autoren, Künstler, Musiker, Softwareentwickler, Programmierer, Fotografen etc.), als auch auf Seiten derjenigen, die Werke gewerblich (z.B. Unternehmen, Mittelständler, Verlage, Plattenfirmen, Filmproduzenten, Softwareunternehmen, Games-Publisher etc.) oder privat nutzen. Aus Sicht derjenigen, die geistige Produkte schaffen oder kommerziell verwerten, müssen diese geschützt und die damit verbundenen Kosten und Investitionen abgesichert werden. Eine kompetente rechtliche Beratung durch versierte Rechtsanwälte, die die branchenspezifischen Belange kennen, ist eine der unabdingbaren Voraussetzungen, um rechtssicher zu agieren, Rechtsstreitigkeiten bereits im Vorfeld zu vermeiden und Lösungen für Probleme zu finden.
Das Urheberrecht kann an verschiedenen Werken entstehen. Als sog. Werkgattung kommen zum Beispiel Werke der Musik (Komposition), Sprachwerke (Roman, Liedtext etc.), Computerprogramme (Software, Apps, Games), Werke der Kunst (Gemälde, Plastik, Logos), Werke der Architektur und Baukunst, Filmwerke, Lichtbildwerke (Fotos) oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (z.B. Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Stadtpläne, Karten etc.) in Betracht. Urheberrechte stehen als sog. geistiges Eigentum unter den besonderen Schutz des Art. 14 des Grundgesetzes.
Urheberrechte sind in Deutschland im sog. Urheberrechtsgesetz (UrhG) normiert. Voraussetzung für das Entstehen von Urheberrechten ist ein geistiger Schaffensprozess, bei dem eine persönliche geistige Schöpfung (sog. Werk) entsteht. Der Urheberrechtsschutz richtet sich national zudem nach den einschlägigen EU-Richtlinien sowie internationalen Verträgen und Abkommen (z.B. revidierte RBÜ, TRIPS, WCT, WUA etc.)
Das Urheberrecht ist das Recht desjenigen, der ein persönliches geistiges Werk geschaffen hat, über das Ob und Wie der Nutzung dieses Werkes (z.B. Veröffentlichung, Vervielfältigung, Online-Nutzung, Druck) zu entscheiden. Andere sind grundsätzlich von der Nutzung ausgeschlossen. Dritten kann der Urheber Rechte zur Werknutzung einräumen (sog. Nutzungsrechte). Dies kann entgeltlich geschehen d.h. gegen eine Lizenzgebühr oder auch unentgeltlich (z.B. bei Freeware). In der Praxis werden Nutzungsrechte meistens gegen eine Vergütung (sog. Lizenzgebühr) eingeräumt. Beispielsweise räumt der Urheber eines Musikstückes die Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung auf Tonträgern unter Mitwirkung einer Verwertungsgesellschaft einer Plattenfirma ein oder der Autor eines Romans räumt einem Buchverlag das Recht ein, das Buch zu drucken und zu verkaufen oder das Werk als Hörbuch oder Download zu vermarkten.
Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes zu schützen und ihm zugleich eine angemessenen Vergütung für die Nutzung seiner Werke zu sichern. Aufgrund der Vergabe von Nutzungsrechten gegen Lizenz kann der Urheber an der Verwertung seines Werkes wirtschaftlich partizipieren. Das Urheberrecht stellt auf diese Art und Weise, nämlich durch eine Monopolisierung der Nutzungsrechte beim Urheber (Werkschöpfer) eine (angemessene) Vergütung des Urhebers sicher.
Urheberrechte entstehen mit dem Schaffensprozess bzw. mit der ersten Festlegung eines Werkes (z.B. durch Niederschrift der Noten bei einem Musikwerk). Eine Anmeldung oder Registrierung urheberrechtlich geschützter Werke kennt das deutsche Urheberrecht (anders als das anglo-amerikanische Copyright) nicht. Der Beweis der Urheberschaft kann daher im Streitfall schwierig sein. Um den Beweis der Priorität zu führen, bietet sich eine notarielle oder anwaltliche Hinterlegung neu geschaffener Werke an.