Hilfe vom Anwalt bei Bilderklau
✓ Wehren Sie sich gegen Bilderklau!
✓ Wir vertreten Fotografen
✓ Hilfe bei Fotodiebstahl
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Wir helfen Ihnen sofort, wenn Sie als Fotograf von Fotodiebstahl bzw. Bilderklau betroffen sind. Wehren Sie sich gegen Bilderklau!
Unbefugte Verwendungen von Fotografien, Bilderklau und Urheberrechtsverletzungen im Internet sind keine Kavaliersdelikte. Sie schaden den ideellen und wirtschaftlichen Interessen von Fotografen und Urhebern. Fotografen haben ein Recht auf eine angemessene Vergütung und auf eine faire Gegenleistung für die Nutzung ihrer Werke.
Bundesweite Soforthilfe für Fotografen bei
✔ Ungenehmigter Nutzung von Fotos und Lichtbildwerken
✔ Fotodiebstahl
✔ Bilderklau
✔ Urheberrechtsverletzung
Wir freuen uns über Ihre Anfrage und melden uns umgehend bei Ihnen!
Dem Fotografen, dessen Foto unerlaubt genutzt wurde, stehen gegenüber dem Rechtsverletzer Ansprüche zu. Diese sind gerichtet auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.
Die sich aufgrund von Bilderklau ergebenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche können – falls erforderlich – gerichtlich durchgesetzt werden. Dies kann zum Beispiel im Wege des Eilrechtsschutzes (mittels sog. einstweiliger Verfügung) oder mittels Klage erfolgen.
Wichtig: Dem Fotografen steht gegenüber dem Rechtsverletzer bei Bilderklau neben dem Anspruch auf Schadensersatz auch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Zudem hat im Falle der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte der Rechtsverletzer alle Prozesskosten zu tragen. Der Geschädigte (Fotograf) erhält dadurch in der Regel alle Kosten erstattet. Der Fotograf hat dadurch nur ein geringes wirtschaftliches Risiko.
Wir prüfen jeden Fall von Bilderdiebstahl vorab, um eine hohe Erfolgsquote sicherzustellen. Bei nachgewiesenem Bilderklau muss der Rechtsverletzer im Erfolgsfall alle Rechtsverfolgungskosten inklusive Anwaltsgebühren erstatten. Außerdem stellen wir sicher, dass unerlaubte Nutzungen durch unsere Maßnahmen nicht nur „beseitigt“, sondern künftig dauerhaft unterbunden werden. Entsprechend einer üblichen Nutzungslizenz erhält der Fotograf Schadensersatz und der Rechtsverletzer muss sich strafbewehrt zur Unterlassung künftiger Zuwiderhandlungen verpflichten. Bei erneuter Zuwiderhandlung oder einem erneuten Bilderdiebstahl ist der Rechtsverletzer dann zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Unsere spezialisierten Anwälte übernehmen die komplette Abwicklung inklusive etwaiger gerichtlicher Schritte. Wir kennen alle aktuellen Entscheidungen der maßgeblichen Gerichte. Als Kanzlei für Fotorecht kämpfen wir mit Leidenschaft für die Rechte von Fotografen. Sie können sich entspannt zurücklehnen und sich auf die kreative Tätigkeit konzentrieren.
Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind sowohl sogenannter Lichtbildwerke, als auch einfache Lichtbilder geschützt. Zum Schutz als Lichtbildwerke bedarf es einer gewissen Schöpfungshöhe, also einer individuellen Gestaltung. Diese kann sich beispielsweise aus der Motivwahl, der Wahl des Bildausschnitts, der Lichtgestaltung oder dem Zusammenspiel von Licht und Farben als Ergebnis individuellen Schaffens ergeben.
Als einfache Lichtbilder hingegen sind beispielsweise auch Schnappschüsse und Urlaubsfotos geschützt. Zum Entstehen des Schutzes bedarf es bei Lichtbildern folglich lediglich des Betätigens des Auslösers an der Kamera. Das Recht steht dem Lichtbildner zu. Einfache Lichtbilder und ähnlich wie Lichtbilder hergestellte Erzeugnisse werden nach dem Urheberrechtsgesetz entsprechend der für Lichtbildwerke geltenden Regelungen geschützt. Sie werden daher nachfolgend einheitlich als Fotografien bezeichnet.
Dem Fotografen bzw. Lichtbildner stehen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte an seinen Fotografien hinzu. Allein er ist berechtigt, die Fotos zu nutzen oder dies Dritten zu erlauben. Sämtliche Nutzungshandlung wie zum Beispiel die Veröffentlichung, die Ausstellung, die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung im Internet darf daher ausschließlich der Urheber bzw. Lichtbilder oder derjenige, dem der Urheber bzw. Lichtbilder eine entsprechende Nutzung erlaubt hat, vornehmen. Der Urheber bzw. Lichtbilder kann selbst darüber entscheiden, ob er eine Gegenleistung in Form einer Vergütung bzw. Lizenzgebühr für bestimmte Nutzungen verlangt oder Dritten die Nutzung kostenlos gestattet. Dies bezieht sich sowohl auf kommerzielle Nutzungen bzw. Nutzungen von Fotografien durch Unternehmen (beispielsweise in der Werbung, redaktionelle Nutzungen oder Nutzungen auf Internetseiten), als auch auf Nutzungshandlungen, die von privaten Personen vorgenommen werden.
⇒ Der Urheber bzw. Lichtbildner ist also grundsätzlich der Einzige, der zur Nutzung seiner Fotografien berechtigt ist. Man spricht daher von sogenannten Ausschließlichkeitsrechten. Ausschließlich der Urheber bzw. Lichtbildner ist Berechtigter und kann Dritten die Nutzung erlauben oder diese von der Nutzung ausschließen.
Als Nutzungsrechte im urheberrechtlichen Sinne bezeichnet man die Berechtigung des Urhebers bzw. Lichtbildner eines Fotos, dieses auf beliebiger Art und Weise und in beliebigem Umfang selbst zu nutzen oder Dritten die Nutzung zu gestatten. Unter den nicht abschließenden Katalog der Nutzungsrechte, die das Urheberrechtsgesetz kennt, fallen beispielsweise
Von Bilderklau bzw. Fotodiebstahl spricht man dann, wenn eine Fotografie ohne Erlaubnis des Berechtigten genutzt wird. Tatsächlich handelt es sich hierbei nicht um eine Form des Diebstahls, sondern um eine Nutzung, ohne dass der berechtigte Urheber bzw. Lichtbildner diese zuvor erlaubt hat. Ab und zu handelt es sich auch um Fälle, in denen eine Berechtigung zur Nutzung vorliegt, die Nutzung jedoch über die Erlaubnis hinausgeht (sog. Übergebrauch).
Unerlaubte Nutzungen kommen bedauerlicherweise zulasten der Urheberrechtsberechtigten insbesondere häufig im Internet vor, teils aus Unwissenheit, teils um sich den Gebrauch des Rechts zu erschleichen und keine Lizenzgebühren an den Urheber zu zahlen. Je umfangreicher eine unerlaubte Nutzung ist, desto größer ist der Schaden für den Berechtigten, da ihm die Lizenzgebühren entgehen.
Wenn Fotografien ohne Erlaubnis des Fotografen bzw. Lichtbildner verwendet werden, oder die Verwendung über das erlaubte Maß hinausgeht, liegt eine sog. Urheberrechtsverletzung vor. Denn die Nutzung fremder geistiger Werke ohne Erlaubnis verletzt die dem Urheber vom Gesetz zugewiesenen Ausschließlichkeitsrechte. Derjenige, der fremde Fotografien ohne entsprechende Erlaubnis nutzt, maßt sich dabei nicht nur den Gebrauch des fremden Rechts an, sondern greift auch in den ausschließlichen Zuweisungsgehalt des Urheberrechts als absolutes Schutzrecht ein.
Entscheidend für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche ist die Dokumentation der Rechtsverletzung. Dokumentieren Sie Ihre Entdeckungen mit Screenshots und sammeln Sie die URLs, unter welchen Sie Ihre Bilder gefunden haben. Für einen schnellen und effektiven Schutz Ihrer Rechte kontaktieren Sie einen auf Bilderklau spezialisierten Anwalt, der alle erforderlichen Schritte einleitet.
Wenn Sie als Fotograf einen Bilderklau bzw. eine Urheberrechtsverletzung zu Ihren Lasten feststellen, sollten Sie umgehend folgendes tun:
Wir melden uns dann schnellstmöglich bei Ihnen, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Wenn eine Fotografie ohne Erlaubnis des Fotografen bzw. Lichtbildner genutzt wird, stehen dem Fotografen bzw. Lichtbildner gegenüber demjenigen, der die Nutzung vorgenommen hat bzw. vornimmt unterschiedliche Ansprüche zu. Die Ansprüche bei Bilderklau sind primär auf Beseitigung und künftige Unterlassung gerichtet. Durch den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wird zunächst sichergestellt, dass der Bilderklau d. h. die unerlaubte Nutzung des Fotos unterbunden und künftig nicht wiederholt wird. In der Regel wird die Verhinderung der künftigen Zuwiderhandlung mithilfe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung sichergestellt. Eine solche muss der Rechtsverletzer unterzeichnen und sich zur künftigen Unterlassung sowie zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung verpflichten.
Daneben können bei Fotodiebstahl Ansprüche auf Auskunft über den Umfang der Nutzung, Ansprüche auf Schadensersatz sowie Ansprüche auf Erstattung etwaiger Rechtsverfolgungskosten bestehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht dem Fotografen bzw. Lichtbildner gegenüber dem Rechtsverletzer als Schadensersatz bzw. Wertersatz ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für den angemaßte Gebrauch des fremden Rechts zu (sog. Lizenzanalogie). Damit die ungenehmigte Nutzung angemessen kompensiert wird, muss der Ersatz mindestens in Höhe einer üblichen Lizenz geleistet werden. Denn der Rechtsverletzer soll nicht bessergestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer, der vorher um eine Lizenz nachgesucht hätte.
Der Schadensersatz- bzw. Wertersatzanspruch ist der Höhe nach objektiv anhand der Lizenz zu bestimmen, die der betreffende Fotograf üblicherweise für eine entsprechende Nutzungserlaubnis verlangt hätte. Je nach Lizenzmodell des Fotografen können bei Berufsfotografen schnell mehrere tausend Euro an Schadensersatz zusammenkommen. Bei Amateur- bzw. Hobbyfotografen geht die Rechtsprechung in Fällen von Bilderklau von einem deutlich niedrigeren Schadensersatzanspruch aus, der im Bereich von ca. 100,- € pro Fotonutzung liegt.
Sofern der Fotograf nicht als Urheber genannt wurde, liegt zudem ein Verstoß gegen § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor, der den Fotografen berechtigt, einen weiteren Schadensersatz (Lizenzverdopplung) wegen unterlassener Urhebernennung zu verlangen.
Schließlich steht dem Fotograf bzw. Lichtbildner bei Fällen von Bilderklau bzw. bei einer Urheberrechtsverletzung üblicherweise auch ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu.
Nein. Die dem Fotografen bzw. Lichtbildner gegenüber dem Rechtsverletzer zustehenden Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Wertersatz setzen kein Verschulden voraus. Derjenige, der fremde Fotos bzw. fremdes geistiges Eigentum nutzen möchte, hat sich vorher darüber Gewissheit zu verschaffen, ob dies zulässig ist. Denjenigen, der fremde Werke möchte, treffen insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er seine Berechtigung nicht direkt vom Fotografen bzw. Lichtbildner, sondern von einem Dritten wie beispielsweise einer Foto- bzw. Stockagentur ableitet. In Fällen von Bilderklau ist derjenige, der fremde Werke nutzt, immer darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass er über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Insbesondere bei kostenlosen Fotoplattformen im Internet (wie z.B. Pixabay) ist daher besondere Vorsicht geboten, da sich nicht überprüfen lässt, ob die dort eingestellten Fotos tatsächlich vom Berechtigten stammen.
Wenn man als Fotograf bzw. Lichtbildner feststellt, dass Fotos von Dritten ohne entsprechende Berechtigung genutzt werden, ist es ratsam, sich an einen versierten Anwalt zu wenden. Dieser kann die Sach- und Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten rechtlicher Schritte prüfen und die geeigneten Maßnahmen einleiten. Von selbstständigen Verhandlungen mit dem Rechtsverletzer ist dringend abzuraten, da diese regelmäßig nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, sondern stattdessen rechtliche Nachteile (wie zum Beispiel den Verlust des Eilrechtsschutzes) für den Fotografen mit sich bringen können.
⇒ Rufen Sie an oder schreiben Sie uns! Unsere auf Bilderklau spezialisierten Anwälte stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung!
Die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, die bei Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehen, sind bei Urheberrechtsverletzungen regelmäßig vom Rechtsverletzer in der gesetzlichen Höhe zu erstatten. Dies gilt sowohl für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgungsmaßnahmen (Abmahnkosten), als auch für die Verfahrenskosten im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen FAQ zum Thema Bilderklau und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen zu den Themen Bilderklau, Fotodiebstahl und Urheberrecht für Fotografen handelt. Die in diesem Beitrag zur Verfügung gestellten Informationen sind für informationelle Zwecke gedacht und ersetzen keine individuelle rechtliche bzw. anwaltliche Beratung. In unserem Bilderklau FAQ können nicht alle Rechtsfragen zu den Themen Bilderklau und Urheberrechtsverletzung abschließend beantwortet werden. Die Antworten sind zudem nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Deshalb ist zur Beurteilung individueller rechtlicher Fragestellungen und Probleme immer eine individuelle, qualifizierte anwaltliche Beratung empfohlen. Das FAQ kann eine fachkundige Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
✔ fachkundige Rechtsberatung vom Anwalt für Fotorecht
✔ bundesweite Mandatsübernahme
✔ engagierte Vertretung der Interessen von Urhebern und Fotografen
✔ Hilfe bei Bilderklau
✔ langjährige Erfahrung in der Durchsetzung von Urheberrechten