Abmahnung Markenrecht

Soforthilfe vom Anwalt für Markenrecht bei Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Hilfe bei Abmahnung Markenrechtrecht

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069 – 663 68 41 220

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten?

 

Wenn Sie wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt wurden, helfen Ihnen unsere Anwälte für Markenrecht schnell und kompetent. Als Kanzlei mit Sitz in Frankfurt am Main mit Schwerpunkt im Markenrecht und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes haben wir Erfahrung aus einer Vielzahl von markenrechtlichen Abmahnungen und Markenstreitigkeiten. Profitieren Sie von unserem Know-How und einer individuellen Beratung. Unsere Anwälte bewahren Sie vor weiteren, teuren Konsequenzen und rechtlichen Nachteilen. Vereinbaren Sie einen Telefontermin oder einen persönlichen Termin vor Ort am Kanzleistandort in Frankfurt am Main.

Anwalt für Markenrecht in Frankfurt – unsere Spezialkenntnisse

 

Nur ein fachkundiger Markenrecht-Anwalt kann Sie im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung fundiert beraten. Welche Reaktion auf eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung die Richtige ist, hängt von vielen Einzelfallumständen und zudem von wirtschaftlichen und strategischen Überlegungen ab. Nur bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kann vom Anwalt im Falle einer Abmahnung wegen Verletzung von Markenrechten für den Mandanten ein optimales Ergebnis erzielt werden.

 

Die Überprüfung, ob eine Abmahnung wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung berechtigt ist und wie darauf – beispielsweise durch Abgabe einer Unterlassungserklärung – zu reagieren ist, sollte stets einem in der einschlägigen Spezialmaterie versierten und erfahrenen Anwalt für Markenrecht überlassen werden.

Bundesweite Tätigkeit als Markenrecht-Anwalt

 

Unsere Anwälte beraten und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet im Bereich Abmahnung Markenrecht. Aufgrund unserer bundesweiten Tätigkeit kennen wir die einschlägigen Gerichte und die von Gericht zu Gericht teilweise stark abweichende Rechtsprechung.E

 

Wir vertreten wegen Markenrechtsverstößen und Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen sowohl Markeninhaber, als auch Abgemahnte. Wir kennen also beide Seiten. Von unserem dadurch erworbenen Praxiswissen profitieren unsere Mandanten in vielerlei Hinsicht. Dabei beachten wir auch unternehmerische und wirtschaftliche Überlegungen, um für Sie den bestmöglichen Erfolg zu erzielen.

Spezialisiertes Kanzleiteam

 

Unser Anspruch ist es, Mandanten erstklassig zu beraten und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen. Wir haben die nötige Erfahrung, um mit markenrechtlichen Abmahnungen richtig umzugehen. Wir können einschätzen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung vorliegt und inwieweit die Abmahnung berechtigt ist und wie darauf am besten reagiert werden sollte. Wir setzen unsere Kompetenz und Expertise mit Leidenschaft für Sie ein.

 

Die Rechtsanwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind im Bereich des Markenrechts und des geistigen Eigentums tätig. Dadurch wird neben einem hohen Spezialisierungsgrad ein hoher interner Wissensaustausch gewährleistet, von dem unsere Mandanten profitieren.

Rechtsanwaltshonorar bei Abmahnung

 

Kostentransparenz ist uns wichtig. Gerne informieren wir Sie vorab über die mit der Prüfung der Abmahnung und der Vertretung bzw. Rechtsverteidigung verbundenen Kosten ganz unverbindlich. Wir bieten Ihnen zudem auch eine fernmündliche Beratung an. Im Rahmen der Beratung überprüfen wir die Abmahnung und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.

 

Gerne können Sie uns das Abmahnschreiben unverbindlich übersenden. Wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen. Hierdurch entstehen Ihnen noch keine Kosten.

 

⇒ Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder senden Sie uns die Abmahnung per E-Mail!

Kontakt Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

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Wir freuen uns über Ihre Anfrage und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen!

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    Durch das Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulars wird weder ein Mandatsvertrag geschlossen, noch werden dadurch Kosten ausgelöst. Ihre Angaben sind unverbindlich und dienen uns unter Anderem zur Vorab-Information, zur Vorbereitung der Kontaktaufnahme, zur Kontaktaufnahme, zur Vertragsanbahnung oder zur Erstellung eines Angebots.

    Abmahnung Markenrecht: Wir leisten Soforthilfe!

     

    Eine Abmahnung im Markenrecht verlangt nach einer schnellen Reaktion. Beauftragen Sie im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung einen der Experten aus unserem Team. Dadurch erhalten Sie schnelle Hilfe und kompetente vom Profi.

     

    Unternehmer, die eine Abmahnung wegen eines angeblichen Markenrechtsverstoßes im Briefkasten finden, sind oftmals zunächst schockiert. Es stellen sich beim ersten Durchlesen zahlreiche, teilweise komplizierte juristische Fragen, auf die der juristische Laie keine Antwort findet. Wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind, bewahren Sie Ruhe und handeln Sie nicht überstürzt, sondern kontaktieren Sie einen Markenrechtsspezialisten. Als im Markenrecht und mit markenrechtlichen Abmahnungen spezialisierte Kanzlei können wir Ihnen im Falle einer Abmahnung sofort weiterhelfen.

     

     

    Rechtlicher Hintergrund zur Abmahnung

     

    Eine markenrechtliche Abmahnung dient dem Grunde nach der außergerichtlichen Geltendmachung von markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Die Abmahnung hat dabei den Zweck, dem Abgemahnten die Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung und zur Vermeidung einer kostspieligen gerichtlichen Inanspruchnahme zu geben. Denn durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der im Rahmen der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch erledigt bzw. erfüllt werden. Dadurch kann eine gerichtliche Inanspruchnahme mittels einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage vermieden werden. Insoweit ist die Abmahnung an sich nichts „schlimmes“. Wichtig ist aber ein richtiger Umgang mit der Situation.

     

     

    Unser Rat zum Verhalten bei Abmahnung

     

    Bevor man eine der Abmahnung möglicherweise beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnet, sollte die Abmahnung zunächst unbedingt rechtlich von einem Markenrechtsanwalt dahingehend überprüft werden, ob sie inhaltlich berechtigt ist d.h., ob dem Abmahner die dort dargestellten Ansprüche überhaupt zustehen. Denn es kommt nicht selten vor, dass eine Abmahnung unberechtigt erfolgt oder im Rahmen einer Abmahnung die Abgabe einer zu weit gehenden Unterlassungsverpflichtung gefordert wird. Hier ist also Vorsicht geboten und Rat von einem Spezialisten erforderlich.

     

    Keinesfalls ist es ratsam, nach einer Abmahnung im Bereich Markenrecht Fristen fruchtlos verstreichen zu lassen, sich gegenüber dem „Abmahner“ unbedacht zu äußern oder eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ohne sich zuvor über deren Inhalt und die Konsequenzen anwaltlich beraten zu lassen. Auch ist es nicht empfohlen, eigenhändig eine Unterlassungserklärung zu formulieren. Bei einer formal oder inhaltlich unzureichenden Unterlassungserklärung droht eine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Abmahner (z. B. mittels einstweiliger Verfügung). Hierbei ist zu bedenken, dass gerichtliche Markenrechtsstreitigkeiten aufgrund der im Markenrecht üblichen hohen Streitwerte häufig sehr kostspielig sind und daher vermieden werden sollten.

     

    ⇒ Unsere Anwälte helfen Ihnen bei Markenabmahnungen und Markenrechtsverstößen.

     

    Wir können

     

    • prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist,
    • Ihnen Verteidigungsstrategien aufzeigen
    • Sie außergerichtlich und auch vor Gericht anwaltlich vertreten.

     

    Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage können wir mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwickeln und die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Rufen Sie an.

    Markenrechtliche Abmahnung: ein Fall für Markenrechts-Experten

     

    Welche Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines Markenrechtsverstoßes sinnvoll ist, hängt von vielen Einzelfallumständen und zudem von wirtschaftlichen und strategischen Überlegungen ab. Aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls entwickeln unsere Anwälte für Sie die richtige Verteidigungsstrategie. Dadurch kann das bestmögliche Ergebnis erzielt werden.

     

    Dabei steht die Überprüfung, ob und ggf. inwieweit die markenrechtliche Abmahnung berechtigt ist, an erster Stelle. Die Prüfung sollte immer durch einen in der markenrechtlichen Spezialmaterie versierten und erfahrenen Anwalt erfolgen. Ob auf die Abmahnung dann beispielsweise durch Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung zu reagieren ist oder andere Schritte möglich bzw. sinnvoll sind, entscheiden unsere Anwälte dann gemeinsam mit Ihnen.

    Überzeugen Sie sich von den Vorteilen der anwaltlichen Beratung bei einer Abmahnung im Bereich Markenrecht:

     

    • fachkompetente Beratung durch Spezialisten auf diesem Gebiet
    • Übernahme der außergerichtlichen Vertretung
    • Prozessvertretung vor Gericht
    • Erarbeitung einer lösungsorientierten Verteidigungsstrategie
    • flexible, zeitnahe Übernahme von Mandaten
    • optimaler Service und bundesweite Tätigkeit
    • Betreuung durch einen persönlichen Ansprechpartner

    Abmahnung Markenrecht – Hotline

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    Abmahn FAQ – Tipps zum Thema Abmahnung Markenrecht

     

    Hier finden Sie die wichtigsten Tipps für den Fall, dass Sie wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt worden sind. Wir erläutern Ihnen, welchen Hintergrund eine markenrechtliche Abmahnung hat und wie man sich verhalten sollte, wenn man eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten hat.

    1. Warum wurde ich wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung abgemahnt?

     

    Eine Abmahnung im Markenrecht erfolgt in der Regel wegen eines Verstoßes gegen Markenrechte oder Kennzeichenrechte Dritter. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine fremde Marke ohne Erlaubnis des Markenrechtsinhabers in unzulässiger Weise genutzt wird. Ein Markenrechtsverstoß kann aber auch vorliegen, wenn die Benutzung einer Marke eine Verwechslungsgefahr zu einer anderen, ähnlichen Marke begründet.

     

     

    2. Was ist das Ziel einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung?

     

    Eine markenrechtliche Abmahnung dient in der Regel dazu, gegen den Abgemahnten einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Dem Abgemahnten soll durch die Abmahnung die Gelegenheit einer außergerichtlichen Streitbeilegung gegeben werden. Primär ist eine Abmahnung auf Beseitigung und Unterlassung gerichtet. In einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung werden aber häufig verschiedene markenrechtliche Ansprüchen geltend gemacht. Diese können gerichtet sein auf

     

    • Beseitigung bzw. Einstellung der Nutzung einer Marke oder eines verwechslungsfähigen Zeichens
    • künftige Unterlassung der Nutzung einer Marke oder eines verwechslungsfähigen Zeichens
    • Auskunft über den Umfang der Nutzung oder die Herkunft und Abnehmer von Waren (z. B. bei Plagiaten, Produktfälschungen etc.)
    • Schadensersatz (Gewinnabschöpfung oder fiktive Lizenz analog zu einer branchenüblichen, angemessenen „Nutzungslizenz“)
    • Kostenerstattung in Bezug auf erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten (Abmahnkosten, Kosten für Recherchen und Beweisdokumentation etc.)
    • ggf. Vernichtung der betroffenen Waren (z. B. bei Fälschungen)

     

    Die Abmahnung hat den Zweck, dem Abgemahnten die Möglichkeit zu geben, durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine zeit- und kostspielige gerichtlichen Inanspruchnahme (Unterlassungsklage) zu vermeiden. Sie ist insoweit ein effektives Mittel zur Abwehr von Rechtsverletzungen. Zudem dient sie der Prozessökonomie im Sinne einer Vermeidung von Gerichtsprozessen.

     

     

    3. Warum wird in der Markenrecht Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert?

     

    In einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der sog. Unterlassungsschuldner ein bestimmtes Verhalten (z.B. die Nutzung einer bestimmten Marke oder eines bestimmten Zeichens) einzustellen und künftig zu unterlassen oder andernfalls eine sog. Vertragsstrafe zu zahlen. Hierdurch wird die sog. Wiederholungsgefahr in Bezug auf künftige Zuwiderhandlungen beseitigt. Durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Abgemahnte den Unterlassungsanspruch „erfüllen“ und so gerichtliche Schritte wie z. B. eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage vermeiden.

     

     

    4. Muss man bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abgeben?

     

    Da durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung der Unterlassungsanspruch bzw. die Wiederholungsgefahr beseitigt und somit ein auf Unterlassung gerichtetes Gerichtsverfahren vermieden werden kann, ist es in den meisten Fällen empfohlen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

     

    Wenn Sie keine Unterlassungserklärung unterzeichnen, besteht das Risiko, dass Sie gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wodurch erhebliche (weitere) Kosten entstehen können. Keinesfalls sollte eine solche Erklärung aufgrund der weitreichenden damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen, ungeprüft abgegeben bzw. unterzeichnet werden!

     

    Rufen Sie uns gerne an und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir beraten Sie gerne – telefonischer Erstkontakt kostenlos!

     

     

    5. Brauche ich wegen einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung einen Anwalt?

     

    Wenn Sie wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt wurden, sollten Sie sich dringend fachkundigen anwaltlichen Rat einholen. Es handelt sich um eine rechtliche Spezialmaterie und bei falscher Reaktion können erhebliche (weitere) Kosten entstehen.

     

    Insbesondere ist es nicht empfohlen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung selbst zu modifizieren oder ungeprüft zu unterzeichnen. Wird eine modifizierte Unterlassungserklärung in unzureichender Form oder mit unzureichendem Inhalt abgegeben oder lässt der Abgemahnte die ihm gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme (z. B. mittels einstweiliger Verfügung oder Klage). Aufgrund der im Bereich markenrechtlicher Abmahnungen hohen Streitwerte von regelmäßig Euro 50.000,00 und mehr können bei einer gerichtlichen Inanspruchnahme immense Kosten entstehen.

     

    Daher ist es ratsam, auf eine markenrechtliche Abmahnung hin in jedem Fall einen versierten Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob die Abmahnung berechtigt oder (ggf. teilweise) unberechtigt ist. Erst auf Grundlage einer fundierten anwaltlichen Einschätzung können die notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen abgewogen und entsprechend eingeleitet werden.

     

    ⇒ Rufen Sie uns an unter 069-6636841220 oder schreiben Sie uns!

     

     

    6. Wie sollte man sich bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung verhalten?

     

    Keinesfalls ist es ratsam, Fristen fruchtlos verstreichen zu lassen oder sich gegenüber dem „Abmahner“ unbedacht und vor der Einholung rechtlichen Rats zur Sache äußern. Ebenfalls sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung nie ungeprüft abgeben. Lassen Sie sich stattdessen anwaltlich beraten. Unterlassungserklärungen bergen erhebliche rechtliche Risiken, insbesondere, wenn sie unbedacht unterzeichnet werden. Es sollte stattdessen vorher immer ein fachkundiger Rechtsrat eingeholt. Lassen Sie immer zunächst die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände von einem Markenrechtsanwalt prüfen. Gegebenenfalls kann es ratsam sein, die geforderte Unterlassungserklärung nicht abzugeben oder diese in modifizierter Form abzugeben.

     

    Unsere Anwälte beraten Sie bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung hierzu kompetent und zeigen Ihnen mögliche Verteidigungsstrategien auf. Unsere Anwälte für Markenrecht vertreten Sie auch vor Gericht.

     

    ⇒ Lassen Sie sich von einem unserer Anwälte fachkundig beraten! Telefonischer Erstkontakt kostenlos.

     

     

    7. Was mache ich, wenn ich der Meinung bin, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist?

     

    Sollten Sie die Abmahnung für unberechtigt halten, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Sichern Sie sich durch eine anwaltliche Beratung ab. Ein Anwalt kann das Vorliegen einer angeblichen Verwechslungsgefahr prüfen und mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.

     

    Keineswegs sollte man die in der Abmahnung gesetzten Fristen für die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung leichtsinnig verstreichen lassen. Denn dadurch droht eine gerichtliche Inanspruchnahme (z.B. mittels einstweiliger Verfügung oder Klage) verbunden mit teilweise erheblichen Prozesskosten.

     

    Wenn die Prüfung durch einen im Markenrecht versierten Anwalt tatsächlich ergibt, dass die Abmahnung unberechtigt war, kann es sein, dass Ihnen sogar Gegenansprüche gegen den Abmahnenden zustehen. Solche können sich beispielsweise aufgrund einer sog. unberechtigter Schutzrechtsverwarnung ergeben. Dann hat der Abmahnende ggf. sogar die Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten (Anwaltskosten) zu erstatten!

     

    ⇒ Zögern Sie daher nicht, sondern lassen Sie sich fachkundig beraten! Telefonischer Kontakt hier! 

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