Unterzeichnen Sie keinen Bandübernahmevertrag, ohne sich vorher juristisch beraten zu lassen. Bandübernahmeverträge sollten immer vor der Unterzeichnung dahingehend überprüft werden, ob die Regelungen angemessen und fair sind. Häufig enthalten Bandübernahmeverträge sehr umfangreiche Rechteübertragungen und langfristige Bindungen sowie überraschende bzw. versteckte Klauseln und Klauseln, die Künstler bzw. Produzenten unangemessen benachteiligen. Besonderes Augenmerk ist zudem auf die Regelungen zur Vertragsdauer, zur Exklusivität, zu Optionen und zur Beteiligung an den Auswertungserlösen sowie diesbezüglichen Abzügen zu richten.
Eine kompetente juristische Beratung im Musikvertragsrecht ist daher dringend anzuraten. Nur eine Vertragsprüfung durch einen versierten Musikanwalt bewahrt Sie davor, nachteilige Verträge zu unterzeichnen. Als Anwalt für Musikrecht können wir für Sie Verträge prüfen, anpassen und mit Labels verhandeln, um so faire Vertragsbedingungen auszuhandeln.
Als Musikanwalt ist Herr Rechtsanwalt Christian Weber ständig mit der Beratung und Vertretung von namhaften Künstlern, Bands und Musik-Acts betraut. Er kennt nicht nur die typischen Anliegen von Künstlern, Kreativen und Musikern, sondern auch die Branchengepflogenheiten im Musikgeschäft.
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Herr Rechtsanwalt Christian Weber berät und vertritt seit vielen Jahren zahlreiche erfolgreiche Künstler, Musiker, Musikproduzenten und Labels.
Der Bandübernahmevertrag ist ein typischer Vertrag aus dem Bereich des Musikrechts. Neben dem Künstlervertrag ist er der am häufigsten verwendete Vertragstypus in der Tonträgerindustrie. Er regelt das Verhältnis zwischen dem Tonträgerhersteller (Inhaber der Rechte am Master), also demjenigen, der die Tonaufnahme bzw. das Album auf eigene Kosten und auf eigenes wirtschaftlich-organisatorisches Risiko hergestellt hat (sog. Bandgeber) und der Plattenfirma (sog. Label). Der Bandgeber verpflichtet sich im Bandübernahmevertrag, die Ton- und gegebenenfalls Bildtonaufnahmen (Vertragsaufnahmen) herzustellen und an das Label anzuliefern. Das Label verpflichtet sich im Gegenzeug, die Vertragsaufnahmen bzw. das Album zu veröffentlichen und zu vermarkten.
Bandgeber sind häufig unabhängige Musikproduzenten, die einen Künstler mittels Künstlerexklusivvertrag an sich gebunden haben und mit diesem ein Album produziert haben bzw. dabei sind, dieses zu produzieren. Teilweise produzieren heutzutage auch Künstler oder Bands ihre Aufnahmen selbst und sind dann selbst Inhaber der Rechte am fertigen Master (Master Owner). Sie liefern dann der Plattenfirma das fertige Master zur Auswertung an und sind selbst Bandgeber.
Als Ausgleich für die Übernahme der Produktion und des diesbezüglichen wirtschaftlichen Risikos erhält der Bandgeber eine im Vergleich zu Künstlerverträgen erheblich höhere Beteiligung an den verwertungserlösen. In der Praxis schließen Bandgeber und Label häufig schon während der Produktionsphase einen Bandübernahmevertrag. Dadurch erhält der Bandgeber häufig bereits im Vorfeld eine Vorauszahlung vom Label und kann dadurch einen Teil der Aufnahmen finanzieren und sein finanzielles Risiko abmildern.
Der Bandübernahmevertrag dient der Übertragung von Rechten an Tonaufnahmen vom Bandgeber (Produzent) an ein Label zum Zwecke der Auswertung. In einem Bandübernahmevertrag ist insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an Tonaufnahmen (Master) und die Vergütung des Bandgebers geregelt. Regelmäßig werden hierzu Rechte mittels eines Bandübernahmevertrages vom Produzenten der Aufnahmen (sog. Tonträgerhersteller i.S.d. § 85 UrhG) einem Label, das die Aufnahmen auf eigene Kosten vermarkten und auswerten soll, übertragen. Da der Produzent der Aufnahmen die Kosten der Produktion sowie das damit verbundene finanzielle Risiko getragen hat, erhält er im Falle der Lizenzierung der Aufnahmen mittels Bandübernahmevertrag an ein Label eine Beteiligung an den Einnahmen aus der Verwertung der Aufnahmen. Im Vergleich zur Rechteübertragung mittels anderer Vertragstypen (z.B. Künstlerexklusivvertrages) kann die Beteiligung beim Bandübernahmevertrag deutlich höher ausfallen.
Ein Bandübernahmevertrag enthält üblicherweise Klauseln zu folgenden Regelungen: