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Autorenexklusivvertrag prüfen lassen – worauf Musikurheber beim Musikverlagsvertrag achten sollten

Einführung zum Thema Musikverlagsrecht: Musikverlagsvertrag und Autorenexklusivvertrag

 

Ein Musikverlagsvertrag, insbesondere der sog. Autorenexklusivvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Urheber (Musikautor) und einem Musikverlag über die Inverlagnahme und verlegerische Auswertung eines Musikwerkes (Komposition und Liedtext). Durch den Verlagsvertrag sollen dem Verlag bestimmte Nutzungsrechte am Werk übertragen werden, damit dieses seitens des Verlags – gewinnbringend für den Urheber – verwertet werden kann.

 

Beim Autorenexklusivvertrag, einem besonderen Fall des Musikverlagsvertrages, räumt der Autor (Urheber) dem Musikverlag umfassende Exklusivrechte an bestehenden und künftigen Werken ein und verpflichtet sich für einen bestimmten Zeitraum zu einer Exklusivität. Insbesondere vor dem Abschluss von einem Autorenexklusivvertrag ist eine rechtliche Prüfung des Vertrages und eine anwaltliche Beratung zu den Vertragskonditionen und den vertraglichen Klauseln und Regelungen dringend empfohlen. Daher unser Tipp: Autorenexklusivvertrag prüfen lassen und nicht blind unterschreiben!

 

 

Typen von Musikverlagsverträgen – Verträge zwischen Urheber und Musikverlag

 

Im vertraglichen Verhältnis zwischen Musikurhebern und Musikverlagen gibt es verschiedene vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten, die in unterschiedlichen Vertragstypen Niederschlag finden. Typische Verträge sind der Einzeltitelverlagsvertrag und der Autorenexklusivvertrag. Letzterer kann für Urheber und Songwriter besonders attraktiv sein, da Musikverlage an Autoren im Falle des Abschlusses eines Autorenexklusivvertrag regelmäßig Vorschusszahlungen leisten.

 

 

Einfacher Musikverlagsvertrag und Einzeltitelverträge

 

Im Rahmen eines einfachen Musikverlagsvertrages (sog. Einzeltitelvertrag) werden dem Musikverlag vom Autor (Urheber) die Rechte in Bezug auf ein einzelnes Musikwerk (oder ggf. mehrere Musikwerke) eingeräumt. Bei diesem Vorgehen besteht keine exklusive Bindung des Autors an den Verlag. Musikautoren können folglich hinsichtlich unterschiedlicher Werke mit unterschiedlichen Musikverlagen in Vertragsbeziehungen stehen. Solche Musikverlagsverträge sehen in der Regel keinen Verlagsvorschuss vor. Stattdessen wird üblicherweise die gemeinsame Einbringung des Werks in die GEMA (oder eine andere Verwertungsgesellschaft) sowie eine Beteiligung des Urhebers an den Verwertungserlösen (Verlagserlösen) vereinbart.

 

 

Autorenexklusivvertrag

 

In der Gestalt des sogenannten Autorenexklusivvertrags unterwirft sich der Urheber zumeist einer langfristigen Bindung an einen bestimmten Musikverlag über mehrere Jahre. Autorenexklusivverträge sehen zudem eine Exklusivität gegenüber vor. Gegenstand eines Autorenexklusivvertrags sind somit regelmäßig nicht nur vorbestehende Werke, sondern auch alle in Zukunft zu erschaffenden Werke. Sozusagen als Ausgleich für die langfristige Exklusivbindung sehen Autorenexklusivverträge üblicherweise Vorschusszahlungen (den sog. Verlagsvorschuss) vor. Diese Vorschüsse („advances“) werden in Autorenexklusivverträgen teilweise als verrechenbar („recoupable“) oder sogar unter bestimmten Voraussetzungen als rückzahlbar ausgestaltet. Der Höhe nach können Verlagsvorschüsse von wenigen tausend Euro (bei unbekannten Musikautoren bzw. Newcomern) bis zu sechs- oder siebenstelligen Beträgen (bei Songwritern bzw. Musikautoren mit nationalen oder sogar internationalen Charterfolgen) reichen.

 

Bei einem Autorenexklusivvertrag bestehen somit erhebliche Spielräume im Rahmen der Verhandlungen über die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung der Vertragsklauseln. Auch in anderen Bereichen des Autorenexklusivvertrages – z. B. in Bezug auf die sog. Mindesteinbringungsverpflichtung, die Dauer und den Umfang der Rechteeinräumung, die Beteiligungshöhe bei verlegerischen Auswertungsformen etc. – gibt es eine erhebliche Bandbreite möglicher Vertragsklauseln und vertraglicher Regelungen.

 

Eine Prüfung der im Verlagsvertrag vorgesehenen Regelungen im Hinblick auf deren Branchenüblichkeit und die Angemessenheit im Einzelfall durch einen im Musik-, Urheber- und Musikverlagsrecht spezialisierten Anwalt ist daher dringend zu empfehlen.

 

⇒ Unser Tipp: Autorenexklusivvertrag prüfen lassen! Vor der Unterzeichnung von einem Autorenexklusivvertrag sollte unbedingt die Expertise eines im Musikurheberrecht erfahrenen Anwalts eingeholt werden.

 

 

Welche Aufgaben übernimmt ein Musikverlag in der Regel für Musikautoren und Songwriter?

 

Die traditionelle Aufgabe eines Musikverlags, nämlich das sog. Papiergeschäft, also den Druck und Verkauf von Noten, ist heute weitgehend überholt. Der Notendruck und der Vertrieb von Noten spielen heutzutage jedenfalls im Bereich der Unterhaltungsmusik nur noch eine untergeordnete Rolle und stellen allenfalls ein Nebengeschäft dar. Musikverlagsverträge enthalten daher häufig sog. Notendruckverzichtsklauseln.

Häufig unterstützt ein Musikverlag die jeweiligen Musikurheber, die exklusiv mittels Autorenexklusivvertrag unter Vertrag stehen stattdessen, indem er Kontakte zu Tonträgerherstellern, Künstlern oder Künstlermanagements vermittelt. Manche Musikverlage haben spezielle A&R Manager, die für das sog. Songpitching bzw. Songplugging zuständig sind und versuchen, Songs auf dem nationalen und internationalen Markt zu platzieren.

Daneben übernimmt der Musikverlag administrative Aufgaben wie beispielsweise die Registrierung von Werken bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften (GEMA etc.). Außerdem kontrolliert er, sofern es nach der Inverlaggabe von Werken zu einer Auswertung kommt, beispielsweise die GEMA-Ausschüttungen. Ebenso pflegt der Verlag Kontakte zu Werbeagenturen und Filmproduktionsfirmen, um die dem Verlag originär eingeräumten Rechte (z.B. das sog. Filmherstellungsrecht bzw. Synchronisationsrecht) bestmöglich verwerten zu können.

 

 

Warum sollten Musikautoren und Songwriter einen Autorenexklusivvertrag prüfen lassen?

 

Trotz der vielen Vorteile, die ein Musikverlag mit seiner Arbeit bietet, gehen gerade mit dem Abschluss eines Autorenexklusivvertrags erhebliche rechtliche Risiken einher. Der Autorenexklusivvertrag schafft nicht nur eine langjährige und exklusive Bindung des Autors an einen Verlag, sondern es bestehen auch inhaltlich einige rechtliche Besonderheiten und Fallstricke. Musikautoren sind daher gut beraten, wenn sie einen Autorenexklusivvertrag prüfen lassen.

 

Insbesondere sollte aus dem Vertrag klar hervorgehen, welche Aufgaben und Pflichten der Musikverlag über die bloße Vervielfältigung und Verbreitung (Notendruck/Papiergeschäft) hinaus wahrnimmt. Denn gerade dann, wenn – was heutzutage üblich ist – auf einen Notendruck verzichtet wird, stellt sich die Frage, was der Musikverlag für den Autor konkret leisten kann und, ob dies die mitunter hohe Beteiligung des Musikverlages an den Auswertungserlösen rechtfertigt. Denn im Falle der Mitgliedschaft des Autors und des Musikverlags bei einer Verwertungsgesellschaft (z.B. GEMA) werden die Erlöse (Urhebertantiemen) in Bezug auf die von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte in der Regel nach dem in der Satzung der Verwertungsgesellschaft festgelegten Verteilungsschlüssel (Split) zwischen Autor und Musikverlag aufgeteilt. In Bezug auf die Auswertung im sog. mechanischen Recht gilt bei Mitgliedern der GEMA beispielsweise ein Split von 60% (Musikurheber) zu 40% (Musikverlag). Dem nicht unerheblichen Verlagsanteil sollten immer auch entsprechende Leistungen und vertragliche Pflichten des Verlags gegenüberstehen.

 

Weiterhin problematisch sind häufig die Ausgestaltung der Vertragsdauer und deren Berechnung bzw. Verlängerung (einschließlich etwaiger Optionen), die Dauer der Rechteübertragung und die Bereitschaft von Verlagen bei Kollaborationen mit anderen Autoren (Co-Autoren/Co-Writern) und Künstlern und deren Verlagen, angemessene Anteile bzw. Splits „abzugeben“. Gerade im Hinblick darauf, dass der Urheber einen hohen Prozentsatz seiner Urhebertantiemen (des sog. „GEMA-Anteils“) an den Musikverlag abgeben muss, ist eine Beratung durch einen Rechtsexperten unumgänglich, um zu beurteilen, ob der Vertragsabschluss im Gesamten für den Urheber zu empfehlen ist und die Konditionen angemessen sind.

 

 

Das Verhältnis zwischen Musikautor, Musikverlag und Verwertungsgesellschaft (GEMA)

 

In der Regel sind sowohl Musikautoren, als auch Musikverlage Mitglied einer Verwertungsgesellschaft wie z.B. der GEMA. Durch die GEMA-Mitgliedschaft bringt der Musikurheber eine Vielzahl von Rechten in die GEMA ein, d.h. die GEMA ist dazu berechtigt, diese Rechte für den Autor treuhänderisch wahrzunehmen.

 

Dadurch können Musiknutzer (Musikverwerter wie z.B. Rundfunksender, Diskotheken, Veranstalter, Kneipen, Bars, Betreiber von Ladenlokalen mit Hintergrundmusik, Betreiber von Internetseiten mit Musikangeboten, Plattenfirmen, Streaminganbieter, On-Demand-Anbieter, Betreiber von Telefonanlagen mit Warteschleifenmusik etc.) direkt bei der Verwertungsgesellschaft GEMA die für die jeweilige Nutzung (z.B. Sendung, Hintergrundmusik, Herstellung von Tonträgern, Warteschleifenmusik, Video-On-Demand, Streaming, öffentliche Musikaufführung z.B. auf Konzerten etc.) erforderlichen Rechte in Bezug auf das gesamte GEMA-Repertoire erwerben. Da die GEMA mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen hat, steht Musikverwertern bei der GEMA das gesamte sog. GEMA-Weltrepertoire zur Verfügung. Die GEMA ist – bis auf wenige Ausnahmen – sozusagen eine Art „One-Stopp-Shop“ für den Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Musikwerken des gesamten Weltrepertoires. Musiknutzer (Verwerter) müssen daher in der Regel nicht die Musikautoren und die Rechteinhaber einzeln ausfindig machen und auch nicht bei Musikautoren, Verlagen und ggf. im Ausland Rechte „einkaufen“, sondern können diese einfach bei der GEMA erwerben. Die GEMA bietet hierzu Lizenzen in Form bestimmter Nutzungstarife an, die für bestimmte Branchen und für bestimmte Nutzungsarten wie z.B. für die „Musiknutzung im Internet“ für die „Musiknutzung auf Tonträgern“ oder für die „öffentliche Musiknutzung auf Konzerten und Veranstaltungen“ maßgeschneidert  sind.

 

Die Verwertungsgesellschaft ist also für die kollektive Rechtewahrnehmung (Vergabe von Nutzungslizenzen an Musikverwerter) zuständig. Ferner führt sie auch das „Inkasso“ durch und zahlt den Mitgliedern (Musikautoren) – nach Abzug der Verwaltungskosten – die diesen zustehenden Urhebertantiemen nach den sog. Verteilungsplänen aus.

 

 

Die Verwertung des Filmsynchronisationsrechts durch den Musikverlag

 

Eine weitere, wichtige Aufgabe von Musikverlagen liegt in der Verwertung von Musikwerken in Bezug auf die Filmherstellung und die Verwendung des Musikwerks als Filmmusik bzw. Hintergrundmusik (sog. Filmsynchronisationsrechts).

 

Grundsätzlich findet zwar auch eine Übertragung des Filmsynchronisationsrechts an die GEMA statt. Allerdings kann der Verlag oder Autor die Rechte zur Filmverwertung zurückverlangen. Davon sollte auch Gebrauch gemacht werden, da die individuelle Wahrnehmung des Filmsynchronisationsrechts erhebliche wirtschaftliche Vorteile bringt. Dem Musikautor steht dann also neben einer über die Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Lizenzierung in Bezug auf die Filmaufführungsrechte und das Senderecht sowie die Abrufrechte im Internet (Video-On-Demand etc.) die Möglichkeit der Einräumung des Filmsynchronisationsrechts gegen eine eigenständige Lizenz zu.

 

Es ist davon auszugehen, dass ein Filmhersteller, der ein bestimmtes Musikwerk favorisiert, durchaus bereit ist, hohe Summen für eine (exklusive) Nutzungslizenz zu bezahlen. Denn letztlich kann die Verwendung einer bestimmten, einzigartigen Filmmusik auch erheblich zum Erfolg eines Films beitragen. Die Musik transportiert sowohl in Kinofilmen, als auch in Werbefilmen häufig die Emotionen.

 

In Bezug auf das Filmsynchronisationsrecht sollte im Musikverlagsvertrag bzw. im Autorenexklusivvertrag daher zwischen dem Autor und dem Verlag eine Vereinbarung getroffen werden, die festlegt, dass die aus sog. Sync-Rechte-Vergaben resultierenden Verwertungserlöse in einem angemessenen Verhältnis zwischen Verlag und Urheber aufgeteilt werden.

 

 

Profitieren Sie von unserem Know-How. Lassen Sie sich von unseren Anwälten für Musikrecht zu den Themen Autorenexklusivvertrag und Musikverlagsvertrag beraten und Autorenexklusivverträge vor der Unterzeichnung prüfen.

 

 

 

Kontakt zum Thema „Autorenexklusivvertrag prüfen lassen“

 

Unsere Anwälte prüfen Autorenexklusivverträge und Musikverlagsverträge und beraten Sie gerne zu allen rechtlichen Fragen des Musikverlagsrechts. Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder schreiben Sie uns.

 

Weitere Informationen zum Musikrecht finden Sie hier.

 

 

© Rechtsanwalt Christian Weber und Rechtsanwalt Fabian Sponheimer, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 28.11.2022

 

 

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