Designschutz FAQ vom Anwalt
Die wichtigsten Tipps zum Designschutz
Die wichtigsten Tipps zum Designschutz
In zahlreichen Studien ist belegt, dass Kunden Produkte häufig anhand des Designs und auch anhand des Verpackungsdesigns aussuchen. Kaufentscheidungen hängen häufig weniger von der vermeintlichen Qualität und Funktion eines Produktes ab. Vielmehr kommt es auf die Gestaltung eines Produktes und die Aufmachung in der Werbung an. Das Produktdesign wirkt sich dadurch unmittelbar auf den Verkaufserfolg eines Produktes aus. Das Design eines Produkts und die Aufmachung seiner Verpackung sind somit selbst Imageträger und grenzen die eigenen Produkte von denen der Konkurrenz ab.
Designs bzw. Geschmacksmuster sollten daher dringend frühzeitig geschützt werden.
Durch den Designschutz kann sich der Inhaber des Rechts die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte sichern. Designschutz wird durch die Anmeldung bzw. Eintragung eines Designs beim zuständigen Patent- und Markenamt erlangt. In den nachfolgenden Designschutz FAQ finden Sie Antworten auf häufige Fragen im Bereich Designschutz und zur Eintragung von Designs und Geschmacksmustern.
In den nachfolgenden Fragen und Antworten (FAQ) zum Designschutz haben unsere Anwälte für Sie nützliche Tipps zum Thema Designschutz und Eintragung von Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zusammengestellt.
Als Design bzw. Geschmacksmuster kann die zwei- oder dreidimensionale Form- oder Farbgebung eines Erzeugnisses oder Teil eines solchen Erzeugnisses geschützt werden (§ 1 DesignG bzw. Art. 3 GGV). Geschützt werden kann also das äußere Erscheinungsbild, also insbesondere die Gestaltung (Formgebung), aber auch die Farbgebung und die zweidimensionale Gestaltung. Als Erzeugnis gilt jeder handwerklich und industriell hergestellte bzw. herstellbare Gegenstand. Schutzfähig sind also beispielsweise Gebrauchsgegenstände wie technische Geräte (z.B. Handy, Fotoapparat, Fernseher etc.), Möbel, Gefäße, Autos, aber auch Teile davon (z.B. Blinker oder Außenspiegel eines Fahrzeugs) sowie Verpackungen. Daneben kann auch das Design zweidimensionaler Erzeugnisse (wie z. B. das Design von Tapeten, Stoffe etc.) geschützt werden.
Von einem Design im engeren rechtlichen Sinn spricht man, wenn es sich um ein nach dem Deutschen Designgesetz (DesignG) geschütztes nationales Design handelt. Dieses wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen und geschützt. Der veraltete Begriff „Geschmacksmuster“ wird seit einigen Jahren im Gesetz nicht mehr verwendet, sondern wurde durch den Begriff „Design“ abgelöst. Auf europäischer Ebene spricht man nach wie vor vom sog. „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Dieses ist sozusagen das europäische Design und wird beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und eingetragen.
Designschutz wird durch Eintragung eines geschützten Designs bzw. eines sog. Geschmacksmusters beim zuständigen Amt erlangt.
Ein Design kann in Deutschland, für die gesamte Europäische Union („EU“), für einzelne Länder oder auch weltweit angemeldet werden. Ein Design kann beispielsweise auf deutscher Ebene (als nationales „Design“) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder auf europäischer Ebene als sog. „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und eingetragen werden. Ein internationaler Schutz kann über die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) beantragt werden.
Der Ort der Anmeldung entscheidet über den räumlichen Schutzumfang. Die Entscheidung, wo Sie ein Design anmelden, sollte daher in erster Linie davon abhängig gemacht werden, wo das betreffende Produkt später vermarktet werden soll.
⇒ Wenn Sie ein Design schützen lassen wollen, sprechen Sie uns an (Telefon: 069-6636841220) oder senden Sie uns eine Nachricht!
Ein Design ist dann schutzfähig, wenn es die formellen Schutzvoraussetzungen erfüllt d.h. designfähig im Sinne von § 1 DesignG ist und zudem die materiellen bzw. sachlichen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.
Die sachlichen Schutzvoraussetzungen sind gegeben, wenn das Design „neu“ ist und über eine „Eigenart“ verfügt. Neu ist ein Design, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung noch kein identisches Muster oder ein nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise offenbart oder in Form oder als Teil eines Produktes vermarktet worden ist. Über Eigenart verfügt das Design, wenn es sich von den bereits bekannten Mustern und Gestaltungen im Gesamteindruck unterscheidet, wobei die bisherige sog. Musterdichte berücksichtigt wird. Das bedeutet, dass je höher die bereits vorhandene Zahl von eingetragenen (oder nicht eingetragenen) Designs ist und je enger damit der Gestaltungsspielraum ist, desto eher sind bereits geringe Abweichungen geeignet, eine Eigenart des Designs zu begründen. Anders ausgedrückt: Je größer die Gestaltungsfreiheit des Designers ist, desto mehr muss sich das Design im Gesamteindruck von bereits bekannten Formgebungen unterscheiden. Daneben ist zu beachten, dass Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen vom Designschutz ausgeschlossen sind, wenn sie ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind („form follows function“).
Da das Amt im Rahmen der Anmeldung nicht prüft, ob die sachlichen bzw. materiellen Eintragungsvoraussetzungen („Neuheit“ und „Eigenart“) vorliegen, wird ein Design auch dann ins Designregister eingetragen, wenn es nicht neu ist und keine Eigenart aufweist. Erst dann, wenn ein Dritter entgegenstehende Rechte geltend macht, beispielsweise in Form einer Nichtigkeitsklage oder eines Antrags auf Löschung des Designs, wird geprüft, ob das Design überhaupt die sachlichen bzw. materiellen Eintragungsvoraussetzungen („Neuheit“ und „Eigenart“) erfüllt.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Anmeldung von einem fachkundigen Anwalt zum Designschutz beraten und überprüfen zu lassen, ob Ihr Design neu ist und eine Eigenart aufweist.
⇒ Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder senden Sie uns eine Nachricht!
Das zuständige Amt prüft die Anmeldung im Wesentlichen auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen und stellt fest, ob die angemeldete Gestaltung designfähig im Sinne des Designgesetzes ist, ob sie also die Erscheinungsform eines konkreten industriellen oder handwerklichen Gegenstandes zeigt. Das Amt prüft hingegen nicht, ob das angemeldete Design auch die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie „Neuheit“ und „Eigenart“ erfüllt und, ob ein Design in identischer oder ähnlicher Form bereits eingetragen ist. Ein Design wird daher vom Amt prinzipiell auch dann eingetragen, wenn die sachlichen Schutzvoraussetzungen fehlen.
Ob das Design bereits in identischer oder ähnlicher Form besteht bzw., ob dem Designschutz entgegenstehende Rechte Dritter existieren, kann nur durch eine Recherche im Vorfeld festgestellt werden. Vor einer Design-Anmeldung empfehlen wir daher, eine professionelle Recherche hinsichtlich bestehender Designs/Geschmacksmuster durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Recherche sollten dann durch einen fachkundigen Rechtsanwalt umfassend rechtlich ausgewertet und begutachtet werden. Nur hierdurch können Sie sich vergewissern, dass Ihr Design keine älteren Rechte Dritter verletzt und keine Designs bestehen, aufgrund derer nicht von einer Neuheit und/oder Eigenart des Designs auszugehen ist und deshalb in einem ggf. künftigen Rechtsstreit oder Nichtigkeitsverfahren das Risiko des Unterliegens besteht.
Durch die Recherche können entgegenstehende Rechte Dritter erkannt werden und die rechtlichen Risiken von Rechtsstreitigkeiten und einer nachträglichen Löschung minimiert werden. Andernfalls d.h. ohne eine Recherche werden entgegenstehende Rechte Dritter (bestehende identische oder ähnliche Designs) erst im Streitfall durch die Zivilgerichte oder im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem Amt geprüft. Es besteht somit das Risiko, dass der Designschutz nachträglich „wegfällt“ und das Design im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens wieder gelöscht wird oder Konkurrenten rechtliche Maßnahmen gegen das Design ergreifen (z.B. durch Abmahnung oder Klage).
Designschutz kann in bestimmten Fällen von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein (vgl. § 3 DesignG). Dies ist insbesondere der Fall,
Ob die obigen Voraussetzungen erfüllt sind d.h., ob der Designschutz ausgeschlossen ist, wird von Ihrem Rechtsanwalt vor der Anmeldung und vom Amt im Rahmen der Anmeldung geprüft. Durch eine vorherige Überprüfung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt kann so das Risiko einer Zurückweisung der Anmeldung durch das Amt minimiert werden.
Die Neuheit des Designs ist Voraussetzung für den wirksamen Designschutz. Neu ist ein Design nur, wenn vor dessen Anmeldung bzw. Designschutzerlangung kein identisches Design „offenbart“ wurde. Ihr Design darf also nicht zum bereits bekannten Formenschatz gehören.
Wichtig ist deshalb, dass Sie das Design vorab nicht „offenbaren“, da dies „neuheitsschädlich“ wäre. Das Design sollte insbesondere weder auf einer Messe gezeigt, noch in Produktion genommen oder in sonstiger Weise Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Denn andernfalls wäre hierdurch ggf. die Neuheit widerlegt.
⇒ Sie sollten dringend dafür Sorge tragen, dass Ihr Design vor Erlangung von Designschutz geheim bleibt.
Im Rahmen der Designanmeldung ist eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs vorzulegen sowie ggf. die Erzeugnisse und sog. „Klassen“ anzugeben, für die das Design verwendet werden soll.
Die „Wiedergabe“ des Designs erfolgt regelmäßig durch geeignete Abbildungen (z.B. Zeichnungen oder Fotografien), wobei mehrere unterschiedliche Darstellungen (z.B. verschiedene Perspektiven) sinnvoll und üblich sind. Der Schutzumfang des Designs beschränkt sich auf die konkrete im Rahmen der Anmeldung eingereichten Unterlagen. Die Gestaltung sollte daher möglichst detailliert abgebildet werden.
Daneben ist natürlich das korrekte und vollständige Ausfüllen der Anmeldeunterlagen wichtig, damit die Anmeldung nicht unwirksam ist.
Da mit dem Antrag auf Eintragung Fotos bzw. sonstige grafische Darstellungen des Musters einzureichen sind, sollte damit abgewartet werden, bis der finale Entwurf bzw. die Formgebung endgültig feststehen.
Designschutz besteht nach der Eintragung zunächst für eine Schutzdauer von 5 Jahren. Die Schutzdauer kann auf Antrag verlängert werden. Die maximale Schutzdauer für ein eingetragenes Design beträgt 25 Jahre. Für die Verlängerung der Schutzdauer über die Schutzdauer von 5 Jahren hinaus werden zusätzliche Amtsgebühren erhoben.
Die Kosten für eine elektronische Anmeldung eines deutschen Designs belaufen sich beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Regel auf 60,00 € pro Anmeldung bzw. 70,00 € (Anmeldung in Papierform). Die Anmeldung gilt für die Schutzdauer von 5 Jahren. Für eine Schutzdauerverlängerung (möglich bis max. 25 Jahre) fallen weitere Gebühren (sog. Aufrechterhaltungsgebühren) an. Designschutz kann auch für mehrere Designs im Wege der Sammelanmeldung erlangt werden.
Die Eintragungsgebühr beim EUIPO für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt wenigstens 230,00 €. Die sog. Bekanntmachungsgebühr fällt beim EUIPO gesondert an und beträgt für ein Geschmacksmuster 120,00 € (für weitere Geschmacksmuster ab dem 2. bis zum 10. GGM je 60,00 € und ab dem 11. GGM je 30,00 €).
In bestimmten Fällen (z. B. bei einer Sammelanmeldung) können ggf. weitere Amtsgebühren hinzukommen.
Designschutz kann durch Anmeldung und Eintragung eines Designs bzw. Geschmacksmusters erlangt werden. Der Inhaber des Designrechts hat das ausschließliche Recht zur Nutzung des Designs im jeweiligen Schutzland. Dadurch erlangt der Inhaber des Rechts hinsichtlich der Herstellung und Veräußerung von Produkten, die das eingetragene Design enthalte, eine Monopolstellung. Als Inhaber des Design- bzw. Geschmacksmusterrechts können Sie beispielsweise Dritten untersagen, das Design (ohne Ihre Erlaubnis) zu nutzen d.h. Waren herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, die Ihrem Design entsprechen oder das Design enthalten.
Da eine mangelnde Prüfung der Designfähigkeit und Fehler bei der Designanmeldung beispielsweise dazu führen können, dass das Design gar nicht zur Eintragung gelangt oder Sie den Zeitrang Ihres Designrechts verlieren oder das Design nachträglich für nichtig erklärt oder gelöscht wird, ist eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen.
Lassen Sie sich zum Designschutz umfassend beraten. Unsere Anwälte unterstützen Sie gern bei folgenden Themen:
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den „FAQ Designschutz“ und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen zu den Themen Designschutz und Schutz von Designs und Mustern handelt. Die in diesem Beitrag zur Verfügung gestellten Informationen sind für informationelle Zwecke gedacht und ersetzen keine individuelle rechtliche bzw. anwaltliche Beratung. In unserem FAQ Designschutz können nicht alle Rechtsfragen zu den Themen Presserecht und Persönlichkeitsrecht abschließend beantwortet werden. Die Antworten sind zudem nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Deshalb ist zur Beurteilung individueller rechtlicher Fragestellungen und Probleme immer eine individuelle, qualifizierte anwaltliche Beratung empfohlen. Das Designschutz FAQ kann eine fachkundige Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
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