Künstlervertrag prüfen lassen – durch spezialisierten Musikanwalt

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich vor Abschluss eines Künstlerexklusivvertrages vom Anwalt beraten!

 

Bevor Sie einen Künstlerexklusivvertrag unterschreiben, sollte man sich von einem Musikanwalt juristisch beraten zu lassen. Künstlerexklusivverträge sehen regelmäßig Klauseln zu einer umfangreichen Rechteeinräumung, zu langfristigen Bindungen, zur persönlichen Exklusivität, zu einseitigen Optionen und weitere, oftmals einseitige bzw. den Künstler benachteiligende Regelungen vor. Ein Künstlerexklusivvertrag sollte daher vor der Unterzeichnung unbedingt auf die Angemessenheit und Branchenüblichkeit der Regelungen überprüft werden.

 

Eine Vertragsprüfung (und ggf. Vertragsverhandlung) durch einen versierten Musikanwalt bewahrt Sie davor, nachteilige Verträge zu unterzeichnen. Als Anwalt für Musikrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Weber gerne zur Verfügung, wenn es beispielsweise darum geht, musikrechtliche Verträge zu prüfen, anzupassen, zu erstellen oder mit Labels zu verhandeln, um faire Vertragsbedingungen durchzusetzen. Als Branchenanwalt mit fast 20 Jahren Berufserfahrung kennt er die Fallstricke im Musikgeschäft.

Künstlerexklusivvertrag vom Anwalt prüfen lassen

Langjährige Branchenerfahrung im Bereich der Musikbranche

Vertragsprüfung innerhalb von wenigen Werktagen möglich

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Kontakt zum Musikanwalt

Sie möchten einen Künstlervertrag anwaltlich prüfen lassen und suchen einen kompetenten Ansprechpartner? Bei uns sind Sie mit rechtlichen Fragen zu Künstlerverträgen an der richtigen Stelle. Als Musikanwalt mit langjähriger Erfahrung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christian Weber gern zur Verfügung. Jetzt Nachricht schreiben oder Vertrag per E-Mail senden.

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    Durch das Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulars wird weder ein Mandatsvertrag geschlossen, noch werden dadurch Kosten ausgelöst. Ihre Angaben sind unverbindlich und dienen uns unter Anderem zur Vorab-Information, zur Vorbereitung der Kontaktaufnahme, zur Kontaktaufnahme, zur Vertragsanbahnung oder zur Erstellung eines Angebots.
     
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    Was ist ein Künstlerexklusivvertrag und was wird dort geregelt?

     

    Der Künstlerexklusivvertrag und der Künstlervertrag sind typische Verträge aus den Bereichen Musikrecht und Entertainmentrecht. Sie regeln das Verhältnis zwischen dem Künstler und dem Produzenten bzw. der Plattenfirma (Label). Während der Künstlerexklusivvertrag – wie der Name schon sagt – eine meist mehrjährige persönliche Exklusivbindung zwischen Künstler und Label vorsieht, ist der normale Künstlervertrag eine losere Bindung, die unterschiedlich stark ausgeprägt sein kann und in der Regel die Zusammenarbeit bei der Auswertung bestimmter künstlerischer Leistungen oder Darbietungen regelt.

     

    Üblicherweise enthält ein Künstlerexklusivvertrag Regelungen zu folgenden Punkten:

     

    • Festumfang (z.B. bestimmte Dauer oder Anzahl Releases)
    • Vertrags- und Auswertungsdauer
    • Umfang der Rechteübertragung
    • Ausschließlichkeit der Rechteübertragung
    • Rechtegarantie
    • persönliche Exklusivität (bei Künstlerexklusivvertrag)
    • Optionen (insb. bei Künstlerexklusivvertrag)
    • Übernahme der Produktionskosten (z.B. Studiokosten, Mixing, Mastering etc.)
    • ggf. Verrechenbarkeit bestimmter Kosten (z.B. Musikvideo)
    • ggf. Marketingmaßnahmen und Werbebudget
    • Beteiligung des Künstlers an den Einnahmen aus der Auswertung der Tonaufnahmen
    • ggf. Vorschuss (bei Künstlerexklusivvertrag)
    • Beteiligung des Labels an Erlösen von Künstler aus sog. Nebenrechten (z.B. Auftrittsgagen, Werbepartnerschaften, Merchandising etc.)
    • Promo- und Social-Media-Aktivitäten des Künstlers
    • sonstige Künstlerpflichten
    • ggf. Regelungen zu Merchandising

    Künstlerexklusivvertrag – Details

     

    Von einem Künstlerexklusivvertrag spricht man, wenn sich ein Künstler (z.B. Sänger, Band, Rapper) exklusiv für einen bestimmten Zeitraum an einen bestimmten Produzenten bzw. an ein bestimmtes Label „bindet“ (sog. persönliche Exklusivität), um gemeinsam Tonaufnahmen mit Darbietungen des Künstlers herzustellen und vom Label vermarkten zu lassen.

     

     

    Typische Pflichten des Künstlers in einem Künstlerexklusivvertrag

     

    In dem Künstlerexklusivvertrag überträgt der Künstler dem Vertragspartner (Produzent, Label etc.) die Rechte an seinen (künftigen) künstlerischen Darbietungen in exklusiver Weise. Gleichzeitig verpflichtet sich der Künstler, im Vertragsumfang exklusiv d.h. nur dem Label für Aufnahmen seiner Darbietungen zur Verfügung zu stehen. Ferner verpflichtet sich der Künstler für einen bestimmten Zeitraum die vom Vertrag umfassten Musiktitel nicht erneut aufzunehmen oder durch Dritte neu aufnehmen zu lassen (sog. Titelexklusivität).

     

     

    Typische Pflichten des Labels in einem Künstlerexklusivvertrag

     

    Im Gegenzug verpflichtet sich das Label zur Herstellung von Tonaufnahmen mit dem Künstler und zur anschließenden Veröffentlichung und Vermarktung dieser Aufnahmen. Das Label trägt dabei die Kosten der Produktion und das wirtschaftliche Risiko einer (hoffentlich) erfolgreichen Vermarktung.

     

     

    Vertragsumfang und Optionen

     

    Ein solcher Künstlerexklusivvertrag erstreckt sich regelmäßig auf einen bestimmten Vertragszeitraum und/oder eine bestimmte Anzahl von Releases. In der Regel laufen Künstlerexklusivverträge über mehrere Jahre und sehen zudem einseitige Optionen zu Gunsten des Labels vor. Je nach Ausgestaltung der Optionsrechte ist das Label danach berechtigt, den Vertrag durch Ausübung der Option zu verlängern d.h. zu den vereinbarten Bedingungen für einen bestimmten Zeitraum fortzusetzen. Künstlerexklusivverträge sehen nur selten eine vertragliche Exklusivbindung von insgesamt (d.h. inklusive Option) mehr als 5 Jahren vor.

     

     

    Vergütungsregelungen in einem Künstlerexklusivvertrag

     

    Künstler erhalten vom Label eine Beteiligung an den Netto-Umsätzen aus der Verwertung der Tonaufnahmen d.h. von den Einnahmen des Labels ohne vorherigen Abzug von typischen Labelkosten (Musikproduktion, Mixing, Mastering etc.). Die Höhe der Beteiligung hängt dabei stark von der Bekanntheit bzw. dem Erfolg des Artist und vom wirtschaftlichen Risiko, den Investitionen des Labels in Musikvideos, Social-Media-Content und Werbung und von anderen individuellen Faktoren ab und bewegt sich in der Regel zwischen 8% und 12% vom Netto-Umsatzerlös.

     

    Manche Verträge sehen höhere Beteiligungen des Künstlers im Bereich von bis zu 25% vor, aber hier ist Vorsicht geboten. Zu berücksichtigen ist nämlich immer die sog. Lizenzbasis, also die Grundlage der Lizenzberechnung. Bei Verträgen mit höheren Beteiligungen handelt es sich häufig nicht um eine Beteiligung am Umsatz, sondern um eine Gewinnbeteiligung (sog. „Profit-Share-Modell“). Dabei werden also dann häufig zunächst die gesamten Labelkosten vom Umsatz in Abzug gebracht und die Beteiligung des Artist erfolgt nicht auf Grundlage der Umsätze, sondern sie wird von dem Betrag berechnet, der nach Abzug der Kosten verbleibt. Dies kann zu einer Benachteiligung des Artist führen, weil dadurch das wirtschaftliche Risiko des Labels faktisch auf den Artist abgewälzt wird. Solche Verträge führen häufig dazu, das beim Künstler (nach Abzug der Kosten) nie ein Cent ankommt.

     

     

     

    Vorsicht bei Gewinn-Beteiligungen und abzugsfähigen Kosten

     

    Im Gegensatz zu den oben skizzierten Umsatz-Beteiligungs-Modellen kommen in der Branche nach wie vor auch immer wieder Künstlerexklusivverträge vor, die Künstler*innen unfair benachteiligen. Dabei werden Künstler im Sinne eines „Profit-Share-Modells“ nicht am Umsatz, sondern am Gewinn beteiligt d.h. die Produktionskosten werden in Abzug gebracht und dadurch das wirtschaftliche Risiko des Labels indirekt auf den Künstler abgewälzt. Dies kann Künstler unangemessen benachteiligen und im Einzelfall sogar soweit gehen, dass solche Verträge von der Rechtsprechung als sittenwidrig und somit als nichtig qualifiziert werden.

     

    Unser Tipp: Unterschreiben Sie als Artist keinen Künstlerexklusivvertrag, ohne diesen vorher anwaltlich überprüfen zu lassen.  

     

     

    Erlösbeteiligung des Labels an sonstigen Artist-Einnahmen (sog. Nebenrechterlösbeteiligung)

     

    In der Branche hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten eine „passive“ Beteiligung des Labels an Einnahmen der Artists aus der Verwertung sog. Nebenrechte als interessengerecht und üblich etabliert. Dies jedenfalls bei Newcomern, bei denen die Investitionen von Labels naturgemäß deutlich höher sind, als bei bereits etablierten Artists. Das Label erhält demnach üblicherweise eine Beteiligung an diesen sonstigen Einnahmen von Künstlern. Dies sind beispielsweise Einnahmen aus Live-Auftritten, Einnahmen aus Werbekooperationen, Testimonial und Sponsoring und Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandisingprodukten und Ähnliches.

     

    Hintergrund ist, dass der Künstleraufbau und die Herstellung und Vermarktung von Musik hohe wirtschaftliche Risiken mit sich bringen und Nebenrechtserlöse für Künstler*innen heutzutage häufig einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Einnahmen ausmachen. Gleichzeitig tragen die Tätigkeit des Labels und dessen Investitionen in den Künstleraufbau und in die Vermarktung der Musik regelmäßig zur Steigerung der Bekanntheit und der Medienpräsenz sowie zum positiven Image eines Künstlers bei. Artists profitieren somit auch in anderen Bereichen der Vermarktung von der Arbeit des Labels. Die Höhe solcher passiven Beteiligungen an Nebenrechteerlösen sind von individuellen Faktoren abhängig und daher im Einzelfall auszuhandeln. Bei Newcomern, bei denen die Kosten und Investitionen in den Künstleraufbau naturgemäß höher sind, liegen diese Beteiligungen üblicherweise höher als bei bereits etablierten Künstler*innen.

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    Weitere Vertragsformen im Zusammenhang mit der Auswertung von Tonaufnahmen und Musik

    Bandübernahmevertrag (BÜV)

     

    Sofern Künstler*innen oder Bands ihre Aufnahmen und ihre Musik bis zum fertigen Master selbst d.h. in Eigenregie und auf eigene Kosten und Risiken herstellen, kommt es auch vor, dass anstelle eines Künstlerexklusivvertrages zwischen Künstler und Plattenfirma (Label) oder zwischen Künstler und Digitalvertrieb ein sog. Lizenzvertrag geschlossen wird. In Betracht kommen dabei ein sog. Bandübernahmevertrag (kurz: „BÜV“) oder ein Digital-Vertriebsvertrag.

     

    In solchen Fällen, in denen Künstler*innen oder Bands das fertige Masterband in veröffentlichungsreifer Qualität (oft einschließlich Cover-Artwork) direkt an eine Label zur Veröffentlichung und Vermarktung liefern und das Label sozusagen ein fertiges Masterband „übernimmt“, kommt anstelle eines Künstler(exklusiv)vertrages häufig ein sog. Bandübernahmevertrag zum Einsatz. Darin verpflichtet sich das Label zur Auswertung und Vermarktung des übernommenen Masterbands. Da das Label hierbei keine Produktionskosten tragen muss, sehen Bandübernahmeverträge regelmäßig eine deutlich höhere Beteiligung des Bandgebers (bzw. Künstlers) an den Netto-Erlösen vor. In der Branche schwanken die prozentualen Beteiligungen üblicherweise zwischen ca. 18% und 28%. Die im Vergleich zum klassischen Künstlervertrag deutlich höhere Beteiligung ist durch die Übernahme von Produktionskosten und des damit einhergehenden finanziellen Risikos gerechtfertigt. Die konkrete Höhe der Beteiligung wird individuell verhandelt und hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Bekanntheit und dem „Marktwert“ des Künstlers, der Höhe eines etwaigen Vorschusses, aber auch von der sog. Lizenzbasis sowie dem Umfang etwaiger verrechenbarer Kosten und Beteiligungen des Labels an Nebenrechteerlösen des Artist bzw. Bandgebers in den Bereichen Live-/Konzertgagen, Testimonials/Werbepartnerschaften/Sponsoring und Merchandising.

    Einfacher Künstlervertrag mit Studiosänger*in (ohne Exklusivität)

     

    In einem einfachen Künstlervertrag vereinbaren Künstler und Produzent bzw. Label, dass der Künstler dem Produzent/Label für die Herstellung von Tonaufnahmen (in der Regel Gesangsdarbietungen) in Bezug auf einen bestimmten Song als Studiosänger zur Verfügung steht.

     

    Eine Exklusivbindung sieht ein einfacher Künstlervertrag nicht vor. Künstler sind stattdessen frei, auch mit Dritten zusammenzuarbeiten und eigene Aufnahmen herzustellen und auszuwerten bzw. auszuwerten zu lassen. Der Vertrag dient daher hauptsächlich solchen Fällen, in denen z.-B. ein Produzent oder DJ für ein Release einen bestimmten Sänger oder eine bestimmte Sängerin einmalig als Sängern „buchen“ möchte. Häufig bleibt der Sänger oder die Sängerin nach außen anonym oder wird als Feature-Artist genannt.

     

    Darüber hinaus enthält ein solcher Künstlervertrag Regelungen bezüglich der Übertragung der Rechte an den aufgezeichneten Darbietungen vom Künstler auf den Produzenten bzw. auf das Label. Produzent bzw. Label benötigen diese Rechte zum Zwecke der Auswertung der Aufnahmen im Rahmen der Herstellung und des Verkaufs von Tonträgern und im Bereich Digitalvertrieb (Download, Streaming etc.).

     

    Ferner regeln (einfache) Künstlerverträge manchmal auch, dass der Künstler in begrenztem Umfang für weitere Leistungen (Live-Auftritte, Cover-Foto, Werbemaßnahmen, Interviews etc.) in begrenztem Umfang zur Verfügung steht.

    Online-Vertriebsvertrag (Digital Distribution Contract)

     

    Wenn Künstler nicht nur die Produktion der Musik eigenständig bewerkstelligen, sondern sich auch um die komplette Labelarbeit, also insbesondere die Vermarktung der eigenen Musik (inkl. Werbung, Radio-Promo etc.) alleine kümmern wollen, kann anstelle eines Künstlerexklusivvertrages und eines BÜV ein reiner Onlinevertriebsvertrag in Betracht kommen.

     

    Der Onlinevertrieb ist dabei das „Bindeglied“ zwischen dem Lizenzgeber (Band/Künstler) und den Musik- Streaminganbietern (sog. DSPs wie z.B. Spotify, Apple Music, Amazon Music, Deezer, TiDAL etc.) und anderen relevanten Digitalplattformen (wie z.B. Tiktok, Instagram,, YouTube etc.).

     

    Der Onlinevertrieb stellt dabei als „Schnittstelle“ zu den Plattformen vor allen Dingen eine digitale Dienstleistung zur Verfügung, ohne dabei wie ein Label zu fungieren oder eigene Werbung für die Releases zu machen. Aufgrund dessen sind die Beteiligungssätze des Künstlers in solchen Konstellationen deutlich höher als bei BÜV’s. Sie liegen in der Regel zwischen 70% und 85% der Netto-Einnahmen des Digitalvertriebs.

    Weitere Informationen sowie unsere sonstigen Leistungen im Bereich Musikrecht finden Sie hier