Markenschutz Tipps vom Anwalt
Die wichtigsten 10 Tipps rund um das Thema Markenschutz
Die wichtigsten 10 Tipps rund um das Thema Markenschutz
Warum Markenschutz wichtig ist und wie Markenschutz erlangt wird
In den nachfolgenden Markenschutz Tipps haben unsere Anwälte für Markenrecht für Sie 10 nützliche Tipps zusammengestellt und diejenigen Fragen beantwortet, die sich Gründer und Mandanten im Zusammenhang mit Marken und Markenschutz häufig stellen.
Eine Marke im engeren markenrechtlichen Sinn ist ein gewerbliches Schutzrecht, das durch Eintragung in das amtliche Markenregister des Deutsche Patent- und Markenamt entsteht. Es gewährt dem Inhaber ein ausschließliches Recht, die eingetragene Marke im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Waren und Dienstleistungen zu benutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen (vgl. § 14 MarkenG).
Es gibt verschiedene Markenformen wie beispielsweise Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken etc. Als Marke werden häufig Zeichen wie beispielsweise ein Wort, eine Wortfolge (Wortmarke) oder ein Bild oder Logo (Bildmarke) genutzt. Unter sog. Wort-Bildmarken versteht man Kombinationen von Wort- und Bildbestandteilen oder Wörtern, die auf eine bestimmte Weise grafisch bzw. bildlich gestaltet sind und in genau dieser konkreten Gestaltungsform geschützt werden sollen. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise auch Audiologos (sog. Hörmarken), dreidimensionale Marken (z. B. Produktverpackungen), Farben oder Farbkombinationen (z. B. Telekom-„Magenta“) oder Slogans (z. B. Werbeslogans) geschützt d. h . als Marke im Markenregister eingetragen werden.
Unter einem Unternehmenskennzeichen im markenrechtlichen Sinn versteht man eine geschäftliche Bezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt wird. Solche Unternehmenskennzeichen entstehen durch Benutzung. Sie müssen also – im Unterschied zur Marke – nicht in einem Schutzregister eingetragen werden. Voraussetzung für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen ist, dass das Zeichen Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung hat, also die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen.
Dadurch, dass es sich bei Unternehmenskennzeichen nicht um ein Registerrecht handelt, dieses also nirgends registriert sind, kommt es bei Streitigkeiten wegen der Benutzung von Unternehmenskennzeichen häufig zu Beweisschwierigkeiten. Eine Eintragung als Marke im offiziellen Markenregister ist daher in der Regel vorzugswürdig. Die Markenanmeldung ist also auch dann zu empfehlen, wenn man eine geschäftliche Bezeichnung bereits im geschäftlichen Verkehr verwendet und dadurch ggf. ein Unternehmenskennzeichenrecht erworben hat.
Markenschutz kann mittels Markenanmeldung d. h. durch eine Eintragung als Marke im Markenregister, aber in bestimmten Fällen auch durch Benutzung erlangt werden.
Welche Form des Markenschutzes im Einzelfall nötig und sinnvoll ist, hängt von den Einzelfallumständen und der Markenstrategie ab. Zur Erlangung eines umfassenden Markenschutzes kann es beispielsweise erforderlich sein mehrere Marken (z. B. eine Wortmarke in Bezug auf den Firmennamen und/oder eine Produktbezeichnung) und daneben ein Logo (als Bildmarke) eintragen zu lassen. Welcher Weg in Ihrem Fall sinnvoll ist, können Sie gerne mit einem Anwalt für Markenrecht aus unserem Team besprechen. Auch entwickeln wir mit Ihnen gemeinsam gerne eine für Ihr Unternehmen passende Markenstrategie und können Sie zum territorialen Schutzumfang beraten.
Waren und Dienstleistungen werden heutzutage in der Regel mit Hilfe von Markennamen, Logos, bestimmter Farben und anderer Kennzeichen bestimmten Unternehmen zugeordnet. Marken und Kennzeichen sind dabei identitätsprägend und für den Ruf und die Qualitätserwartung an ein bestimmtes Produktes wertbildend. In der Werbung und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen haben Marken und Kennzeichen einen herausragenden Stellenwert. Dabei ist zu beachten, dass Marken und Kennzeichen in der Wertschöpfungskette vieler Unternehmen eine wichtige Rolle spielen. Bei vielen Markenartiklern bestimmt allein der Wert des Namens bzw. der Marke 70 bis 80 Prozent vom Unternehmenswert.
Um diesen Wert der Marke zu schützen und gegen Dritte rechtlich vorgehen zu können, die ein identisches oder ähnliches Zeichen verwenden, ist die Erlangung markenrechtlichen Schutzes von enormer Bedeutung. Durch die Eintragung als Marke kann man sicherstellen, dass die Marke dem eigenen Unternehmen zugeordnet ist und Dritte (z. B. Konkurrenten) das Zeichen bzw. die Marke nicht für eigene (ähnliche) Waren oder Dienstleistungen verwenden dürfen.
⇒ Namen, Marken und Logos sollten frühzeitig und möglichst umfassend geschützt werden! Lassen Sie Ihre Marken schützen!
Markenrechtlicher Schutz wird über die Eintragung des Firmennamens, eines Produktnamens oder eines Logos als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen im jeweiligen Schutzland erreicht. Eine Marke anzumelden bedeutet immer größtmöglichen markenrechtlichen Schutz zu erlangen. Die Anmeldung einer Produktbezeichnung, eines Firmennamens oder eines Logos als Marke ist daher unbedingt zu empfehlen. Idealerweise sollte der Markenschutz frühzeitig erfolgen, also beispielsweise im Zuge einer Unternehmensgründung oder vor dem Inverkehrbringen eines Produktes, dessen Bezeichnung markenrechtlich geschützt werden soll.
⇒ Stellen Sie einen frühzeitigen und umfassenden Markenschutz sicher, indem Sie einen qualifizierten Anwalt für Markenrecht mit der Anmeldung Ihrer Marken und Logos beauftragen! Hier finden Sie weitere Informationen zur Markenanmeldung.
Nein! Die Anmeldung einer Marke muss anders, als es oftmals fälschlicher Weise angenommen wird, nicht durch einen Patentanwalt vorgenommen werden. Auch der Markeninhaber selbst oder ein Rechtsanwalt kann eine Markenanmeldung vornehmen. Die Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Markenanmeldung hat viele Vorteile.
Wir empfehlen Mandanten, sich von einem Rechtsanwalt, der über eine entsprechende markenrechtliche Expertise verfügt, anwaltlich beraten zu lassen und den Anwalt auch mit der Anmeldung der Marke zu beauftragen. Der Rechtsanwalt kann dann beispielsweise eine professionelle Marken-/Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen. Außerdem kann er die sog. Marken- und Eintragungsfähigkeit sowie das etwaige Vorliegen absoluter Schutzhindernisse prüfen. Markenrechtsanwälte haben ferner fundierte Erfahrungen, die im Zusammenhang mit der individuellen Erstellung von einem passenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und bei der Marken- bzw. Anmeldestrategie hilfreich sind.
Wenn Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Wunschmarke beauftragen, übernehmen wir zudem die Vertretung vor dem Markenamt. Das bedeutet, dass wir beim Markenamt als Ihr Vertreter eingetragen werden und sämtliche Korrespondenz seitens des Markenamts in Bezug auf Ihre Marke künftig an uns gerichtet wird. Zudem übernehmen wir die Fristenkontrolle (beispielsweise im Hinblick auf eine Schutzdauerverlängerung). Sie sind dadurch immer anwaltlich vertreten und haben diesbezüglich keinerlei Aufwand. Durch die Vertretungsübernahme entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
⇒ Weitere Informationen zum Thema Markenanmeldung finden Sie hier!
Die Eintragung einer Marke gibt dem Inhaber ein ausschließliches Recht, die Marke in Bezug auf die registrierten Produkte und Dienstleistungen zu benutzen. Denn durch den vom Markenrecht gewährten Schutz soll in erster Linie die Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen geschützt werden. Um diesen Markenschutz effektiv durchsetzen zu können, kann der Inhaber einer Marke aus dem Markenrecht vorgehen und Dritten die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen verbieten.
Eine Markenanmeldung ist eine unabdingbare Voraussetzung, um Markenpiraterie, Nachahmungen, der Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen durch Dritte und sonstige Markenrechtsverletzungen vorzubeugen. Zugleich stellt der Markenschutz und die sich daraus ergebenden Ansprüche ein scharfes Schwert dar, um gegen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen rechtlich wirksam vorgehen zu können.
Um das Markenrecht gegen Dritte durchsetzen zu können, stehen dem Inhaber einer eingetragenen Marke gegen Dritte, die die Marke oder ein verwechslungsfähiges Zeichen verwenden, verschiedene Ansprüche (z. B. auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz etc.) zu.
Die Verteidigung der eigenen eingetragenen Marke gegen unerlaubte Nutzungen ist wichtig, um den Werterhalt der eigenen Marke sicherzustellen und Verwechslungen und einen unerwünschten Imagetransfer zu verhindern.
Bei Verstößen gegen das Markenrecht können dem Schutzrechtsinhaber verschiedene Ansprüche gegenüber dem Verletzer zustehen. In Betracht kommen gemäß § 14 Abs. 5 u. 6 MarkenG neben Ansprüchen auf Unterlassung künftiger Zuwiderhandlungen, ggf. Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz inkl. Kostenerstattung, Herausgabe und Vernichtung.
Zur Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen ist regelmäßig zunächst ein außergerichtliches Vorgehen im Wege der Abmahnung erforderlich. Kann dabei keine Erledigung bzw. Streitbeilegung erzielt werden, können markenrechtliche Ansprüche erforderlichenfalls auch gerichtlich geltend gemacht bzw. durchgesetzt werden. Ist die Sache eilbedürftig, kann ggf. im Wege des Eilrechtsschutzes (d. h. mittels einer sog. einstweiligen Verfügung) vorgegangen werden. Auch besteht die Möglichkeit einer markenrechtlichen Unterlassungs- oder Schadensersatzklage gegen den Markenrechtsverletzer.
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei unserem FAQ „Markenschutz Tipps“ und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen handelt. Hier können nicht alle Rechtsfragen zum Thema Markenschutz und Markenanmeldung erschöpfend beantwortet werden. Die Markenschutz Tipps sind nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Es wird daher immer eine individuelle anwaltliche markenrechtliche Beratung empfohlen. Die Markenschutz Tipps können eine fachkundige Rechtsberatung, die die Umstände des Einzelfall berücksichtigt, nicht ersetzen.
Wir freuen uns über Ihre Anfrage und melden uns schnellstmöglich bei Ihnen!
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