Marke anmelden FAQ vom Anwalt
Tipps vom Anwalt zum Thema Namen und Logo schützen lassen
Tipps vom Anwalt zum Thema Namen und Logo schützen lassen
Marken sind mehr, als nur Marken-Jeans, Sneakers und Co.. In einer Marke liegt die Bekanntheit und die Wertschätzung der Kunden eines Unternehmens. Daher verkörpern Marken bei erfolgreichen Markenherstellern einer aktuellen Studie nach über 70% des Unternehmenswertes.
Genau wie bei einem Patent, einem Geschmacksmuster oder einem Design handelt es sich bei einer Marke um ein gewerbliches Schutzrecht. Die Marke bzw. der Markenschutz entstehen regelmäßig dadurch, dass man die Marke registrieren bzw. eintragen lässt. Dies geschieht durch eine sog. Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt. Es handelt sich bei einer Marke also, anders als beispielsweise beim Urheberrecht, dass durch eine persönliche geistige Schöpfung entsteht, um ein verbrieftes Schutzrecht, dass in der Regel durch Registrierung bzw. Eintragung entsteht.
Eine eingetragene Marke gibt dem Inhaber ein Ausschließlichkeitsrecht. Der Inhaber einer Marke ist dadurch exklusiv berechtigt, das Zeichen zu verwenden. Daneben ist der Markeninhaber berechtigt, Dritten die Verwendung identischer oder verwechslungsfähiger Zeichen bzw. die markenmäßige Nutzung seiner eingetragenen Marke bzw. seines eingetragenen Zeichens zu verbieten. Ferner darf der Inhaber einer Marke das ®-Symbol an der Marke anbringen. Auch können Sie Ihre eingetragene Marke an Dritte lizenzieren d.h. Dritten die Markennutzung (ggf. gegen eine Lizenzgebühr) erlauben.
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Logos, Buchstaben Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden. Voraussetzung ist jeweils, dass das Zeichen eine sog. Unterscheidungskraft besitzt. Die Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das Zeichen geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG).
Folgende Markenformen kennt das Markengesetz (MarkenG):
Markenart | Erläuterung | Beispiele |
Wortmarke | Wörter, Buchstaben, Zahlen und Zahlenwörter, Firmennamen, Produktnamen, Künstlernamen, Werbeslogans etc. |
„Chanel“ „WM 2006“ „4711“ „DIE ÄRZTE“ „ICH LIEBE ES“
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Bildmarke | Bildzeichen wie Logos und Abbildungen (ohne Wortbestandteil) |
WeSaveYourCopyrights Logo:
Starbucks-Logo:
Nike Pfeil („Swoosh“):
Apfel-–Logo von Apple:
Adidas-Logo:
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Wort-Bildmarke | Kombination von Bildmarke mit einem Wortbestandteil oder konkrete grafische Ausgestaltung eines Wortes |
Coca-Cola Schriftzug in geschwungenen Lettern:
Deutsche Post Schriftzug mit Posthornsymbol:
Adidas-Logo mit Schriftzug:
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Formmarke (3-D-Marke) | Dreidimensionale Formen, die mehr als eine technische Funktion besitzen |
Ritter-Sport-Tafel (vgl. BGH, I ZB 42/19, derzeit noch nicht entschieden), Coca-Cola-Flasche, Lindt-Osterhase
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Farbmarke | Eine besondere Farbe oder die Kombination aus mehreren Farben |
Telekom-Magenta (RAL-Nummer 4010), Nivea-Blau
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Hörmarken | Jingles, Audiologos, akustische Töne bzw. Tonabfolgen |
Lidl-Audio-Jingles, McDonalds-Jingle, Telekom-Soundlogo (bekannter Klingelton aus TV-Werbung)
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Wo Sie Ihre Marke anmelden und z.B. Ihr Zeichen, Ihr Logo oder Ihren Namen schützen lassen, ist abhängig davon, in welchem Gebiet bzw. Territorium Sie Ihre Marke schützen lassen möchten.
Beispielsweise kann man seinen Firmennamen bzw. ein beliebiges Zeichen (z.B. einen Produktnamen oder ein Firmenlogo) in Form einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder in Form einer sog. Unionsmarke beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) als Marke anmelden lassen bzw. registrieren. Daneben besteht die Möglichkeit, Markenschutz in einzelnen Ländern über das dort jeweils zuständige Markenamt zu erlangen. Ferner kann eine internationale (IR) Marke über die WIPO (World Intellectual Property Organization) registriert werden. Mehreren unterschiedliche territoriale Marken können dabei kombiniert werden.
Der Markenschutz ist immer territorial begrenzt auf das Hoheitsgebiet des Staats oder der Staaten, die den jeweiligen Markenschutz verleihen. Es gibt z.B. deutsche Marken, europäische Marken (sog. Unionsmarken) oder die internationale Registrierung über die WIPO (World Intellectual Property Organization).
Eine deutsche Marke genießt beispielsweise nur in Deutschland Schutz. Mit Eintragung einer Unionsmarke erlangt der Inhaber eine Rechtsposition innerhalb des gesamten Binnenmarktes der Europäischen Union (EU). Die internationale Registrierung über die WIPO ist keine eigenständige Marke, sondern eine Erstreckung einer Basismarke (z.B. einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke) auf bestimmte weitere Länder bzw. Territorien (z.B. USA, Kanada, Schweiz, China etc.).
Eine deutsche Marke (z.B. wenn Sie Ihren Firmennamen schützen oder Ihr Logo schützen lassen wollen) wird beim Deutschen-Patent und Markenamt (DPMA) angemeldet. Die Anmeldung erfolgt in einem formalen Verfahren schriftlich oder online über das Tool „DPMA-Direkt“.
Voraussetzung ist, dass das einzutragende Zeichen (die Wunschmarke) markenfähig ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Schutzhindernisse vorliegen. Insbesondere darf die Wunschmarke hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz begehrt wird, nicht rein beschreibend sein und es darf kein sog. Freihaltebedürfnis bestehen. Ob eine Marke Unterscheidungskraft aufweist, ist aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise bzw. des normal informierten und angemessen aufmerksamen, verständigen Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. Zudem darf eine Marke keine Rechte Dritter (z.B. bereits eingetragene Marken oder andere Kennzeichenrechte) verletzen. Eine Verletzung von Schutzrechten Dritter kann nicht nur bei einer Identität des Zeichens, sondern schon bei einer Ähnlichkeit vorliegen, wenn eine sog. Verwechslungsgefahr besteht.
Inwieweit durch die Wunschmarke Rechte Dritter verletzt werden bzw. diese mit eingetragenen Marken oder anderen Kennzeichenrechten identisch oder verwechslungsfähig ist, wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht überprüft. Nach Angaben in den Medien wird bei ca. 20% aller Markenanmeldungen durch einen Dritten (Inhaber älterer Rechte) gegen die Neueintragung einer Marke ein sog. Widerspruch eingelegt. Daher empfiehlt es sich, einen spezialisierten Anwalt mit einer sog. Ähnlichkeitsrecherche der Prüfung der Eintragungsfähigkeit zu beauftragen. Hierdurch können rechtliche Risiken rechtzeitig erkannt und minimiert und ein möglicher Widerspruch gegen die Eintragung vermieden werden. Dadurch sinkt das Risiko, in teure Markenrechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden.
Die folgenden Anmelde- bzw. Amtsgebühren können rund um eine Markenanmeldung beim DPMA entstehen:
Gebührenart | Höhe in Euro |
Anmeldegebühr Markenanmeldung (3 Klassen inklusive) | 300,00 |
Anmeldegebühr Markenanmeldung, elektronische Anmeldung (3 Klassen inklusive) | 290,00 |
Klassengebühr bei Markenanmeldung (für jede weitere Klassen, ab der 4. Klasse) | 100,00 |
Anmeldegebühr für eine Kollektiv- oder Gewährungsmarke | 900,00 |
Zusätzliche Gebühr für beschleunigte Prüfung bei der Markenanmeldung | 200,00 |
Quelle: DPMA, abgerufen am 30.09.2022
Eine europäische Marke können Sie beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anmelden. Die Anmeldung erfolgt in einem formalen Verfahren. Sie kann online erfolgen. Voraussetzung ist wie bei der deutschen Marke, dass die einzutragende Marke unterscheidungskräftig ist, ohne rein beschreibend zu sein und und keine absoluten und keine relativen Schutzhindernisse (Verletzung von Marken- und Kennzeichenrechten Dritter) vorliegen.
Ob durch die Eintragung oder Benutzung der Wunschmarke Rechte Dritter verletzt werden bzw. Ihre Wunschmarke mit bereits eingetragenen Marken oder anderen Kennzeichenrechten kollidiert, wird vom EUIPO nicht überprüft. Beim EUIPO wird gegen eine von fünf Anmeldungen ein sog. Widerspruch eingelegt.
Fazit: Um die rechtlichen Risiken eines Widerspruchs gegen die Eintragung der eigenen Wunschmarke sowie das Risiko, in kostspielige Markenrechtsstreitigkeiten verwickelt zu werden, zu minimieren, ist es ratsam, einen spezialisierten Anwalt vor der Anmeldung der Marke mit einer professionellen Ähnlichkeitsrecherche und mit der Prüfung des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu beauftragen. Dadurch können rechtliche und finanzielle Risiken minimiert und im Idealfall ein Widerspruch gegen die Eintragung verhindert werden.
Die folgenden Anmelde- bzw. Amtsgebühren können rund um eine Markenanmeldung beim EUIPO entstehen:
Gebührenart | Höhe in Euro |
Anmeldegebühr Markenanmeldung (1 Klasse inklusive) | 850,00 |
Klassengebühr bei Markenanmeldung (für 2. Klasse) | 50,00 |
Klassengebühr bei Markenanmeldung (für jede weitere ab der 3. zusätzlichen Klasse) | 150,00 |
Quelle: EUIPO, abgerufen am 30.09.2022
Wenn Sie bereits Inhaber einer eingetragenen Marke (z.B. einer deutschen oder europäischen Marke) sind, können Sie diesen Schutz territorial auf weitere Staaten (z.B. USA, Kanada, Schweiz, China etc.) erweitern. Dies erfolgt über die World Intellectual Property Organization (WIPO).
Sie erhalten dadurch für das jeweilige Land Markenschutz, ohne eine gesonderte eigenständige Marke in dem jeweiligen Land anmelden zu müssen.
Die Kosten für eine internationale Registrierung über die WIPO hängen zum einen von dem Umfang der Erstreckung (z.B. Anzahl der Klassen und Markenart) sowie vom jeweiligen Erstreckungsland ab. Im WIPO-Fee-Calculator können Sie die voraussichtlichen Amtsgebühren berechnen.
Die Markenämter prüfen, wenn Sie eine Marke oder einen Namen schützen lassen, ob der Markenanmeldung Ihrer Wunschmarke sog. absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Absolute Schutzhindernisse sind beispielsweise amtliche Bezeichnungen, volksverhetzende Begriffe, sittenwidrige Bezeichnungen, Staatswappen etc., aber auch das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft.
Sofern absolute Schutzhindernisse vorliegen, lehnt das Markenamt Ihre Markenanmeldung ab. Das bedeutet, dass der begehrte Markenschutz versagt wird. Die Amtsgebühren werden in diesem Fall in der Regel nicht zurückerstattet.
Es ist daher dringend zu empfehlen, vor der Anmeldung einer Marke einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen und überprüfen zu lassen, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen und der Markeneintragung entgegenstehen.
Wenn Sie einen Namen schützen lassen bzw. eine Marke anmelden, prüfen die Markenämter nicht, ob der der Markeneintragung sog. relative Schutzhindernisse entgegenstehen. Es wird nämlich nicht überprüft, ob Ihre Wunschmarke ältere Markenrechte Dritter verletzt bzw. mit anderen Schutzrechten oder Kennzeichenrechten kollidiert. Dies zu überprüfen liegt allein in der Verantwortung des Anmelders. Dabei ist zu beachten, dass Rechte Dritter nicht nur verletzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Anmeldung eine identische Marke existiert. Vielmehr können ältere Rechte auch dann schon verletzt werden, wenn die einzutragende Marke zu der bereits existierenden Marke bzw. zu dem existierenden Kennzeichen lediglich ähnlich ist und eine sog. Verwechslungsgefahr besteht. Es empfiehlt sich daher vorab dringend, vom spezialisierten Anwalt eine sog. Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen.
⇒ Überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob Sie zu den 20% der Anmelder gehören, gegen deren Markeneintragung ein Widerspruch erfolgt! Rufen Sie an und lassen Sie sich beraten!
Ferner ist zu beachten, dass Sie dann, wenn Ihre Marke Rechte Dritter verletzt und Sie die Marke (ggf. schon bevor Sie die Marke anmelden) im geschäftlichen Verkehr nutzen, von demjenigen, dessen Rechte Sie dadurch ggf. verletzen abgemahnt oder wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden können. Da die Gerichte bei Markenrechtsstreitigkeiten regelmäßig hohe Streitwerte festsetzen, können solche Streitigkeiten erhebliche Kosten mit sich bringen.
Weil die Markenämter das Vorliegen relativer Schutzhindernisse, also etwaige Markenkollissionen mit eingetragenen Marken nicht prüfen, ist es dringend ratsam, eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen. Außerdem sollte das Ergebnis der Ähnlichkeitsrecherche von einem auf das Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt begutachtet werden, bevor man eine Marke anmelden bzw. einen Namen schützen lässt.
Falls Ihre Wunschmarke ältere Rechte verletzt bzw. eine Verwechslungsgefahr mit eingetragenen Marken oder anderen Schutzrechten Dritter besteht, kann der Inhaber der älteren Rechte gegen Ihre Markenanmeldung einen sog. Widerspruch einlegen. Um diese Risiken zu minimieren, sollten Sie sich, bevor Sie einen Namen schützen lassen oder eine Marke anmelden, von einem Anwalt für Markenrecht beraten lassen.
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist das Fundament Ihres Markenschutzes. Darin werden alle Waren- und Dienstleistungen aufgeführt, für die Sie für Ihre Marke eintragen bzw. für die Sie Ihre Marke schützen lassen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestimmt somit den Schutzumfang Ihrer Marke.
Wenn Sie eine Marke anmelden oder einen Namen schützen lassen, ist daher ein sorgfältig erstelltes, individuelles und auf Ihre konkreten Bedürfnisse maßgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis unverzichtbar. Nur so ist ein optimaler Markenschutz gewährleistet.
Nachträglich können keine weiteren Waren- und Dienstleistungsbegriffe mehr ergänzt werden. Hierbei sollte ferner beachtet werden, dass die Anmelde- bzw. Amtsgebühren mit der Anzahl der eingetragenen Klassen steigen können (Gebührentabellen der Ämter siehe oben).
Es gibt ein international harmonisiertes Verzeichnis aller Waren und Dienstleistungen, das in insgesamt 45 sog. „Nizza-Klassen“ untergliedert ist. Die 45 Nizza-Klassen umfassen 34 Warenklassen und 11 Dienstleistungsklassen. Welche Klassen bzw. welche Waren- und Dienstleistungsbegriffe für Ihre Marke und Ihren gewünschten Markenschutz die Richtigen sind, muss im Einzelfall auf Grundlage Ihres Geschäftsmodells und im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, die Sie (künftig) unter der Marke anbieten wollen, bestimmt werden.
Unbedingt sollte bereits bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der sog. Benutzungszwang beachtet werden. Dieser besagt, dass, die Marke für diejenigen Waren- und Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen ist, spätestens innerhalb von 5 Jahren (sog. Benutzungsschonfrist) benutzt werden muss. Sollten Sie, wenn Sie eine Marke anmelden bzw. einen Namen schützen lassen, Waren- oder Dienstleistungen eintragen und diese Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Benutzungsschonfrist nicht anbieten, kann Ihre Marke aufgrund der Nichtbenutzung auf Antrag gelöscht werden.
Nachdem Sie eine Marke erfolgreich haben eintragen lassen und damit Ihren Firmennamen, einen Produktnamen, ein Logo oder Ihren Namen schützen lassen, genießen Sie bei einer deutschen Marke wie auch bei einer Unionsmarke zunächst für 10 Jahre Markenschutz. Danach muss der Markenschutz verlängert werden, sonst endet der Markenschutz. Der Antrag auf Verlängerung muss innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Ablauf der Schutzdauer eingereicht und eine sog. Verlängerungsgebühr entrichtet werden.
Damit Ihnen der Markenschutz nach 10 Jahren nicht verloren geht, empfehlen wir dringend die Vertretung gegenüber dem Markenamt durch einen Anwalt. Wenn Sie uns mit der Anmeldung Ihrer Wunschmarke beauftragen, übernehmen wir automatisch Ihre Vertretung vor dem Markenamt. Das bedeutet, dass wir beim Markenamt als Ihr Vertreter eingetragen werden und sämtliche Korrespondenz seitens des Markenamts in Bezug auf Ihre Marke künftig an uns gerichtet wird. Zudem übernehmen wir die Fristenkontrolle (beispielsweise im Hinblick auf eine Schutzdauerverlängerung). Sie sind dadurch immer anwaltlich vertreten und haben diesbezüglich keinerlei Aufwand. Die Vertretungsübernahme ist von unserem Pauschalhonorar für die Anmeldung der Marke mit umfasst d.h. durch die Vertretungsübernahme gegenüber dem Markenamt entstehen Ihnen bei uns keine gesonderten Kosten.
Verlängerungsgebühr für eingetragene Marke (inklusive Gebühr für 3 Klassen) | 750,00 |
Verlängerungsgebühr für eine Kollektiv- oder Gewährungsmarke | 1800,00 |
Klassengebühr bei Verlängerung einer eingetragenen Marke (für jede Klasse ab der vierten Klasse) | 260,00 |
Quelle: DPMA, abgerufen am 08.06.2020
Verlängerungsgebühr für eingetragene Marke (zzgl. Klassengebühr wie bei der Markenanmeldung) | ab 850,00 |
Quelle: EUIPO, abgerufen am 08.06.2020
Widerspruchsverfahren (Grundbetrag für ein Widerspruchszeichen) | 250,00 |
Widerspruchsverfahren (Grundbetrag für weiteres Widerspruchszeichen) | 50,00 |
Gebühr für Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse | 400,00 |
Gebühr für Antrag wegen Verfalls | 100,00 |
Quelle: DPMA, abgerufen am 30.09.2022
Widerspruch | 320,00 |
Löschung | 630,00 |
Beschwerde | 720,00 |
Quelle: EUIPO, abgerufen am 30.09.2022
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Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Marke anmelden FAQ zum Thema „Markenanmeldung und Markenschutz“ und den darin enthaltenen Fragen und Antworten um allgemeine Aussagen handelt. In unserem FAQ können nicht alle Rechtsfragen zum Thema Markenschutz und Markenanmeldung erschöpfend beantwortet werden. Die Antworten sind nicht auf jeden Einzelfall übertragbar. Es wird daher vor der Vornahme einer Markenanmeldung immer eine individuelle anwaltliche Beratung empfohlen. Das Marke anmelden FAQ kann eine fachkundige Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.
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