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Sie wurden bei Google Maps negativ bewertet und möchten eine Google Bewertung löschen lassen?

 

Bewertungen spielen im Internet eine zentrale Rolle. Sie sind für den Ruf und das Ansehen von Unternehmen, Dienstleistern, Onlinehändlern, Ärzten, Selbstständigen und Freiberuflern wichtig. Negative Bewertungen und Rezensionen können rufschädigend sein und können die Gesamtnote bei Bewertungsportalen negativ beeinflussen. Dies kann sich in erheblicher Weise negativ auf den Ruf und den Umsatz auswirken. Bereits einzelne schlechte Google Bewertungen sind geschäftsschädigend und können Nutzer davon abhalten, Sie zu beauftragen oder in Ihrem Shop einzukaufen!

 

Daher ist es dringend empfohlen, gegen jede unzulässige Bewertungen konsequent vorzugehen. Lassen Sie rechtswidrige Bewertungen löschen! Beauftragen Sie uns, Google Rezensionen zu überprüfen. Wir geben Ihnen eine Einschätzung zur Rechtswidrigkeit und zu den Erfolgsaussichten, rechtswidrige Rezensionen und Google Bewertungen löschen zu lassen. Wir können Ihnen geeignete Maßnahmen vorschlagen, um gegen das Portal oder den Bewerter erfolgreich vorzugehen und Rezensionen und Bewertungen löschen zu lassen.

 

⇒ Nutzen Sie unsere Expertise und lassen Sie sich von unseren Medienanwälten beraten. Kostenfreie telefonischer Erstkontakt hier

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    Hiermit willige ich ein, dass ich zum Zwecke der Beantwortung meines obigen Anliegens von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft per Email kontaktiert werden darf. Die Einwilligung ist freiwillig und kann für die Zukunft widerrufen werden.
    Durch das Ausfüllen und Absenden des Kontaktformulars wird weder ein Mandatsvertrag geschlossen, noch werden dadurch Kosten ausgelöst. Ihre Angaben sind unverbindlich und dienen uns unter Anderem zur Vorab-Information, zur Vorbereitung der Kontaktaufnahme, zur Kontaktaufnahme, zur Vertragsanbahnung oder ggf. zur Erstellung eines Angebots.

    Maßnahmen, um eine Google Bewertung löschen zu lassen

    Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, wenn Sie eine Google Bewertung löschen lassen wollen?

     

    Die Voraussetzung dafür, eine Google Bewertung zu löschen lassen, ist, dass die betreffende Bewertung die rechtswidrig ist. Dies ist bei Bewertungen in Internetportalen wie z.B. Google häufig der Fall. Zwar können Bewertungen und Rezensionen im Internet grundsätzlich von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein. Allerdings bedeutet dies nicht, dass Bewertende einen Freifahrtschein haben, im Internet ihren Unmut unbegrenzt kundzutun. Insbesondere beleidigende Rezensionskommentare und Sterne-Bewertungen, die nicht von echten Kunden des bewerteten Unternehmens stammen (sog. Fake Bewertungen) können rechtswidrig sein. Dem betroffenen Unternehmen stehen dann Ansprüche auf Löschung zu, die wir gerne für Sie geltend machen.

     

    ⇒ Wenn Sie Google Bewertungen löschen lassen wollen, rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder oder schreiben Sie uns!

     

     

    Welche Maßnahmen kommen in Betracht, um eine Google Bewertung löschen zu lassen?

     

    In Abhängigkeit der Einzelfallumstände kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Dies können sowohl rechtliche Schritte gegenüber dem Bewerter, als auch Maßnahmen gegenüber dem Bewertungsportal bzw. Google sein. Gegenüber dem Bewertungsprotal kommt insbesondere die anwaltliche Aufforderung und Fristsetzung in Betracht, die beanstandete(n) Bewertung(en) zu löschen. Die im jeweiligen Fall passende Strategie wird von uns vorab mit Ihnen abgestimmt.

     

     

    Wie ist der Ablauf, wenn Sie uns mandatieren, eine Google Bewertung löschen zu lassen?

     

    Wenn Sie uns beauftragen, eine Google Bewertung zu löschen, prüfen wir zunächst die Sach- und Rechtslage und entscheiden dann mit Ihnen, welche Maßnahmen sinnvoll sind. Anschließend können wir zeitnah die erforderlichen Maßnahmen einleiten, um Ihre Rechte und Interessen zu wahren.

     

     

    Wie hoch sind die Kosten, um eine Google Bewertung löschen zu lassen?

     

    Wenn Sie von uns eine Bewertung von einer Person, die nicht Ihr Kunde wahr, löschen lassen wollen, bieten wir dies zum Pauschaltarif an. Bei einzelnen Bewertungen liegen die Anwaltskosten bei € 249,00 (netto) pro Bewertung. Bei mehreren Bewertungen sind die Preise gestaffelt. Die Beanstandung von 5 Fake-Bewertungen kostet beispielsweise € 990,00 (netto). Ab 20 Fake-Bewertungen kostet die Beanstandung gegenüber Google pro Bewertung € 149,00 (netto).

     

    ⇒ Überlassen Sie Ihren guten Ruf nicht dem Zufall! Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder oder schreiben Sie uns

     

     

    Wann sind Google Rezensionen im allgemeinen unzulässig?

     

    Nach ständiger Rechtsprechung sind solche Rezensionskommentare unzulässig, die Äußerungen enthalten (im Bewertungskommentar), die einzig und allein darauf abzielen, die Gesamtnote des bewerteten Unternehmens oder der bewerteten Person (Arzt etc.) negativ zu beeinflussen (sog. Schmähkritik). Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Bewertungstext sich nicht mit der Dienstleistung als solcher auseinandersetzt, sondern nur der Diffamierung des Bewerteten dient. Ferner sind Bewertungen unzulässig, die beleidigende Inhalte haben wie z.B. Schimpfwörter oder Verbalinjurien. Das Bewertungsportal ist in solchen Fällen verpflichtet, den betroffenen Rezensionskommentar zu löschen.

     

    Des Weiteren rechtswidrig sind auch Bewertungen, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten, die geeignet sind, das bewertete Unternehmen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Solche Rufschädigungen durch Unwahrheiten in Bewertungskommentare sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Stattdessen liegt eine Verletzung der Rechte des bewerteten Unternehmens vor. Das Bewertungsportal kann dann von dem bewerteten Unternehmen verpflichtet werden, die betroffenen Bewertungen bzw. Rezensionskommentare zu löschen.

     

     

    Wie entscheiden die Gerichte bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung von Google Rezensionen?

     

    Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2016 im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Kundenbewertungen und Rezensionen in Internetportalen zu Gunsten der Bewertenden entschieden (Az. VI ZR 34/15 – Jameda). Danach sind Fake-Bewertungen, die nicht von Kunden des Bewerteten Unternehmens stammen, in der Regel rechtswidrig. Diese Rechtsprechung hat der BGH erst kürzlich mit Urteil vom 09.08.2022 (Az. VI ZR 1244/20) erneut bestätigt.

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    Unser Tipp: Google Bewertungen löschen, um Imageschäden zu vermeiden

     

    Unsere Anwälte verfügen über fundierte medienrechtliche Fachkenntnisse und beraten Sie kompetent über alle rechtlichen Möglichkeiten, unzulässige bzw. negative Bewertungen zu löschen. Beim Verdacht einer unzulässigen Bewertung oder bei nicht nachvollziehbaren Negativbewertungen sollten Sie in jedem Fall sofort einen versierten Anwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage und ggf. mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser kann prüfen, welche Ansprüche und Möglichkeiten in Betracht kommen und umgehend die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Nur so können Ihre Rechte und Interessen zeitnah gewahrt werden und Rufschädigungen schnellstmöglich. eingedämmt werden.

     

    Bewertungs-Plattform zur Löschung auffordern

     

    Bei einem Vorgehen mittels Anwalt gegenüber der Bewertungs-Plattform (Google etc.) kann in der Regel zeitnah erreicht werden, dass das Bewertungsportal die Bewertung löschen muss. Bei Google Bewertungen ist es weder empfehlenswert abzuwarten, noch selbst tätig zu werden, ohne sich zuvor rechtlich fundiert beraten zu lassen. Dies führt erfahrungsgemäß zu Komplikationen und dazu, dass die beanstandete Äußerung länger online bleibt bzw. nicht gelöscht wird.

     

    Die bewertende Person abmahnen

     

    Liegt eine unzulässige bzw. rechtswidrige Äußerung vor, kann nicht nur die Bewertungsplattform zur Löschung aufgefordert werden. Denn dem Geschädigten können je nach Umständen des Einzelfalls auch gegenüber dem Bewertenden Ansprüche zustehen. Diese können gerichtet sein auf Beseitigung, Unterlassung, Kostenerstattung und ggf. Zahlung von Schadensersatz bzw. Zahlung einer Geldentschädigung. Daher kann der Bewertende – sofern er bekannt ist oder ermittelt werden kann – abgemahnt werden. Dabei können dem Bewertenden gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden. Wenn es erforderlich sein sollte, können diese Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden.

     

    ⇒ Die Löschung unzulässiger Bewertungen und Rezensionen stellt keine Zensur oder Beschneidung der Meinungsfreiheit dar. Rechtswidrige Bewertungen und Rezensionen sind nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

    Holen Sie sich die Unterstützung von Experten

     

    Eine Google Bewertung zu löschen, ist gar nicht so einfach! Deshalb sollten Sie sich unbedingt die Unterstützung eines Experten aus unserem Team holen, um nicht gerechtfertigte, unzulässige oder sogar rechtswidrige Google Bewertungen zu löschen. Dies insbesondere dann, wenn die beanstandete Bewertung Ihren Ruf oder das Image Ihrer Firma schädigt.

     

    Bewertungen im Internet werden immer wichtiger. Sowohl bei der Darstellung eines Unternehmens im Internet, als auch als Grundlage für den Ruf und das Ansehen einer Firma sind Bewertungen von Kunden und Nutzern nicht mehr wegzudenken. Potentielle Kunden vertrauen auf Bewertungen von anderen Kunden. Die größte Reichweite haben dabei Google Bewertungen. Umso wichtiger ist es, sich gegen falsche Bewertungen (z. B. durch Konkurrenten) oder gegen bewusst negative Bewertungen (z. B. durch unzufriedene Kunden, die ihren Frust loswerden möchten oder unwahre Behauptungen aufstellen), zur Wehr setzen zu können und die entsprechende Google Bewertung löschen zu lassen.

     

    Hier setzen die Anwälte von WeSaveYourCopyrights an – Wir helfen Ihnen in folgenden Fällen, negative Bewertungen löschen zu lassen und gegenüber bewertenden Nutzern, Google und anderen Plattformen, sozialen Netzwerken und Bewertungsportalen Ihre Interessen zu schützen:

     

    ⭐ rechtswidrige, negative Bewertungen

    ⭐ Verstöße gegen die Google Richtlinien

    ⭐ Rufschädigung und Verleumdung

    ⭐ Fake-Bewertungen

    ⭐ Beleidigende Inhalte

    ⭐ unzulässige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht

    ⭐ Verletzung des sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. des Rechts am Unternehmen

    Vorsicht vor unseriösen Anbietern

     

    Die Bewertungslöschung durch Nichtanwälte kann eine illegale Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) darstellen. Beispielsweise hat das Landgericht Stuttgart einer Agentur das Löschen von Google Bewertungen für Kunden rechtskräftig untersagt (Urteil vom 25.2.2021, Az. 11 O 543/20). Ähnlich entschieden hatte zuvor das Landgericht Hamburg (Urteil v. 28.6.2019, Az. 315 O 255/18).

     

    Da eine juristische Beanstandung mit dem Ziel, eine negative Bewertung löschen zu lassen, in der Regel eine rechtliche Prüfung im Einzelfalls erforderlich macht, handelt es sich dabei um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Denn es muss immer ermittelt werden, worin die konkrete Rechtsverletzung liegt, die Grundlage der Beanstandung ist. Eine solche rechtliche Prüfung und Beratung dürfen in Deutschland nur zugelassene Rechtsanwälte durchführen. Wenn Agenturen und ähnliche unqualifizierte Anbieter solche Rechtsdienstleistungen anbieten, verstößt dies regelmäßig gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

     

     

    Vorsicht bezogen auf die ärztliche Schweigepflicht

     

    Zudem setzen Sie sich, wenn Sie ein Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzt*in, Steuerberater*in, Rechtsanwält*in etc.) sind und nichtanwaltliche Dienstleister oder Agenturen mit der Löschung von Bewertungen beauftragen, gegebenenfalls einer Verletzung Ihrer gesetzlichen Schweigepflicht aus und verstoßen dann gegen das Berufsgeheimnis.

     

    Außerdem ist festzustellen, dass Bewertungsportale wie z.B. Google nicht bei einfachen Textbausteinen, die ihnen von Seiten nichtanwaltlicher Dienstleister oder Agenturen übersendet werden, häufig nicht tätig werden d.h. die beanstandete Bewertung nicht löschen.

    Spezialisiertes Kanzlei-Team

     

    Es ist Ziel und zugleich Anspruch der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Mandanten eine erstklassig Rechtsberatung zu bieten und sie bestmöglich zu vertreten. Unsere Anwälte haben hierfür die erforderlichen Fachkenntnisse und verfügen über eine Erfahrung aus einer Vielzahl von Fällen von negativen Bewertungen, die wir für Mandanten bereits gelöscht haben. Die Kanzlei WeSaveYourCopyrights setzt ihre Kompetenz und Expertise im Medienrecht mit Leidenschaft und Nachdruck für ihre Mandanten ein.

    Rechtsanwaltshonorar: ab 149,00 EUR (zzgl. MwSt.)

     

    Kostentransparenz ist uns wichtig. Wir bieten bei Bewertungen durch Nichtkunden Pauschalpreise mit „Mengenrabatt“ gestaffelt nach Anzahl der Bewertungen. Bei 20 Bewertungen von Nichtkunden beträgt das Honorar pro Bewertung EUR 149,00 (netto). Bei Kundenbewertungen von „echten“  Kunden d.h., wenn die Rezension von einem Ihrer tatsächlichen Kunden stammt, rechnen wir auf Stundensatzbasis nach Zeitaufwand ab.

     

    Gerne unterbreiten wir Ihnen ein unverbindliches Angebot. Senden Sie uns hierzu eine E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular – wir melden uns dann zeitnah bei Ihnen! Hierdurch entstehen keine Kosten!

     

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    FAQ mit Rechtstipps zum Thema ‚Negative Bewertungen löschen lassen‘

    Google Rezension löschen lassen – Was ist möglich und wie funktioniert das?

     

     

    ☆☆☆☆

     

     

    Google ist der Platzhirsch unter den Bewertungsportalen. Wer eine möglichst gute Gesamtbewertung (bis zu 5 Sterne) hat, kann deutlich mehr Neukunden für sich gewinnen. Potentielle Kunden schauen sich vor einem Erstkontakt häufig die Gesamtnote, aber auch die einzelnen Bewertungen bzw. Rezensionen  an. Im Wettbewerb können Sie nur mit einer guten Gesamtnote bestehen. Aus diesem Grund sind schlechte Sterne-Bewertungen und negative Rezensionskommentare besonders ärgerlich. Es ist dringend ratsam, unzulässige Rezensionen und Fake Bewertungen löschen zu lassen.

     

     

    1. Wieso können Personen überhaupt bei Google negative Bewertungen über Unternehmen und Selbstständige abgeben?

     

    Bewerten können und bewerten dürfen sind in der Anonymität des Internets zwei völlig verschiedene Dinge. Grundsätzlich kann jeder mit einem Google Account eine Bewertung über einen Ort, ein Unternehmen, einen Webshop, einen Dienstleister, eine Arztpraxis etc. abgeben. Eine solche Bewertung kann auf Google Maps aus einer Sternebewertung (bis zu 5 Sterne) bestehen oder zusätzlich mit einem zugehörigen Rezensionstext (Bewertungskommentar) versehen werden. Die Bewertung kann unter dem Klarnamen (bürgerlichen Namen des Bewerters) oder unter einem Pseudonym bzw. unter einem beliebigen Google-Profilnamen (z.B. Fantasienamen) abgegeben werden. Solche Bewertungen sollen zum „Erfahrungsaustausch“ der Internetnutzer dienen. Dieser Informationsaustausch fällt unter die vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit.

     

     

    1. Wer darf mich bei Google überhaupt bewerten?

     

    Die Vornahme einer Bewertung fällt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich unter die sog. Meinungsäußerungsfreiheit. Voraussetzung dafür ist, dass die Bewertung auf einer wahren Tatsachengrundlage basiert. Dies ist nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn der Bewertende Kunde des Bewerteten war und die Bewertung daher eine reale Grundlage hat. Bewerten darf Sie also insbesondere derjenige, der bei Ihnen tatsächlich Kunde, Patient oder Klient war. Die Bewertungsrichtlinien von Google sehen ebenfalls vor, dass der Bewertende über eigene Erfahrungen in Bezug auf das bewertete Unternehmen verfügen muss.

     

     

    1. Wer darf mich bei Google nicht bewerten?

     

    Im Umkehrschluss dürfen bei Google – unabhängig vom jeweiligen Rezensionsinhalt – von folgenden Personen keine Bewertungen über bestimmte Unternehmen, Orte, Dienstleister, Webshops, Arztpraxen etc. vorgenommen werden:

     

    • Personen, die nie Kunden beim Bewerteten waren (sog. „Nichtkunden“ oder „Nichtpatienten“)
    • Mitbewerber und konkurrierende Unternehmen, sofern sie nicht (auch) Kunde waren („Fake-Bewertungen“)
    • (ehemalige) Mitarbeiter, sofern sie nicht (auch) Kunde waren („Fake-Bewertungen“)

     

    Allein aufgrund der nicht vorhandenen Kunden-/Patienteneigenschaft kann eine Google Rezension unzulässig sein. Dem Bewerteten kann in einem solchen Fall ein Beseitigungs- bzw. Löschanspruch gegenüber Google bzw. gegenüber dem Bewertungsportal zustehen. Der Betroffene kann also Google auf Löschung solcher unzulässigen Bewertungen in Anspruch nehmen.

     

     

    1. Was ist mit Meinungsäußerungen und beleidigenden Inhalten in Rezensionstexten bzw. Bewertungskommentaren?

     

    Rezensionstexte (Bewertungskommentare) dürfen nicht ehrverletzend oder beleidigend sein. Bloße Meinungsäußerungen wie z. B. „Ich war mit der Freundlichkeit des Personals nicht zufrieden“ sind in der Regel zulässig und von der Meinungsfreiheit gedeckt. Steht jedoch bei einer Meinungsäußerung die Diffamierung der Person an erster Stelle oder enthält die Meinungskundgabe Beleidigungen (z.B. in Form von Schimpfwörtern), ist die Meinungsäußerung in der Regel unzulässig. Eine Google Bewertung, die solche unzulässigen Meinungsäußerungen enthält, ist rechtswidrig und Sie sollten sie umgehend löschen lassen. Beleidigende und ehrverletzende Meinungsäußerungen können zudem nach § 185 StGB strafbar sein.

     

     

    1. Wie verhält es sich mit Tatsachenbehauptungen in Rezensionstexten bzw. Bewertungskommentaren?

     

    Rezensionen (Bewertungskommentare) dürfen nicht verleumderisch sein, beispielsweise, indem sie unwahre Tatsachen beinhalten, die geeignet sind, dem Ruf des Bewerteten zu schaden oder ihn in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Tatsachen sind nur solche Äußerungen, die dem Beweis zugänglich sind d.h. objektiv auf Ihre Richtigkeit hin überprüft werden können. Beispiele für Tatsachenbehauptungen sind etwa: „In dieser Praxis muss man jedes Mal ewig lange warten, beim letzten mal habe ich über zwei Stunden im Wartezimmer gewartet.“ oder „Herr Dr. Müller hat mir einen vorher völlig gesunden Zahn total kaputt gebohrt.“ Ob solche Tatsachenäußerungen zulässig sind, hängt davon ab, ob sie wahr oder unwahr sind. Grundsätzlich sind nur wahre Tatsachenbehauptungen zulässig. Falsche d.h. unwahre Tatsachenbehauptungen sind in der Regel unzulässige und können sogar nach §§ 186, 187 StGB strafbar sein.

     

     

    1. Welche Rezensionen bzw. Google Bewertungen kann man überhaupt löschen lassen?

     

    Unsere Erfahrung zeigt, dass eine Vielzahl von Bewertungen und Bewertungskommentaren (Rezensionstexte) rechtswidrig ist. Solche rechtswidrigen Bewertungen und Rezensionen können wir grundsätzlich für Sie löschen lassen. Unzulässige bzw. rechtswidrige Bewertungen können insbesondere in folgenden Fällen vorliegen:

     

    • Sterne-Bewertungen von Nichtkunden, Nichtpatienten oder Nichtklienten
    • Bewertungen, die keine wirklichen Erfahrung an einem Ort widerspiegeln
    • Bewertungen, die gegen die Google Bewertungs-Richtlinien für Rezensionen verstoßen
    • Rezensionen bzw. Bewertungskommentare mit unwahren Äußerungen (falschen Tatsachenbehauptungen), die rufschädigend
    • Beleidigungen und Schmähkritik, insbesondere, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und nicht die sachliche Auseinandersetzung bzw. eine berechtigte Kritik.
    • Sonstige rechtswidrige ehrverletzende oder rufschädigende Äußerungen, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

     

     

    1. Was ist die richtige Strategie, um negative Google Bewertungen löschen zu lassen?

     

    Um unzulässige Bewertungen zu beanstanden bzw. Google Bewertungen löschen zu lassen, gibt es grundsätzlich zwei Ansätze. Einerseits das rechtliche Vorgehen gegenüber dem Bewertenden. Dies hat den Vorteil, dass gegenüber dem Bewerter nicht nur Ansprüche auf Beseitigung (Löschung), sondern auch auf künftige Unterlassung bestimmter Äußerungen geltend gemacht werden können. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bewertende bekannt ist. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, rechtliche Schritte gegenüber der Bewertungsplattform, also gegenüber Google, einzuleiten. Diese sind allerdings immer nur auf Löschung gerichtet d. h. der Bewerter kann im Falle der Löschung erneut bewerten.

     

    Welcher Weg zielführend ist, hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen sowie der Wahl der Strategie ab. Grundsätzlich empfehlen wir, keinen „Nebenkriegsschauplatz“ im Rahmen der Kommentarfunktion zu eröffnen, sondern sich zur Wahl des passenden Mittels anwaltlich von einer spezialisierten Medienrechtskanzlei hinsichtlich der passenden Strategie beraten zu lassen.

     

     

    1. Sollte man selbst versuchen, negative Bewertungen löschen zu lassen oder sich der Hilfe eines Anwalts bedienen?

     

    Aus Erfahrungen von Mandanten wissen wir, dass Google auf deren eigene Beanstandungen hin häufig Bewertungen nicht löscht bzw. gar nicht oder nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung auf Beanstandungen reagiert. Grund dafür dürfte sein, dass für den juristischen Laien oft Grundlagen für die rechtliche Bewertung der Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Bewertung bzw. einer Rezension fehlen. Zudem fehlen dem Betroffenen bzw. Bewerteten häufig die rechtlichen Argumente, um eine negative Bewertung gegenüber Google als unzulässig bzw. rechtswidrig darzustellen. Wenn die Beanstandung rechtlich nicht fundiert begründet wird, ist sie in der Regel nicht erfolgreich. Folge ist, dass die Bewertung allein deshalb nicht gelöscht wird, weil die Beanstandung inhaltlich falsch oder nicht ausreichend begründet ist.

     

    Wir empfehlen daher, von einem fachkundigen Anwalt zunächst prüfen zu lassen, ob die betreffende Bewertung zulässig oder rechtswidrig ist. Anschließend sollten mögliche rechtliche Maßnahmen verglichen und gemeinsam mit einem auf das Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt die Strategie abgestimmt werden, damit dieser dann die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann.

     

     

    1. Ist ein nicht-anwaltlicher Dienstleister oder eine Agentur der richtige Ansprechpartner, wenn ich eine Google Bewertung löschen lassen möchte?

     

    Unserer Erfahrung nach: Nein!

     

    Ob und, wann eine Bewertung oder eine Rezension unter die Meinungsäußerungsfreiheit fällt und daher zulässig ist oder nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und daher rechtswidrig ist, ist in der Regel eine komplizierte Rechtsfrage. Diese kann nicht pauschal und ohne juristische Expertise beurteilt werden. Zudem hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland in Bezug auf die Beurteilung von Internet-Bewertungen und bezogen auf den Ablauf eines korrekten Löschungsverfahren komplizierte Anforderungen und Abläufe aufgestellt, die zu beachten sind. Ein nicht-anwaltlicher Dienstleister kann daher weder eine fundierte rechtliche Beratung durch einen kompetenten Anwalt, noch die individuelle Mandatsbearbeitung durch den Anwalt ersetzen.

     

    Wenn Sie es zunächst über eine Agentur oder einen nicht-anwaltlichen Dienstleister vergeblich versuchen, Bewertung anzugreifen, kann dies rechtliche Nachteile haben. Wenn Sie einen Anwalt erst beauftragen, nachdem zuvor eine anderweitige Beanstandung gescheitert ist, kann Ihnen dadurch beispielsweise die Möglichkeit des Einstweiligen Rechtsschutzes genommen werden. Dabei kann der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle spielen.

     

    Daher empfehlen wir, negative Bewertungen immer direkt durch einen erfahrenen Medienanwalt löschen zu lassen bzw. sich dazu anwaltlich beraten zu lassen.

     

     

    1. Wie läuft die Löschung einer Bewertung durch einen Medienanwalt bei der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ab?

     

    Wenn Sie uns beauftragen, eine oder mehrere Bewertungen löschen zu lassen, prüfen unsere Anwälte zuerst, ob die Bewertung rechtswidrig ist und Sie in Ihren Rechten verletzt. Wenn dies der Fall ist, erörtern wir mit Ihnen die Möglichkeiten und Erfolgsaussichten des Vorgehens gegenüber dem Portal sowie gegenüber dem Bewerter selbst.

     

    Im Falle des Vorgehens gegenüber Google fertigen wir im ersten Schritt eine juristisch fundierte Beanstandung der konkreten Bewertung verbunden mit der Aufforderung die beanstandete Bewertung binnen einer bestimmten Frist zu löschen. Dieses Schreiben enthält daneben eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der angegriffenen Bewertung bzw. hinsichtlich des Inhalts des angegriffenen Rezensionstextes einschließlich einer fundierten rechtlichen Begründung der geltend gemachten Ansprüche. Hierbei ist eine überzeugende juristische Argumentation wichtig. Deshalb empfehlen wir, eine Google Bewertung durch einen erfahrenen Medienanwalt vornehmen zu lassen.

     

    Das Bewertungsportal wird den Verfasser der Bewertung anschließend in der Regel mit der Beanstandung konfrontieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben (sog. ‚Ping-Pong-Verfahren‘). Sofern eine Stellungnahme ausbleibt oder inhaltlich keine ausreichenden Argumente für die Rechtmäßigkeit der Bewertung bzw. Rezension liefert, wird das Portal die Bewertung in der Regel löschen.

     

     

     

     

    Fazit

     

    Lassen Sie negative Bewertungen löschen – Hilfe von unseren darauf spezialisierten IT-Anwälten.

     

    Profitieren Sie von unserem Know-How und einer individuellen Beratung!

     

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