Beim Design handelt es sich um die gestalterische oder formgebende ästhetische Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Früher wurde ein Design im Gesetz als Geschmacksmuster bezeichnet. Es geht beim Design im Unterschied zum Patent und zum Gebrauchsmuster nicht um eine (technisch) neue Erfindung, sondern um die ästhetische Gestaltung bzw. Farb- und Formgebung, beispielsweise von (Gebrauchs-)gegenständen wie Textilien, Zahnbürste, Parfum-Flakon, Kaffemaschine etc..
Um Designschutz zu erlangen, muss das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein und eine gewisse Eigenart aufweisen. Außerdem bedarf es einer Anmeldung d.h. das Design muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (Sitz in München) angemeldet werden (Designanmeldung). Eine bestimmte Schöpfungshöhe ist – anders als beim urheberrechtlichen Werk – nicht erforderlich. Allerdings darf vor dem Anmeldetag kein identisches oder in wesentlichen Merkmalen vergleichbares Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein d.h. der Gesamteindruck des Designs muss sich von bereits “bekannten” Designs unterscheiden.
Ein beim DPMA (Deutschen Patent- und Markenamt) eingetragenes Design gibt dem Schutzrechtsinhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung bzw. Lizenzvergabe. Der Designschutz umfasst beispielsweise das Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, die Ein- oder Ausfuhr oder der Gebrauch eines Erzeugnisses, welches das Design beinhaltet oder bei dem das Design Verwendung findet.
Designs werden in Deutschland beim Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. Designschutz wird erst durch Eintragung des Designs erreicht. Da das Markenamt bei der Anmeldung lediglich die Einhaltung der formellen Voraussetzungen prüft, empfiehlt sich im Vorfeld die Beauftragung eines versierten Rechtsanwalts, der die materiell-rechtlichen Schutz- und Eintragungsvoraussetzungen zunächst prüft und anschließend die Anmeldung vornimmt. Hierzu stehen wir gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
Gerne stehen Ihnen unsere Anwälte für Fragen rund um das Marken- und Designrecht als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.
Die Amtsgebühren belaufen sich bei einem deutschen Design auf 70,- € (bzw. 60,- € bei Online-Anmeldung).
Die Anwaltsgebühren hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Kostentransparenz ist wichtig! Über die mit der Prüfung und Anmeldung eines Designs verbundenen Rechtsanwaltskosten und die sonstigen Kosten informieren wir Sie gerne vorab ganz unverbindlich. Gerne können wir Ihnen auf Grundlage Ihrer Bedürfnisse ein individuelles Angebot erstellen. Rufen Sie uns hierzu an oder senden Sie uns eine Email.