Sie haben eine Abmahnung von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwalts-GmbH erhalten?


Sie haben eine Abmahnung von WeSaveYourCopyrights wegen Filesharing erhalten? Hier finden Sie Antworten auf Ihre Fragen.

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1. Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist eine Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine genau bezeichnete Handlung rechtswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrtes Unterlassungserklärung abzugeben” (BT-Drucksache 15/1487 v. 22.8.2003, S. 25).

Die ABmahnung ist also ein kostenpflichtiger Warnhinweis. Gemäß § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte (also der geschädigte Rechteinhaber) den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit außergerichtlich beizulegen. Eine Abmahnung ist also ein außergerichtliches Angebot zur Streitbeilegung. Dadurch sollen im Sinne der Prozessökonomie einerseits aufwendige und kostspielige Gerichtsprozesse vermieden werden und andererseits der Rechtsfrieden alsbald durch eine gütliche Einigung wieder hergestellt werden. Durch eine außergerichtliche Einigung kann das bei Urheberrechtsstreitigkeiten oftmals besonders hohe Prozesskostenrisiko für den Verletzer minimiert werden.

2. Warum habe ich eine Abmahnung von der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erhalten?

Wir sind von verschiedenen Mandanten aus dem Bereich der Musik-, Film- und Softwareindustrie damit beauftragt, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte gegenüber Rechtsverletzern durchzusetzen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, wurde eine Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss festgestellt. Anschließend hat Ihr Internetprovider auf Grundlage eines von uns vor dem zuständigen Landgericht erwirkten Beschlusses die Anschlussinhaberdaten (Ihren Namen und Anschrift) mitgeteilt.

3. Was ist, wenn ich selbst die Tat gar nicht begangen habe?

Aufgrund Ihrer Eigenschaft als Inhaber des Anschlusses, über den die Rechtsverletzung erfolgte, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie für diese verantwortlich sind (BGH I ZR 121/08 v. 12.5.2010 – Sommer unseres Lebens). Hieraus ergeben sich Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche unserer Mandantschaft. Hinzu kommt ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben.

Wenn Sie geltend machen wollen, die Ihnen vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, müssen Sie die tatsächliche Vermutung ihrer Täterschaft entkräften. Hierzu müssen Sie entweder den tatsächlichen Täter benennen oder jedenfalls einen Sachverhalt plausibel und substantiiert darlegen, aus dem sich ergibt, dass nicht Sie selbst, sondern nur ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben kann. Im Fall eines WLAN müssen Sie darlegen wie Ihr Anschluss gesichert war (Angabe der verwendeten Verschlüsselungstechnologie, Angabe des verwendeten Routers, Angabe der Länge und Zusammensetzung des Passwortes/Netzwerkschlüssels, Angabe des Zeitpunktes der Einrichtung des WLAN-Routers sowie desjenigen, der diesen eingerichtet hat) und wer das WLAN-Passwort kannte bzw. wem Zugriff gewährt wurde (z.B. Kinder, Mitbewohner etc.). Die lediglich pauschale Behauptung, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, ist unsubstantiiert und nicht ausreichend, die tatsächliche Vermutung der Täterschaft in Frage zu stellen.

Kommt eine täterschaftliche Haftung aufgrund Ihrer Einlassung nicht in Betracht, haften Sie möglicherweise dennoch. Als Inhaber eines Internetanschlusses sind Sie verpflichtet, diesen vor Missbrauch durch Dritte zu schützen (z.B. durch Verschlüsselung eines WLAN), damit Dritte (wie z.B. Haushaltsangehörige, Kinder, Nachbarn oder auch unbekannte Dritte) keine Rechtsverletzungen über Ihren Anschluss begehen können. Diese sog. Sicherungs-, Prüf- und Überwachungspflichten treffen Sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses. Sollte sich herausstellen, dass Sie aufgrund unterlassener Sicherheitsvorkehrungen einem Dritten die Tat über Ihren Anschluss ermöglicht haben, haften Sie als sog. „Störer“.

4. Sind die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung aufgrund § 97a Abs. 2 UrhG auf € 100,- begrenzt?

Die Ausnahmevorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG ist bei Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung von Musik und Filmen im Wege des Filesharing nicht anwendbar. Wenn Musik oder Filme einem anonymen unbegrenzten Nutzerkreis weltweit zum Herunterladen angeboten werden, liegt keine “unerhebliche Rechtsverletzung” vor. Ausserdem handelt es sich nicht um “einfach gelagerte Fälle”. § 97a Abs. 2 UrhG wurde hingegen laut der amtlichen Gesetzesbegründung für Bagatellfälle wie beispielsweise der unerlaubten Verwendung von fremden Produktfotos bei privaten Ebay-Auktionen geschaffen.

5. Was muss ich tun? Bin ich verpflichtet auf die Abmahnung zu reagieren?

Aufgrund des der Abmahnung zu Grunde liegenden, über Ihren Internetanschluss festgestellten Rechtsverstoßes besteht ein Schuldverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Verletzer, welches sich durch die Abmahnung konkretisiert hat. Aufgrund dessen ist der Abgemahnte – jedenfalls um spätere negative Kostenfolgen zu vermeiden – verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen oder jedenfalls erhebliche Einwendungen geltend zu machen bzw. sich substantiiert zu den Vorwürfen zu äußern. Andernfalls kann der Verletzte seine Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchsetzen, wodurch dem Abgemahnten zusätzliche Kosten entstehen. Lässt der Abgemahnte sich nicht oder erst zu spät zu den in der Abmahnung geltend gemachten Vorwürfen ein, kann der Rechteinhaber die durch die unterlassene Antwort verursachten Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes ersetzt verlangen.

6. Besteht die Möglichkeit von Zahlungserleichterungen?

Wenn Sie den Streit einvernehmlich beilegen möchten, aber den geforderten Betrag nicht auf einmal bezahlen können, besteht die Möglichkeit, dass Sie die Forderung in Raten begleichen. Hierzu verwenden Sie bitte unseren Online-Ratenzahlungsantrag.

In besonderen Härtefällen kann ggf. auch eine Reduzierung des zu zahlenden Betrages gewährt werden. Hierzu tragen Sie bitte die Einzelfallumstände Ihres Falles ausführlich schriftlich vor. Nach Rücksprache mit unserer Mandantschaft werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen.

7. Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagiere oder das Angebot zur außergerichtlichen Streitbeilegung nicht annehme?

Kommt es nicht zu einer Einigung, werden die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nach Rücksprache mit unserer Mandantschaft gegen Sie gerichtlich durchgesetzt. Es wird dann vor dem zuständigen Gericht Klage gegen Sie erhoben oder der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Örtlich zuständig sind nach dem Grundsatz des “fliegenden Gerichtsstands” gem. § 32 ZPO  alle deutschen Gerichte, da die öffentliche Zugänglichmachung über ein Filesharingnetzwerk an Nutzer im gesamten Bundesgebiet gerichtet ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 09.02.2012, 14 W 0090/12). Durch eine gerichtliche Inanspruchnahme entstehen erhebliche zusätzliche Kosten, die den im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Einigungsbetrag in der Regel deutlich übersteigen und im Unterliegensfall vom Abgemahnten zu erstatten sind. Die bei einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen zusätzlich zu den außergerichtlichen (Abmahn-)kosten. Die Kosten können sich durch eine gerichtliche Inanspruchnahme somit leicht vervielfachen.

Gerichtliche Entscheidungen, die unsere Mandanten in Filesharing-Fällen erwirkt haben, finden Sie beispielhaft unter der Rubrik Urteile. Allgemeine Gerichtsentscheidungen zum Thema Urheberrecht und Peer-to-Peer finden Sie auf dem Informationsportal www.urheberrechtsinfo.org.

8. Drohen mir strafrechtliche Konsequenzen?

Die Verletzung von Urheberrechten ist nach den §§ 106 ff. UrhG strafbar. Für den Rechteinhaber besteht unabhängig von der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen die Möglichkeit eine Strafanzeige zu erstatten. Auf diesem Weg kann der Rechteinhaber ggf. weitere Beweismittel erlangen, die er im Zivilprozess verwenden kann. Sofern eine außergerichtliche Einigung auf die Abmahnung hin zu Stande kommt, verzichten unsere Mandanten grundsätzlich auf eine strafrechtliche Verfolgung.

9. Wie wurden meine Daten erlangt?

Ein von unserer Mandantschaft beauftragter Ermittlungsdienstleister überwacht ständig die einschlägigen Tauschbörsen im Internet (Peer-to-Peer-Netzwerke). Dabei werden mit einer speziell entwickelten Software IP-Adressen und weitere Daten von solchen Internetanschlüssen, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte unserer Mandantschaft (z.B. Musik-MP3s oder Filme) unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht d.h. anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten werden, ermittelt und zu Beweiszwecken dokumentiert. Die für die Ermittlung verwendete Ermittlungssoftware ist nach ständiger Rechtsprechung der einschlägigen Landgerichte, insbesondere des LG Köln und des LG München zur zuverlässigen Ermittlung von Urheberrechtsverletzern in P2P-Netzwerken geeignet. Auf Grundlage der Ermittlungsdaten haben wir für unsere Mandantschaft ein gerichtliches Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem zuständigen Landgericht geführt. Dabei wurden die Rechteinhaberschaft unserer Mandantschaft, das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung, die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung sowie weitere Anspruchsvoraussetzungen vom Gericht festgestellt und Ihrem Internetprovider bzw. dessen Leitungsnetzbetreiber die Verwendung von Verkehrsdaten gestattet. Im Anschluss daran wurden von Seiten des Internetproviders Ihre Klardaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers) beauskunftet. Dieser sog. Drittauskunftsanspruch des Verletzten gegenüber einem Internetprovider findet seine Grundlage in § 101 UrhG und ist im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum“ am 1.9.2008 in Kraft getreten. Er geht zurück auf eine europäische Richtlinie (sog. Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG) und hat das Ziel die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet einzudämmen.

10. Welches Ermittlungsunternehmen und welche Ermittlungssoftware werden für die Ermittlung von Rechtsverletzungen eingesetzt?

Rechtsverletzung an Werken unserer Mandanten werden von der Firma Excipio UG (haftungsbeschränkt) mit Hilfe der Ermittlungs-Software in NARS (Network Activity Recording and Supervision) ermittelt. Die ordnungsgemäße Funktionalität dieser Ermittlungssoftware ist durch ein Gutachten eines öffentlich bestellt und vereidigten Sachverständigen bestätigt. Nähere Informationen zu der Software NARS erfahren Sie auf der Internetseite der Excipio UG unter FAQ.

11. Wie wird sichergestellt, dass die Ermittlungen nicht fehlerhaft sind?

Die zur Ermittlung eingesetzte Software NARS (Network Activity Recording and Supervision) wurde vollständig neu entwickelt, arbeitet redundant und hat diverse Sicherheitsmechanismen implementiert. Diese gewährleisten, dass fehlerhafte Ermittlungen ausgeschlossen sind. Die Software NARS ermittelt zu jedem Datensatz nicht nur einen einzigen Zeitpunkt, sondern einen Verbindungszeitraum und dokumentiert diesen anhand von 4 verschiedenen Log-Zeitpunkten. Der Tatzeitpunkt, zu dem die Auskunft des Internetproviders erfolgt, liegt innerhalb des ersten und letzten Log-Zeitpunkts und weist einen ausreichenden Puffer zum Start und zum Ende der Verbindung auf. Weitere Details zu der Ermittlungssoftware NARS finden Sie auf der Internetseite der Excipio UG unter FAQ.

12. Wo finde ich weitere Infos?

Weitere ausführliche Informationen zum Thema Urheberrecht und Abmahnung finden Sie auf dem Informationsportal www.urheberrechtsinfo.org. Hier steht Ihnen eine umfangreiche Schlagwortsuche, ein FAQ-Bereich sowie eine umfangreiche Urteilsdatenbank zur Verfügung.

13. Soll ich einen Anwalt einschalten?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich selbstverständlich rechtlich beraten lassen. Im Urheberrecht versierte Rechtsanwälte finden Sie z.B. über das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis unter www.rechtsanwaltsregister.org oder über die Anwaltssuche des Deutschen Anwaltsvereins unter www.anwaltauskunft.de .

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Dieser Fragen- und Antwortenkatalog erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die enthaltenen Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass einzelne der aufgeworfenen rechtlichen Fragen in der Literatur und/oder Rechtsprechung kontrovers diskutiert werden. Sämtliche Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr. Diese Informationen können eine Beratung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt nur bedingt ersetzen. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen.