Musik spielt in jedem Film eine wichtige Rolle. Sie transportiert Emotionen, Spannung und Athmosphäre. Unabhängig von der Art der Musik und unabhängig davon, ob es sich dabei um vorbestehende Werke oder um eine speziell für den Film komponierte Filmmusik handelt, ist aus Sicht des Filmproduzenten die Einräumung der erforderlichen Rechte im benötigten Umfang im Rahmen eines Filmmusikvertrages unerlässlich.
Der Filmmusikvertrag kommt im Filmgeschäft in zwei Formen vor. Erstens zum Zwecke der Lizenzierung vorbestehender Musikwerke (z.B. aktueller Charthits) und zweitens als Auftragskompositionsvertrag d.h. als Auftrag zur Erstellung neuer Musik für einen Film.
An einem Musiktitel bestehen unterschiedliche Rechte und Rechtspositionen, die im Falle der Verwendung der Musik in einem Film betroffen sind. Grundsätzlich wird zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten unterschieden. Das Urheberrecht an einem Musikwerk steht dem Komponisten und dem Textdichter zu. Leistungsschutzrechte stehen den ausübenden Künstlern und dem Tonträgerhersteller zu.
Prinzipiell benötigt der Filmproduzent sowohl eine Erlaubnis des Urhebers, als auch des Tonträgerherstellers und des Künstlers, denen jeweils Leistungsschutzrechte an der Darbietung bzw. der Tonaufnahme zustehen. Diese Rechte muss sich der Filmproduzent von den Berechtigten vertraglich einräumen lassen.
Wenn Sie rechtliche Fragen zum Filmrecht und zur Verwendung von Musik in einem Film haben, steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner Herr Rechtsanwalt Christian Weber zur Verfügung.