Der Musikverlagsvertrag ist ein typischer Vertrag aus dem Bereich des Musikrechts. Er regelt das Verhältnis zwischen einem Songwriter bzw. Autor eines Musikstückes (Urheber von Komposition und/oder Liedtext) und einem Musikverlag in Bezug auf die verlegerische Auswertung eines oder mehrerer bestimmter Musikstücke. Wird ein Musikverlagsvertrag abgeschlossen, räumt ein Autor darin dem Musikverlag in der Regel urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem zu verlegenden Werk ein. Wenn Autor und Verlag Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (z.B. der GEMA) sind, erfolgt die Einräumung der Rechte zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA.
Das klassische Verlagsgeschäft d.h. der Notendruck und der Verkauf von Noten (sog. Papiergeschäft) spielen heutzutage nur noch eine untergeordnete Rolle. Stattdessen kümmert sich ein Musikverlag um das Vermitteln von Werken an Künstler und Plattenfirmen.
Daneben kümmern sich Verlage beispielsweise um die Kontrolle der Erlöse (Urhebertantiemen) sowie um die Rechtevergabe bezüglich derjenigen Rechte, die nicht kollektiv wahrgenommen werden. Dies hat sich auch im Musikverlagsvertrag niedergeschlagen, der heutzutage weitaus mehr regelt, als die eigentlichen Verlagsrechte d.h. das Recht des Verlags zum Notendruck.
In der Regel enthält ein Musikverlagsvertrag die folgenden Bestimmungen:
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Blog-Artikel „Autorenexklusivvertrag prüfen lassen – worauf Musikurheber beim Musikverlagsvertrag achten sollten“
Anwaltliche Leistungen im Musikrecht