Der Musikverlagsvertrag ist ein typischer Vertrag aus dem Bereich des Musikrechts. Er regelt das Verhältnis zwischen einem Songwriter bzw. Autor eines Musikstückes (Urheber von Komposition und Liedtext) und einem Musikverlag in Bezug auf ein bestimmtes Musikstück. Wird ein Musikverlagsvertrag abgeschlossen, räumt ein Autor darin dem Musikverlag die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem zu verlegenden Werk ein.
Das klassische Verlagsgeschäft (sog. Papiergeschäft) d.h. der Notendruck und der Verkauf von Noten spielen heutzutage nur noch eine untergeordnete Rolle. Stattdessen kümmert sich ein Musikverlag um das Vermitteln von Werken an Künstler und Plattenfirmen. Daneben kümmern sich Verlage um administrative Dinge wie z.B. die Verwaltung von Einnahmen (Urhebertantiemen) sowie um die Rechtevergabe bezüglich derjenigen Rechte, die nicht kollektiv von der GEMA wahrgenommen werden. Dies hat sich auch im Musikverlagsvertrag niedergeschlagen, der heutzutage weitaus mehr regelt, als lediglich das Recht des Verlags zum Notendruck.
In der Regel enthält ein Musikverlagsvertrag die folgenden Bestimmungen:
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