Musikverlagsvertrag

Der Musikverlagsvertrag ist ein typischer Vertrag aus dem Bereich des Musikrechts. Er regelt das Verhältnis zwischen einem Songwriter bzw. Autor eines Musikstückes (Urheber von Komposition und/oder Liedtext) und einem Musikverlag in Bezug auf die verlegerische Auswertung eines oder mehrerer bestimmter Musikstücke. Wird ein Musikverlagsvertrag abgeschlossen, räumt ein Autor darin dem Musikverlag in der Regel urheberrechtliche Nutzungsrechte an dem zu verlegenden Werk ein. Wenn Autor und Verlag Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (z.B. der GEMA) sind, erfolgt die Einräumung der Rechte zur gemeinsamen Einbringung in die GEMA.

Was ist ein Musikverlagsvertrag?

Das klassische Verlagsgeschäft d.h. der Notendruck und der Verkauf von Noten (sog. Papiergeschäft) spielen heutzutage nur noch eine untergeordnete Rolle. Stattdessen kümmert sich ein Musikverlag um das Vermitteln von Werken an Künstler und Plattenfirmen.

Daneben kümmern sich Verlage beispielsweise um die Kontrolle der Erlöse (Urhebertantiemen) sowie um die Rechtevergabe bezüglich derjenigen Rechte, die nicht kollektiv wahrgenommen werden. Dies hat sich auch im Musikverlagsvertrag niedergeschlagen, der heutzutage weitaus mehr regelt, als die eigentlichen Verlagsrechte d.h. das Recht des Verlags zum Notendruck.

Was wird dort geregelt?

In der Regel enthält ein Musikverlagsvertrag die folgenden Bestimmungen:

 

  • Spezifizierung des Werkes bzw. der Werke
  • Umfang und Dauer der Rechteübertragung (Rechtekatalog)
  • gemeinsame Einbringung der Rechte in eine Verwertungsgesellschaft (z. B. GEMA)
  • Rechtegarantie in Bezug auf die übertragenen Rechte
  • Rechte und Pflichten des Verlages (z. B. Notendruck oder Notendruckverzicht)
  • Verteilung der Erträgnisse aus der Verwertung der Nutzungsrechte (Urhebertantiemen, Einnahmen aus Synchronisationsrechten etc.)

Kontakt

Für Fragen rund um die Themen Musikrecht, musikrechtliche Verträge und den Musikverlagsvertrag steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner Herr Rechtsanwalt Christian Weber zur Verfügung.

Kostentransparenz ist uns wichtig! Über die mit der Bearbeitung Ihres individuellen Anliegens verbundenen Kosten informieren wir Sie gerne vorab und unverbindlich.

Weitere Informationen unserer Kanzlei im Bereich Musikrecht

 

Blog-Artikel „Autorenexklusivvertrag prüfen lassen – worauf Musikurheber beim Musikverlagsvertrag achten sollten“

 

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