Markenanmeldung vom Anwalt
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Durch eine professionelle Markenanmeldung können Sie Ihre Marke registrieren lassen. Als Marke können Sie beispielsweise Produktbezeichnungen, Firmennamen, Künstlernamen und sonstige Bezeichnungen und auch ein Logo schützen lassen. Unsere Anwälte sind auf das Markenrecht und auf Markenanmeldungen spezialisiert und ständig mit damit betraut, Marken registrieren zu lassen.
Gerne übernehmen wir für Sie die Markenanmeldung und alle damit verbundenen Schritte wie z.B. eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche, die Kommunikation mit dem zuständigen Markenamt und die Fristenkontrolle. Bei uns können Sie Ihr Wunschkennzeichen als deutsche Marke oder als Unionsmarke bzw. europäische Marke eintragen lassen. Daneben bieten wir auch die Anmeldung von sog. IR-Marken (internationale Registrierung über die WIPO). Wenn wir Ihr Marke anmelden, ist diese nach der Registrierung auch für amazon brand registry geeignet.
✔ Deutsche Marke anmelden lassen ab € 499,00 (netto)
✔ Europäische Marke anmelden lassen ab € 799,00 (netto)
✔ Markenrecherchen ab € 79,00 (netto)
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Eine Markenanmeldung ist nicht nur Grundlage für die langfristige Nutzung und den nachhaltigen Aufbau einer Marke, sondern auch ein wichtiges Instrument zur dauerhaften Sicherung Ihrer Rechte und des in der Marke verkörperten Wertes. Wenn Ihre Wunschmarke im Markenregister eingetragen wird, erlangen Sie als Markeninhaber Schutz nach den markenrechtlichen Vorschriften und Gesetzen. Eine erfolgreiche Markeneintragung bietet insbesondere folgende Vorteile:
Aus unseren langjährigen Erfahrungen raten wir Mandant*innen grundsätzlich dringend davon ab, eine Marke ohne qualifizierten Rechtsbeistand anzumelden. Von juristischen Laien werden von der Markenfindung, über die Markenstrategie bis zum Anmelde- und Eintragungsverfahren häufig viele Fehlern gemacht. Solche Fehler sind nicht nur vermeidbar, sondern führen oftmals auch dazu, dass es zu Markenrechtsstreitigkeiten kommt oder, dass der Schutzumfang erheblich eingeschränkt ist. Im schlimmsten Fall können Fehler bei der Markenanmeldung sogar dazu führen, dass Fristen versäumt werden oder, dass die Eintragung gänzlich scheitert.
Daher ist es ratsam, eine Marke von einem kompetenten Anwalt für Markenrecht schützen zu lassen. Wenn unsere Anwälte für Sie eine Marke anmelden, erhalten Sie eine umfassende rechtliche Beratung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Gegebenheiten. Dabei erhalten Sie von spezialisierten Markenrechtlern eine markenstrategische Beratung zur Vermeidung von Eintragungshindernissen, zum empfohlenen Schutzumfang sowie zur Markenart und zum passenden territorialen Schutzgebiet. Diese individuelle markenstrategische Beratung durch einen versierten Anwalt für Markenrecht ist immer im Preis der Markenanmeldung enthalten.
Wenn sie uns mit einer Markenanmeldung beauftragen, kann dies neben der Markenanmeldung als solcher, je nach gebuchtem Paket in der Regel folgende Leistungen umfassen:
Wenn Sie von uns eine Marke anmelden lassen wollen, benötigen wir folgende Informationen:
Nach der Beauftragung erörtern wir mit Ihnen zunächst Ihr Geschäftskonzept und den passenden Schutzumfang. Dabei geht es insbesondere um den räumlichen Schutzbereich, die Waren- und Dienstleistungsklassen, für die Sie Schutz beanspruchen möchten sowie das zu Ihrem Budget passende Leistungspaket.
Eine Marke kann – je nach gewünschtem räumlichen Schutzbereich – beispielsweise als deutsche Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder als europäische Marke (sog. Unionsmarke) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet werden. Darüber hinaus kann eine eingetragene Marke als sog. Basismarke bei der WIPO (World Intellectual Property Rights Organisation) auf weitere Länder erstreckt werden (sog. IR-Marke bzw. International Registrierung). Wir beraten Sie hierzu nach der Beauftragung gerne in einem persönlichen Gespräch.
Die Markenanmeldung beim Anwalt erfolgt üblicherweise nach einer sog. Marken-/Ähnlichkeitsrecherche. Diese ist optional, aber aus anwaltlicher Vorsicht dringend empfohlenen. Denn die Markenämter prüfen nicht, ob die Anmeldung einer Marke Rechte Dritter (z.B. bestehende Marken) verletzt. Durch eine professionelle Markenrecherche können rechtliche Risiken (z.B. Markenkollisionen und Widersprüche) frühzeitig erkannt und das Risiko für Streitigkeiten minimiert werden. Als Anwalt für Markenanmeldungen bieten wir Unternehmern und Unternehmen verschiedene Recherchepakete ab EUR 79,00 (netto). Weitere Infos zu Marken-/Ähnlichkeitsrecherchen und diesbezüglichen Kosten hier.
Im Vorfeld der Anmeldung prüft ein spezialisierter Rechtsanwalt das Vorliegen der Markenfähigkeit und der erforderlichen Schutzvoraussetzungen. Bei offensichtlichen Risiken im Hinblick auf sog. absoluten Schutzhindernisse erhalten Sie von uns dazu einen Hinweis und eine anwaltliche Einschätzung sowie mögliche Lösungsstrategien.
Auf Grundlage Ihrer Angaben erstellen wir für Sie ein maßgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Dieses berücksichtigt die internationale sog. Nizza-Klassifikation. Den Entwurf übermitteln wir Ihnen zur Durchsicht. Die Anmeldung wird erst nach Freigabe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durchgeführt.
Den Antrag zur Registrierung Ihrer Wunschmarke übermitteln wir nach Freigabe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zusammen mit allen erforderlichen Informationen und Dokumenten auf elektronischem Weg an das zuständige Markenamt.
Nach Eingang des Antrags auf Eintragung Ihrer Marke beim zuständigen Markenamt schließt sich der Eintragungsprozess d.h. das sog. Anmeldeverfahren an. Dies kann – je nach Amt und zuständiger Abteilung – unterschiedlich lange dauern. In der Regel erfolgt eine Entscheidung über die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) innerhalb von einigen Wochen. Gegen gesonderte Gebühr kann eine beschleunigtes Verfahren beantragt werden. Beim europäischen Markenamt (EUIPO) erfolgt die Eintragung regelmäßig frühestens nach 3 Monaten (nach Ablauf der Widerspruchsfrist). Möglicherweise kommt es von Seiten der Markenämter zu Rückfragen, Monierungen oder Hinweisen. Diese werden von uns für Sie entgegengenommen und an Sie weitergeleitet bzw. bearbeitet.
Innerhalb einer 3-monatigen sog. Widerspruchsfrist können Dritte einen Widerspruch gegen die Registrierung Ihrer Marke einlegen. Wenn dies geschieht, schließt sich ein sog. Widerspruchsverfahren an. Ist der Widerspruch des Dritten begründet bzw. erfolgreich, wird Ihre Wunschmarke nicht eingetragen bzw. sie wird wider gelöscht. Das Risiko eines erfolgreichen Widerspruchs kann durch eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche (siehe oben) erheblich minimiert werden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung ist eine solche Ähnlichkeitsrecherche daher grundsätzlich empfohlen.
Wenn die Markeneintragung erfolgreich ist, erhalten Sie von uns die vom Amt ausgestellte Markenurkunde.
Als Ihr Anwalt bestellen wir uns bei Markenamt nicht nur für die Korrespondenz im Rahmen der Markenanmeldung, sondern auch darüber hinaus als Ihr Vertreter. Das bedeutet, dass wir uns für di Dauer der Schutzfrist etwaige Schreiben des Markenamtes für Sie entgegennehmen und Ihnen Mitteilungen des Amts weiterleiten. Ferner übernehmen wir die Fristenkontrolle hinsichtlich etwaiger Schutzdauerverlängerungen und führen für Sie auf Wunsch bzw. bei Bedarf die gesamte Kommunikation mit dem Markenamt.
Bei der Markenanmeldung müssen neben den rechtlichen Eintragungsvoraussetzungen (sog. Markenfähigkeit, Eintragungsfähigkeit bzw. Nichtvorliegen absoluter Schutzhindernisse) auch diverse Formvorschriften beachtet werden. Wir empfehlen daher grundsätzlich, das Sie Ihre Wunschmarke bzw. Ihr Wunschkennzeichen von einer auf Markenanmeldungen spezialisierten Kanzlei als Marke eintragen lassen.
Generell ist es ratsam, sich hinsichtlich des etwaigen Vorliegens von sog. absoluten Schutzhindernissen anwaltlich beraten zu lassen. Denn Marken, bei denen ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, sind nicht eintragungsfähig. Ein absolutes Schutzhindernis besteht beispielsweise, wenn die Wunschmarke eine mangelnde Unterscheidungskraft aufweist bzw. rein beschreibend ist. Das bedeutet, dass eine Markenanmeldung, die sich auf eine Wunschmarke bezieht, die keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt, vom Markenamt zurückgewiesen wird. Es sollte daher immer vorab geprüft werden, ob Ihre Wunschmarke Unterscheidungskraft besitzt und nicht nur beschreibend ist.
Als unterscheidungskräftig gelten Zeichen, die geeignet erscheinen, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft bestimmter Waren oder Dienstleistungen verstanden zu werden und somit die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Wunschmarke nur aus solchen Zeichen oder Angaben besteht, die zur Bezeichnung der Ware oder Leistung als solcher oder zur Beschreibung von deren Merkmalen wie z.B. der Beschaffenheit, der Menge, der Qualität oder der geographischen Herkunft dienen kann.
Im Zuge der Mandatierung erörtern wir mit Ihnen, wenn wir Bedenken hinsichtlich der Unterscheidungskraft Ihrer Wunschmarke haben und zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie etwaige Schutzhindernisse umgehen können.
Grundsätzlich ist es auch zu empfehlen, das Vorliegen von sog. relativen Schutzhindernissen anwaltlich überprüfen zu lassen. Denn das Markenamt prüft nicht, ob bereits ähnliche oder identische Marken im Register existieren und, ob Ihre Wunschmarke Rechte Dritter verletzt. Dadurch kann es passieren, dass die Anmeldung oder Benutzung Ihrer Wunschmarke Marken- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzt und es dadurch zu Markenstreitigkeiten mit Inhabern älterer Marken kommt. Außerdem kann es in Kollisionsfällen dazu kommen, dass Dritte gegen Ihre Markenanmeldung einen sog. Markenwiderspruch einlegen. Markenwidersprüche kommen in ca. 20% aller Markenanmeldungen vor.
Unsere auf Markenrecht spezialisierten Anwälten kennen sich bestens mit den Eintragungsvoraussetzungen und den formellen Anforderungen bei einer Markenanmeldung aus. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, Ihre Wunschmarke erfolgreich zur Eintragung zu bringen sowie Widersprüche und Markenrechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
✔ Sämtlich Details erörtern wir mit Ihnen im Zuge der Mandatierung und erstellen auf Grundlage dessen eine individuelle Anmeldestrategie sowie ein für Sie maßgeschneidertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
✔ Unsere Anwälte sind im Bereich Markenrecht versiert. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich von Markenanmeldungen.
Marken bestimmen heute bei vielen Unternehmen über 70 Prozent des Unternehmenswerts. Lassen Sie daher von unseren spezialisierten Anwälten für Markenrecht unbedingt Ihre Marke, Ihren Firmennamen oder Ihren Produktnamen schützen. Durch eine Markenanmeldung sichern Sie sich eine absolute Rechtsposition und haben viele Vorteile.
Unsere Anwälte für Markenrecht beraten Mandanten nicht nur zum Thema Markenanmeldung, sondern auch bei Fragen der Markenverteidigung und in Fällen von Markenrechtsverletzungen und Markenpiraterie. Außerdem bieten wir Markenüberwachungen an und führen die Fristenkontrolle durch. Daneben vertreten wir Markeninhaber vor den Markenämtern, beispielsweise bei Schutzrechtsverlängerungen oder in Widerspruchsverfahren.
Das Markenamt überprüft im Rahmen von Markenanmeldungen nicht, ob die neu anzumeldende Marke gegen bestehende Markenrechte verstößt bzw. mit eingetragenen Marken kollidiert. Um rechtzeitig Kenntnis davon zu erlangen, ob ein Dritter eine Marke, die zu Ihrer eigenen Marke ähnlich oder identisch ist, zur Anmeldung bringt, empfiehlt sich daher die Beauftragung einer sog. Markenüberwachung.
Bei der Markenüberwachung werden die einschlägigen Register ständig auf Neuanmeldungen von Marken überwacht. Im Falle der Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke durch einen Dritten, erhalten Sie so von uns zeitnah eine sog. Kollisionsmitteilung. Anschließend können mögliche rechtliche Schritte gegen die Kollisionsmarke geprüft und eingeleitet werden.
Im Falle einer kollidierenden Neuanmeldung kommt beispielsweise ein sog. Markenwiderspruch in Betracht. Durch einen solchen Widerspruch kann die Eintragung verhindert werden. Da dieser Widerspruch nur innerhalb von 3 Monaten (sog. Widerspruchsfrist) zulässig ist, ist es wichtig, ab Eintragung der eigenen Marke eine ständige Markenüberwachung durchführen zu lassen.
⇒ Möchten Sie eine Markenüberwachung beauftragen? Wir bieten günstige Pauschalpakete ab EUR 179,00 (netto). Gerne informieren wir Sie zu den Möglichkeiten und Kosten – rufen Sie uns unter 069 – 663 68 41 220 an oder schreiben Sie uns.
Sie wurden wegen eines angeblichen Markenrechtsverstoßes abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen? Sie sollen durch Verwendung eines Kennzeichens die Markenrechte eines Dritten verletzt haben? Der „Abmahner“ verlangt von Ihnen die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung?
Bewahren Sie Ruhe und senden Sie uns das Abmahnschreiben. Wir können Sie vertreten, die Sach- und Rechtslage prüfen und mögliche Verteidigungsstrategien aufzeigen. Lassen Sie auf keinen Fall irgendwelche Fristen fruchtlos verstreichen.
⇒ Wenn Sie Hilfe wegen einer markenrechtlichen Abmahnung benötigen, rufen Sie uns unter 069 – 663 68 41 220 an oder senden Sie uns das Abmahnschreiben per E-Mail. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Markenschutz ist zeitlich begrenzt auf zehn Jahre. Der Schutz kann verlängert werden, wenn man rechtzeitig eine Schutzdauerverlängerung beantragt. Sie möchten Ihren Markenschutz verlängern lassen oder benötigen eine Kanzlei, die Sie vor dem Markenamt vertritt und für Sie die Fristenkontrolle hinsichtlich der Schutzdauer durchführt?
Gerne können wir uns für Sie als Vertreter beim Markenamt (DPMA, EUIPO oder WIPO) bestellen und die Fristen für die Schutzdauer Ihrer Marke überwachen und/oder Schutzdauerverlängerungen durchführen.
⇒ Gerne informieren wir Sie zu den Kosten – rufen Sie uns unter 069 – 663 68 41 220 an oder schreiben Sie uns.
Unsere Anwälte für Markenrecht beraten Mandanten auch bei Fragen der Markenverteidigung und in Fällen von Markenrechtsverletzungen und Markenpiraterie. Mit der Eintragung Ihrer Marke im Markenregister ist es einfacher, Ihre Marke zu verteidigen und sich gegen die Verwendung ähnlicher oder identischer Marken und verwechslungsfähiger Zeichen juristisch zur Wehr zu setzen sowie gegen die missbräuchliche Nutzung der eigenen Marke oder ähnlicher Zeichen durch Dritte vorzugehen.
Wenn Ihre eingetragene Marke oder ein ähnliches Zeichen von Dritten im geschäftlichen Verkehr genutzt wird, können Ihnen als Markeninhaber folgende Ansprüche zustehen:
Diese Ansprüche können wir für Sie sowohl außergerichtlich und auch gerichtlich geltend machen. Hierbei können – je nach Umständen des Einzelfalles – unterschiedliche juristische Mittel wie z. B. Abmahnung, Unterlassungsklage, Schadensersatzklage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anwendung kommen.
⇒ Gerne informieren wir Sie zu Verteidigungsmöglichkeiten und Ansprüchen, die Ihnen zustehen, wenn Ihre Markenrechte verletzt werden – rufen Sie an.