Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Abmahnung wegen illegalem Filesharing.
Diese Informationen können eine Beratung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt nur bedingt ersetzen.
“Eine Abmahnung ist eine Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine genau bezeichnete Handlung rechtswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrtes Unterlassungserklärung abzugeben” (BT-Drucksache 15/1487 v. 22.8.2003, S. 25).
Die Abmahnung ist also ein kostenpflichtiger Warnhinweis. Die Abmahnung dient damit grundsätzlich dem Schutz des Verbrauchers. Gemäß § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte (also der geschädigte Rechteinhaber) den Verletzer nämlich vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen. Durch die Abmahnung erhält der Inanspruchgenommene die Gelegenheit, den Streit außergerichtlich beizulegen. Eine Abmahnung ist also ein außergerichtliches Angebot zur Streitbeilegung.
Durch die Abmahnung sollen im Sinne der Prozessökonomie einerseits aufwendige und kostspielige Gerichtsprozesse vermieden werden und andererseits der Rechtsfrieden alsbald durch eine gütliche Einigung wieder hergestellt werden. Durch eine außergerichtliche Einigung kann das bei Urheberrechtsstreitigkeiten oftmals besonders hohe Prozesskostenrisiko für den Verletzer minimiert werden.
``Sinn und Zweck der Abmahnung ist die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Sie soll damit dem Rechteinhaber einen einfachen und effektiven außergerichtlichen Schutz vermitteln. Für den Rechtsverletzer ist sie zudem kostenschonender als die Durchführung eines Unterlassungsklageverfahrens. Die Abmahnung dient damit grundsätzlich dem Schutz des Verbrauchers.``
Deutscher Bundestag, Enquete Kommission Internet und digitale Gesellschaft, Projektgruppe Verbraucherschutz, Zwischenbericht v. 24.1.2013, Rz. 1845
Die urheberrechtliche Abmahnung ist der vom Gesetz in § 97a UrhG vorgesehene und übliche Weg, um vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens auf eine Urheberrechtsverletzung hinzuweisen, dem (potentiellen) Verletzer die Gelegenheit zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu geben und künftigen Verletzungen vorzubeugen.
Die Abmahnung ist sogar zwingend erforderlich, wenn der Berechtigte nicht das Risiko eingehen will, dass der Verletzer den Anspruch in einem Rechtsstreit kostenunschädlich sofort anerkennt (OLG Hamm, Urteil v. 15.5.2001 – 4 U 33/01 = MMR 2001, 611, 612).
Die Abmahnung geschieht – auch wenn sie in der Regel mit Kosten für den Rechtsverletzer verbunden ist – immer auch im wirklichen oder zumindest im mutmaßlichen Willen des Abgemahnten (vgl. § 677 BGB). Denn durch die mit der Abmahnung bezweckte außergerichtliche Streitbeilegung kann ein Rechtsstreit vor Gericht, der mit einem hohen Kostenrisiko für den Rechtsverletzer verbunden ist, vermieden werden.
Auch das (massenhafte) Vorgehen gegenüber Rechtsverletzern mittels Abmahnung ist bei Urheberrechtsverletzungen nicht rechtsmissbräuchlich. Viele Rechtsverstöße bedingen viele Abmahnungen. Andernfalls wäre der Urheber bei massenhaften Verstößen rechtsschutzlos gestellt (OLG Hamm, Urteil v. 15.5.2001 – 4 U 33/01 = MMR 2001, 611, 612; LG Köln, Urteil v. 23. 11. 2005, 28 S 6/05). Bei Urheberrechtsverletzungen ist der Rechteinhaber daher berechtigt, mehrere rechtlich selbständige Verletzer, auch dann, wenn diese parallel inhaltsgleiche Verletzungshandlungen vornehmen, jeweils gesondert in Anspruch zu nehmen, ohne dass hierin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gesehen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2011, I-4 U 208/10, Rdn. 41 ff.).
Massenhafte Abmahnungen sind insbesondere dann nicht missbräuchlich, wenn es um mehrere Rechtsverstöße geht, die jeweils abgemahnt werden. Es steht dem Verletzten grundsätzlich frei, zu entscheiden, ob und gegen welche Rechtsverletzungen er in welcher Intensität vorgehen möchte (OLG Köln, Beschluss v. 22.7.2011, 6 U 208/11; AG München, Urteil v. 26.8.2008, 161 C 8047/08).
Die illegale öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken hat in den letzten Jahren ein enormes Ausmaß angenommen. Die Bemühungen der Rechteinhaber stellen sich vor diesem Hintergrund daher als legitime Ausübung der ihnen zustehenden Rechte dar und sind darüber hinaus das einzige Mittel, um den massenhaften Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken (vgl. LG Köln, Urteil v. 27.1.2010, 28 O 237/09 = BeckRS 2010 04539).
Ein Rechtsmissbrauch kann sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG ergeben. Diese Norm ist im Urheberrecht weder direkt noch analog anwendbar (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Auflage, 2014, § 97 UrhG Rn. 189; AG München, Urteil vom 26. 8.2008, 161 C 8047/08). Im Rahmen der Umsetzung der EU-Enforcement-Richtlinie sowie des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat der Gesetzgeber, obwohl dies im Gesetzgebungsverfahren angeregt worden war, es nicht für notwendig erachtet, eine Missbrauchsvorschrift im Urheberrechtsgesetz zu normieren. Es fehlt daher an einer planwidrigen Regelungslücke, die Voraussetzung einer analogen Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG ist (vgl. BGH, GRUR 2013, S. 176 – Ferienluxuswohnung).
``Das legitime Instrument der Abmahnung muss und soll natürlich auch in Zukunft weiter nutzbar bleiben, denn in unserem Rechtssystem müssen wir auch in Zukunft wirksam gegen die Urheberrechtsverletzer vorgehen, die geschützte Inhalte illegal up- oder downloaden ... Gegen legitime und juristisch saubere Abmahnungen bleibt von daher weiterhin nichts einzuwenden. Jeder Urheber hat einen Anspruch auf Vergütung für seine kreative Leistung. Wer sich das geistige Eigentum der Urheber ohne Erlaubnis zu eigen macht, muss Sanktionen erfahren können.``
(Ansgar Heveling, Mitglied des Deutschen Bundestages und Mitglied des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Kultur und Medienam 18.4.2013, 234. Sitzung des Deutschen Bundestages, Plenarprotokoll 17/234 v. 18.4.2013, S. 29282)
Wenn Sie eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhalten haben, wurde eine Urheberrechtsverletzung im Wege der illegalen Nutzung einer sog. Tauschbörse über Ihren Internetanschluss (z. B. in Bezug auf einen Film oder eine Software) festgestellt. Dabei wurde die IP-Adresse Ihres Anschlusses ermittelt. Anschließend hat in der Regel Ihr Internetprovider auf Grundlage eines vor dem zuständigen Landgericht vom Verletzten (Rechteinhaber) erwirkten Beschlusses die Anschlussinhaberdaten (Ihren Namen und Anschrift) mitgeteilt. Für diese Rechtsverletzung können Sie als „Täter“ oder ggf. auch als Anschlussinhaber verantwortlich sein (siehe nächster Punkt).
Aufgrund der Eigenschaft als Inhaber des Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung erfolgte, besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sind (BGH, Urteil v. 6.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife; BGH, I ZR 74/12 v. 15.11.2012 – Morpheus; BGH, I ZR 121/08 v. 12.5.2010 – Sommer unseres Lebens). Den Anschlussinhaber trifft insoweit eine sog. sekundäre Darlegungslast (vgl. bspw. BGH, Urteil v. 30.3.2017, I ZR 19/16 – Loud).
Wenn der Anschlussinhaber geltend machen will, die Ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen zu haben, muss er die tatsächliche Vermutung der Täterschaft im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast entkräften. Hierzu muss nach der Anschlussinhaber nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung geeignete und zumutbare Nachforschungen anstellen (vgl. bspw. BGH, Urteil v. 6.10.2016, I ZR 154/15 – Afterlife). Dabei hat er das Ergebnis seiner Ermittlungen in einem Rechtsstreit so darzulegen, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Täterschaft einer anderen Person ernsthaft in Betracht kommt (vgl. OLG Frankfurt/M, Urt. v. 31.3.2020, 11 U 44/19). Hierzu muss der Anschlussinhaber entweder den tatsächlichen Täter namentlich benennen oder jedenfalls einen Sachverhalt plausibel und substantiiert darlegen, aus dem sich ernsthaft ergibt, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern nur ein bestimmter Dritter „mit Rücksicht auf dessen Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatte, ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers den Rechtsverstoß zu begehen“ und somit „als Alleintäter“ in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil v. 30.3.2017, I ZR 19/16, Rn 15 – Loud; OLG Frankfurt/M, Urt. v. 31.3.2020, 11 U 44/19).
Genügt der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast nicht, ergeben sich Unterlassungs-, Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatz- bzw. Wertersatzansprüche des in seinen Rechten Verletzten gegenüber dem Anschlussinhaber.
Im Fall des Betriebs eines WLAN besteht eine Pflicht des Anschlussinhabers, der behauptet, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben, darzulegen, ob und wie der Anschluss gegen Fremdzugriffe gesichert war und wer außer ihm auf das WLAN zugreifen konnte und in zeitlicher Hinsicht darauf zugegriffen hat. Die Darlegung hat insbesondere zu erfolgen durch Angaben
Die lediglich pauschale Behauptung, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben sowie der abstrakte Verweis darauf, dass Dritte den Anschluss generell nutzen können und die Tat begangen haben könnten, sind nicht ausreichend, die gegen den Anschlussinhaber streitende tatsächliche Vermutung der Täterschaft in Frage zu stellen. Ebenso genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich die abstrakte Möglichkeit aufzeigt, dass ein Dritter die Rechtsverletzung begangen haben könnte (vgl. OLG Frankfurt/M, Urt. v. 31.3.2020, 11 U 44/19).
Wenn eine Verantwortlichkeit als Täter nicht in Betracht kommt, kann der Anschlussinhaber – je nach Umständen des Einzelfalles – ggf. als sog. “Störer“ haften. Den Inhaber eines Internetanschlusses treffen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits ab Inbetriebnahme des Anschlusses insoweit Sicherungs-, Prüf- und Überwachungspflichten (vgl. BGH, I ZR 121/08 v. 12.5.2010 – Sommer unseres Lebens).
Für den Fall, dass ein Minderjähriger (Kind) eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss seiner Eltern begangen hat, können diese – je nach Umständen des Einzelfalles und in Abhängigkeit vom Alter, Entwicklungsgrad und dem Umfang der vorausgegangenen Belehrung – unter dem Aspekt der Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB auch auf Schadensersatz haften
(vgl. BGH, I ZR 74/12 v. 15.11.2012 – Morpheus).
Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit des Anschlussinhabers zum Tatzeitpunkt ist nicht geeignet, dessen Haftung in Frage zu stellen. Die öffentliche Zugänglichmachung von Dateien über ein Peer-to-Peer-Netzwerk erfordert keine körperliche Anwesenheit des Nutzers, weil es hierfür ausreicht, dass der betreffende Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden ist (OLG Köln, Beschluss v. 11.9.2009, 6 W 95/09 = MMR 2010, 44).
Insoweit, als Sie der Meinung sind, dass die ermittelte IP-Adresse (aktuell) nicht die Ihres Anschlusses ist, so ist darauf hinzuweisen, dass IP-Adressen von Seiten der Internetprovider in der Regel dynamisch vergeben werden. Sie ändern sich daher beispielsweise mit jeder Beendigung der Verbindung und bei jeder von den meisten Providern mindestens einmal pro Tag durchgeführten sog. Zwangstrennung. Deshalb ist zum Beispiel die Ihrem Anschluss aktuell zugewiesene IP-Adresse mit derjenigen zur Tatzeit nicht identisch. Ihre aktuelle IP-Adresse können Sie sich beispielsweise hier anzeigen lassen.
Die Ausnahmevorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist bei Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung von Musik und Filmen im Wege des Filesharing nicht anwendbar. Wenn Musik oder Filme einem anonymen unbegrenzten Nutzerkreis weltweit zum Herunterladen angeboten werden, liegt keine “nur unerhebliche Rechtsverletzung” vor. Dies hat der Bundesgerichtshof mittlerweile mit Urteil v. 12.05.2016 (Az. I ZR 1/15) entschieden (siehe unseren Blogbeitrag zur Entscheidung des BGH) Ausserdem handelt es sich bei Filesharingfällen nicht um “einfach gelagerte Fälle”. § 97a Abs. 2 UrhG a.F. wurde hingegen laut der amtlichen Gesetzesbegründung für Bagatellfälle wie beispielsweise der unerlaubten Verwendung von fremden Produktfotos bei privaten Ebay-Auktionen geschaffen. Achtung: § 97a Abs. 2 UrhG a.F. gilt nur für urheberrechtliche Abmahnungen, die bis zum 8.10.2013 ausgesprochen wurden. Für urheberrechtliche Abmahnungen, die nach dem 9.10.2013 erfolgt sind, gilt eine geänderte Rechtslage.
Nein. Nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. (in Kraft getreten am 9.10.2013) kommt lediglich in bestimmten in § 97 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UrhG genannten Fällen eine Beschränkung des dem Verletzten gegenüber dem Verletzer zustehenden Erstattungsanspruches in Bezug auf die Erstattung der Abmahnkosten in Betracht. Diese Vorschrift ist zudem nur anwendbar, wenn dies im besonderen Einzelfall nicht “unbillig” ist. Die Unbilligkeit der Beschränkung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten kann sich aus der Anzahl und Schwere der Rechtsverletzung ergeben (BT-Drucksache 17/14216, S.4) und ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Vielzahl von Werken (z.B. ein ganzer “Container”) im Internet für Dritte zum Abruf bereitgehalten wird oder, wenn es sich bei dem betroffenen Werk um ein besonders aktuelles, erfolgreiches oder wertvolles Werk handelt (vgl. Gutachten des Herrn Rechtsanwalt Christian Solmecke im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverband sowie Plenarprotokoll, Deutscher Bundestag, 250. Sitzung, Donnerstag, den 27. Juni 2013, S. 31972). Selbst dann, wenn die Beschränkung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten nach § 97a Abs. 3 UrhG n.F. im Einzelfall anwendbar ist, bezieht sich die Begrenzung nur auf die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten. Die sonstigen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (z.B. Kosten der Ermittlung u. Auskunft) sowie Schadensersatz für den unbefugten Schutzrechtseingriff bestehen daneben. –> hier gehts zum FAQ bezüglich des Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Die Vorlage einer Vollmacht im Original stellt keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung dar (vgl. BGH, Urteil v. 19.05.2010, I ZR 140/08 = GRUR 2010, 1120). Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Neuregelung der Vorschrift des § 97a UrhG durch das am 9.10.2013 in Kraft getretene „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ bewusst gegen das Erfordernis der Beifügung einer Vollmacht entschieden, weil hierfür „keine praktische Notwendigkeit gesehen“ wurde (vgl. BT-Drucksache 17/14216, S. 7). Der im ursprünglichen Regierungsentwurf in § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG-E (BT-Drucksache 17/13057, S. 28) als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgesehene Vollmachtnachweis wurde daher nicht gesetzlich normiert (vgl. BT-Drucksache 17/14192, S. 14).
Die Berechtigung der Abmahnung setzt nicht voraus, dass sämtliche Tatsachen, auf die sie gestützt sind, im Einzelnen belegt werden (OLG Köln, Urteil v. 23.3.2012, 6 U 67/11). Die Wirksamkeit einer Abmahnung hängt regelmäßig nicht davon ab, dass auch Beweismittel vorgelegt werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 41 Rz. 14 m.w.N.). Es reicht stattdessen regelmäßig aus, wenn der Berechtigte (Abmahnende) seine Sachbefugnis und das konkret beanstandete Verhalten darlegt und den Schuldner (Abgemahnten) in die Lage versetzt, den Gläubiger klaglos zu stellen d. h. eine wirksame Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.8.2013, 6 U 10/13). Eine volle Beweisführung ist hingegen erst in einem streitigen Gerichtsverfahren erforderlich. Sinn und Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, die Streitigkeit ohne Anrufung der Gerichte beizulegen. Ob der Schuldner diese Möglichkeit der Vermeidung eines unter Umständen kostspieligen und langwierigen Gerichtsverfahrens nutzt, bleibt ihm überlassen.
Aufgrund des der Abmahnung zu Grunde liegenden, über Ihren Internetanschluss festgestellten Rechtsverstoßes, besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Verletzer, welches sich durch die Abmahnung konkretisiert hat. Aufgrund dessen ist der Abgemahnte – jedenfalls um spätere negative Kostenfolgen zu vermeiden – verpflichtet, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen oder jedenfalls erhebliche Einwendungen geltend zu machen bzw. sich substantiiert zu den Vorwürfen zu äußern oder diese zurückzuweisen – sog. “Antwortpflicht des Abgemahnten“ (vgl. BGH I ZR 63/88 v. 19.10.1989). Andernfalls kann der Verletzte seine Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchsetzen, wodurch dem Abgemahnten zusätzliche Kosten entstehen können. Lässt der Abgemahnte sich nicht oder erst zu spät zu den in der Abmahnung geltend gemachten Vorwürfen ein, kann der Rechteinhaber die durch die unterlassene Antwort verursachten Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes oder ggf. als materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ersetzt verlangen (vgl. OLG Köln, 6 U 208/10 vom 22.7.2011).
Wenn Sie ein Abmahnung wegen illegalem Filesharing verhalten haben und den Streit einvernehmlich beilegen möchten, aber den geforderten Betrag nicht auf einmal bezahlen können, besteht häufig die Möglichkeit, dass Sie die Forderung in Raten begleichen. In besonderen Härtefällen wird vom Abmahnenden ggf. auch eine Reduzierung des zu zahlenden Betrages gewährt. Hierzu sollten Sie sich mit dem Rechteinhaber bzw. der Kanzlei des Rechteinhabers zeitnah nach Erhalt einer Abmahnung in Verbindung setzen und die Einzelfallumstände Ihres Falles ausführlich schriftlich bzw. per E-Mail vortragen. Dadurch kann erfahrungsgemäß häufig ein angemessener Vergleich gefunden werden.
Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, werden die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche häufig gerichtlich geltend gemacht und auf diesem Wege von Seiten der Rechteinhaber durchgesetzt bzw. weiterverfolgt. Es kann dann beispielsweise vor dem zuständigen Gericht eine Klage erhoben werden, der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt werden oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.
Durch eine gerichtliche Inanspruchnahme entstehen regelmäßig erhebliche zusätzliche Kosten, die den im Rahmen der Abmahnung zur Abgeltung angebotenen Einigungsbetrag (Vergleichsangebot) in der Regel deutlich übersteigen und von der im Verfahren unterliegenden Partei zu erstatten sind. Die bei einer erfolgreichen gerichtlichen Durchsetzung der einer Abmahnung wegen illegalem Filesharing zu Grunde liegenden Ansprüche entstehenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen zusätzlich zu den außergerichtlichen (Abmahn-)kosten und neben einem etwaigen Anspruch auf Schadens- bzw. Wertersatz. Die Gesamtkosten im Falle einer gerichtliche Inanspruchnahme liegen daher häufig im vierstelligen Bereich oder höher.
Die Verletzung von Urheberrechten ist nach den §§ 106 ff. UrhG strafbar. Für den Rechteinhaber besteht unabhängig von der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatz und Unterlassungsansprüchen die Möglichkeit einen Strafantrag zu stellen. Auf diesem Weg kann der Rechteinhaber ggf. weitere Beweismittel erlangen, die er im Zivilprozess verwenden kann und eine strafrechtliche Verfolgung des Täters erreichen.
In der Regel beauftragen Rechteinhaber, die von massenhaftem illegalen Filesharing ihrer Produkte bzw. Werke betroffen sind, spezielle Ermittlungsdienstleister. Diese überwachen dann die einschlägigen Tauschbörsen im Internet (Peer-to-Peer-Netzwerke). Dabei werden mit speziell entwickelten Softwares IP-Adressen und weitere Daten von solchen Internetanschlüssen, über die urheberrechtlich geschützte Inhalte (z.B. Musik-MP3s, Raubkopien von Computerprogrammen oder Filme) unerlaubt anderen Nutzern zum Herunterladen im Rahmen der Teilnahme an einer „Tauschbörse“ angeboten werden, ermittelt und zu Beweiszwecken dokumentiert. Die hierbei für die Ermittlung verwendeten Ermittlungssoftwares sind in der Regel von der Rechtsprechung in entsprechenden Verfahren auf ihre Funktionsfähigkeit und Zuverlässigkeit zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzern in P2P-Netzwerken überprüft (vgl. bspw. Beschluss v. 18.7.2014, 6 W 54/14 u. Beschluss v. 22.08.2012, 6 W 175/12).
Auf Grundlage der von dem jeweiligen Ermittlungsdienstleister dokumentierten Ermittlungsdaten wird dann vom Rechteinhaber bzw. dessen Anwaltskanzlei ein gerichtliches Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem zuständigen Landgericht geführt. Dabei werden die Rechteinhaberschaft, die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung sowie weitere Anspruchsvoraussetzungen vom Gericht festgestellt und dem betroffenen Internetprovider vom Gericht die Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten gestattet. Im Anschluss daran werden von Seiten des Internetproviders die Klardaten (Name und Anschrift des Anschlussinhabers derjenigen Internetanschlüsse, über die die Rechtsverletzung festgestellt bzw. glaubhaft gemacht wurde) beauskunftet.
Dieser sog. Drittauskunftsanspruch des Verletzten gegenüber einem Internetprovider findet seine Grundlage in § 101 UrhG und ist im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten am geistigen Eigentum“ am 1.9.2008 in Kraft getreten. Er geht zurück auf eine europäische Richtlinie (sog. Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG) und hat das Ziel die massenhafte illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke über das Internet einzudämmen.
Die zur Ermittlung eingesetzten Softwares arbeiten häufig redundant und haben diverse Mechanismen implementiert, die gewährleisten, dass fehlerhafte Ermittlungen ausgeschlossen sind. Dabei wird von einigen Ermittlungsdienstleistern zu jedem Datensatz nicht nur ein einziger Zeitpunkt, sondern einen Verbindungszeitraum dokumentiert (anhand von mehreren verschiedenen Log-Zeitpunkten). Der Tatzeitpunkt, zu dem die Auskunft des Internetproviders erfolgt, liegt dann idealerweise innerhalb des ersten und letzten Log-Zeitpunkts und weist einen ausreichenden Puffer zum Start und zum Ende der Verbindung auf. So können angebliche „Fehlzuordnungen“ ausgeschlossen werden. Die Ermittlungssoftwares laden von jedem ermittelten Anschluss zudem in der Regel ein Dateistück herunter und gleichen dieses mit der Originaldatei dem Originalwerk ab. Nur bei eindeutiger Übereinstimmung wird dann ein Datensatz zur Weiterverarbeitung erzeugt. Parallel wird häufig auch noch der gesamte Netzwerkverkehr mitgeschnitten und kann nachträglich von einem Gericht oder einem gerichtlich bestellten Gutachter nachvollzogen werden.
Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können bzw. sollten Sie sich selbstverständlich rechtlich beraten lassen. Unserer Erfahrung nach ist die Mandatsbearbeitung bei Kanzleien, die keinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des Urheberrechts haben, häufig mangelhaft, da es an den für die urheberrechtliche Spezialmaterie erforderlichen Kenntnissen schlichtweg fehlt. Im Urheberrecht versierte Rechtsanwälte können Sie z. B. über das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis unter www.rechtsanwaltsregister.org oder über die Anwaltssuche des Deutschen Anwaltsvereins unter www.anwaltauskunft.de finden.
Dieser Fragen- und Antwortenkatalog zum Thema ‚Abmahnung wegen illegalem Filesharing‘ erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die enthaltenen Angaben und Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Es wird aber darauf hingewiesen, dass einzelne der aufgeworfenen rechtlichen Fragen in der Literatur und/oder Rechtsprechung kontrovers diskutiert werden. Sämtliche Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr. Diese Informationen können eine Beratung durch einen fachlich versierten Rechtsanwalt nur bedingt ersetzen. Wenn Sie eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing erhalten haben, sollten Sie sich umfassend informieren und/oder rechtlich beraten und bei Bedarf anwaltlich vertreten lassen.