Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialabgabe ist eine gesetzliche Abgabe, die von Unternehmen erhoben wird, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (sog. Verwerter).

Typische Verwerter sind z.B. Rundfunkanstalten, Verlage, Theater, Hersteller von Tonträgern. Abgabepflichtig sind aber auch Unternehmer, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Hierunter fallen z.B. Firmen, die bei einer Firmenfeier einen Künstler buchen oder die kreative Leistungen z.B. im Bereich Design, Webdesign, Logodesign oder Audiodesign einkaufen oder Musik für Werbung produzieren lassen. Auch Unternehmen, deren Aufgabe die Verfolgung von politischen, sozialen oder karitativen Zielen oder die Sammlung von Spenden ist sowie Vereine fallen unter die Abgabepflicht. Ausreichend für das Entstehen der Abgabepflicht ist, dass das Unternehmen Werke oder Leistungen von Künstlern für Zwecke des Unternehmens nutzt (§ 24 Abs. 2 KSVG) und die seit dem 1.1.2015 in § 24 Abs. 3 KSVG neu eingeführte Geringfügigkeitsgrenze von € 450,- überschritten wird. Endverbraucher sind hingegen nicht abgabepflichtig.

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen und Honorare) zu zahlen, die vom abgabepflichtigen Unternehmen an selbständige Künstler gezahlt werden. Die Meldung muss jeweils zum 31.3. des Folgejahres erfolgen. Es besteht die Möglichkeit einer Onlinemeldung über die Internetseite der Künstlersozialkasse. Die Höhe beträgt ca. 5% der jeweiligen Entgelte, wobei dieser Wert (Abgabesatz) sich jährlich ändert. Er betrug in den letzten Jahren zw. ca. 4 und 5,5%.

Um sicherzustellen, dass alle abgabepflichtigen Unternehmen erfasst werden und die Künstlersozialabgabe entrichten, sind seit 1.1.2015 die Prüfungen erheblich ausgeweitet worden. Die Prüfung erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung. Unternehmen, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind, werden hierbei mindestens alle vier Jahre geprüft. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 50.000,-

WAS IST DIE KÜNSTLERSOZIALABGABE?

  • Besteht für mich bzw. für mein Unternehmen eine Abgabepflicht?
  • Bin ich bzw. ist mein Unternehmen “Verwerter im Sinne” des KSVG?
  • Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?
  • Wie wird die Künstlersozialabgabe bemessen?
  • Wie hat die Meldung zu erfolgen?
  • Wie kann ich mich gegen eine fehlerhafte Festsetzung der Höhe der Künstlersozialabgabe wehren?
  • Wie kann ich mich gegen eine Schätzung der Höhe der Künstlersozialabgabe zur Wehr setzen?

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Künstlersozialkasse und zur Künstlersozialversicherung

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KOSTEN & HONORAR

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