Markenbenutzung

Von Markenbenutzung spricht man, wenn die Marke vom Inhaber oder einem Lizenznehmer markenmässig d.h. für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Klassen verwendet wird.

 

Eine Marke muss spätestens fünf Jahre nach ihrer Anmeldung (sog. Benutzungsschonfrist) markenmässig benutzt werden (rechtserhaltende Benutzung). Beendet ein Markeninhaber die zunächst vorgenommene Benutzung einer Marke wieder, so darf die Unterbrechung längstens fünf Jahre dauern. Andernfalls kann die Marke auf Antrag wegen Verfalls oder wegen Nichtbenutzung gelöscht werden. Jedermann kann beim Markenamt dann die Löschung der Marke aus dem Markenregister beantragen. Außerdem kann die Nichtbenutzung dem Markeninhaber in einem Markenrechtsstreit entgegengehalten werden.

 

Die fünfjährige Benutzungsschonfrist beginnt in der Regel mit dem Tag der Eintragung. Wenn der Markeninhaber innerhalb der Benutzungsschonfrist keine Markenbenutzung vornimmt, läuft er also Gefahr, seine Markenrechte zu verlieren. Denn der Markeninhaber soll keine wirtschaftlich sinnlose und dem Allgemeininteresse zuwiderlaufende Blockierung von Zeichen vornehmen dürfen. 

 

Die rechtserhaltende Benutzung muss im zweifel vom Markeninhaber nachgewiesen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist beispielsweise dann, wenn der Inhaber einer Marke einen Widerspruch gegen die Eintragung einer fremden Marke einlegt, die rechterhaltende Benutzung seiner eigenen Marke differenziert nach einzelnen Waren und Dienstleistungen glaubhaft zu machen (BPatG, Beschluss vom 16.8.2017, 26 W (pat) 65/14). 

Wichtig ist, dass die Benutzung der Marke für alle Waren- bzw. Dienstleistung, für die sie angemeldet wurde, erfolgt und, dass dies ernsthaft und nicht nur zum Schein geschieht und, dass dies jeweils nachweisbar ist (sog. rechtserhaltende Markenbenutzung).

 

Ernsthaft ist eine Markenbenutzung insbesondere dann, wenn die Marke im Rahmen einer normalen, wirtschaftlichen Betätigung für eine Ware oder Dienstleistung eingesetzt wird. Abzustellen ist jeweils auf die Einzelfallumstände, wobei  Umfang,  Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Benutzung zu berücksichtigen sind. Dabei bedarf es eines unmittelbaren und konkreten Produktbezugs d. h. der angesprochene Verkehr muss erkennen können, dass mit der Benutzung der Marke nicht nur ein Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung bezeichnet wird, die aus diesem Betrieb stammt (sog. Herkunftsfunktion der Marke).

 

Der Benutzungsnachweis erfordert eine Differenzierung nach angemeldeten Waren- und Dienstleistungen, denn der Vorwurf der Nichtbenutzung der Marke kann sich auch auf einzelne Waren- bzw. Dienstleistungen beziehen. Der Markeninhaber sollte daher idealerweise schriftliche Nachweise dafür vorlegen können, dass er seine Marke in der konkret geschützten Form für alle eingetragenen Waren und Dienstleistungen tatsächlich nutzt bzw. genutzt hat.

 

Findet die Markenbenutzung durch Lizenznehmer statt, wird diese dem Markeninhaber zugerechnet und ist – entsprechend ihrem Umfang und ihrer Ernsthaftigkeit und Nachweisbarkeit – rechtserhaltend.

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