Der Rückstellungsvertrag kommt im Filmgeschäft in zwei Formen vor. Erstens als Element der Eigenfinanzierung der Produktion. Zweitens als Rückstellungsvereinbarung zwischen Filmproduzent und Filmschaffenden, um die Kosten der Produktion anfänglich möglichst gering zu halten.
Nach § 32 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG) wird eine Filmförderung nur gewährt, wenn der Filmhersteller einen angemessenen eigenen Anteil der Kosten trägt. Diesen Eigenanteil kann er durch Eigenmittel, Fremdmittel (z.B. durch ein Darlehen) oder auch durch sogenannte Eigenleistungen erbringen.
Als Eigenleistungen sind zum Beispiel Verwertungsrechte des Produzenten an eigenen Werken wie zum Beispiel Drehbüchern oder der Filmmusik, die diese zur Herstellung des Filmes einbringt, anerkannt. Hierbei kann eine Rückstellung bezüglich des Honorars des Produzenten in Bezug auf die eingebrachten eigenen Leistungen bzw. Rechte erfolgen.
In der Praxis wird häufig – insbesondere bei bei unterfinanzierten Low-Budget-Produktionen – zwischen dem Produzenten und den Mitwirkenden am Film eine so genannte Rückstellungsvereinbarung beziehungsweise ein Rückstellungsvertrag geschlossen. Darin wird vereinbart, dass Teile der Vergütung dem Filmschaffenden erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich, wenn gewisse Ereignisse oder Bedingungen eintreten, gezahlt werden. Es handelt sich folglich beim Rückstellungsvertrag um einen Zahlungsaufschub beziehungsweise um eine Stundung der Vergütung. Wirtschaftlich betrachtet geht es dabei um eine Verteilung von Risiken und oft auch darum eine Produktion überhaupt erst finanziell zu ermöglichen.
Häufig wird eine Rückstellung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in welchem die Filmproduktionskosten durch die Auswertung des Films eingespielt sind. Dies führt nicht selten dazu, dass die Filmschaffenden keinerlei Vergütung oder jedenfalls keine angemessene Vergütung erhalten, weil es nicht zur Ausschüttung der Rückstellung kommt, da bei vielen Firmen die Produktionskosten gar nicht eingespielt werden.
Der Abschluss von Rückstellungsverträgen ist aus Sicht des Filmproduzenten daher im Einzelfall durchaus Risiken behaftet, da aufgrund der Regelungen zur „angemessenen Vergütung“ (§§ 32 ff. UrhG) dem Filmschaffenden – sowohl Urhebern, als auch Leistungsschutzberechtigten – gegebenenfalls ein Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“ beziehungsweise auf eine Nachvergütung zustehen kann. Hinsichtlich der Frage, ob eine Vergütung angemessen ist, kann auf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) verwiesen werden, dem diesbezüglich zumindest Indizcharakter für eine Auslegung der angemessenen Vergütung zukommt. Bei einer deutlichen Unterschreitung der dortigen Tarife kann ein Vertrag ggf. sogar sittenwidrig sein (§ 138 BGB).
Zu beachten sind aus Produzentensicht immer auch die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen von Rückstellungsvereinbarungen. Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist, wenn es nicht zur Auszahlung der Rückstellungen kommt, der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Low-Budget und No-Budget-Produktionen, so dass der Produzent gut beraten ist, die entsprechenden Beiträge im Budget einzuplanen.
Aufgrund der rechtlichen Komplexität solcher Vereinbarungen ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertragsprüfung unumgänglich. Wer diese Verträge in Eigenregie beurteilt, handelt grob fahrlässig.
Für rechtliche Fragen zum Filmrecht und zur Vertragsgestaltung im Rahmen von Filmproduktionen steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner Herr Rechtsanwalt Christian Weber zur Verfügung.