Jetzt vom Anwalt für Filmrecht zum Rückstellungsvertrag beraten lassen oder Rückstellungsvertrag prüfen oder erstellen lassen.
Der Rückstellungsvertrag kommt im Filmgeschäft in der Regel in zwei unterschiedlichen Formen vor. Einerseits als Element der Eigenfinanzierung der Produktion. Zweitens als Rückstellungsvereinbarung zwischen Filmproduzent und Filmschaffenden (z.B. Kameraleute, Darsteller etc.) zu dem Zweck, die Kosten der Produktion anfänglich möglichst gering zu halten. In beiden Fällen ist es empfohlen, einen Rückstellungsvertrag vom Anwalt erstellen oder anwaltlich prüfen zu lassen.
Nach § 32 Abs. 2 Filmförderungsgesetz (FFG) wird eine Filmförderung nur gewährt, wenn der Filmhersteller einen angemessenen eigenen Anteil der Kosten trägt. Diesen Eigenanteil kann er durch Eigenmittel, Fremdmittel (z.B. durch ein Darlehen) oder auch durch sogenannte Eigenleistungen erbringen.
Als Eigenleistungen sind zum Beispiel Verwertungsrechte des Produzenten an eigenen Werken wie zum Beispiel Drehbüchern oder der Filmmusik, die dieser zur Herstellung des Filmes einbringt, anerkannt. Hierbei kann eine Rückstellung bezüglich des Honorars d.h. eine aufschiebende Bedingung für die Gagen in Bezug auf die eingebrachten eigenen Leistungen bzw. Rechte erfolgen.
In der Praxis wird häufig – insbesondere bei bei unterfinanzierten Low-Budget-Produktionen – zwischen dem Produzenten und den Mitwirkenden am Film eine so genannte Rückstellungsvereinbarung beziehungsweise ein Rückstellungsvertrag geschlossen. Darin wird vereinbart, dass Teile der Vergütung dem Filmschaffenden erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich, wenn gewisse Ereignisse oder Bedingungen eintreten, gezahlt werden. Es handelt sich folglich beim Rückstellungsvertrag um einen Zahlungsaufschub beziehungsweise um eine aufschiebende Bedingung für die Zahlung von Teilen der Vergütung. Wirtschaftlich betrachtet geht es dabei um eine Verteilung von Risiken und oft auch darum, eine Produktion überhaupt erst finanziell zu ermöglichen.
Häufig wird eine Rückstellung bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in welchem die Filmproduktionskosten durch die Auswertung des Films eingespielt sind. Dies führt nicht selten dazu, dass die Filmschaffenden die zurückgestellten Vergütungsanteile nie ausbezahlt bekommen, weil es nicht zur Ausschüttung der Rückstellung kommt, da bei vielen Filmen die Produktionskosten gar nicht eingespielt werden. Im Ergebnis fehlt kann es dadurch an einer angemessenen Vergütung der Filmschaffenden fehlen.
Der Abschluss von Rückstellungsverträgen ist aus Sicht des Filmproduzenten gerade bei Produktionen mit niedrigen Budgets wirtschaftlich wünschenswert, im Einzelfall aber durchaus mit rechtlichen Risiken behaftet. Aufgrund der gesetzlich zwingenden Regelungen zur „angemessenen Vergütung“ (§§ 32 ff. UrhG) können Filmschaffenden – d.h. sowohl Urhebern, als auch Leistungsschutzberechtigten – ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung gegebenenfalls Ansprüche auf eine „angemessene Vergütung“ oder sog. Nachvergütungsansprüche zustehen.
Hinsichtlich der Frage, ob eine Vergütung angemessen ist, kann auf den Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende (TV FFS) verwiesen werden, dem diesbezüglich im Rahmen der Auslegung des Begriffes der Angemessenheit zumindest Indizwirkung zukommt. Bei einer deutlichen Unterschreitung der dortigen Mindest-Tarife kann ein Vertrag ggf. sogar sittenwidrig und somit von Anfang an nichtig sein (§ 138 BGB). Gerade dann, wenn sämtliche Vergütungen der Filmschaffenden „zurückgestellt“ werden sollen, ist in der Regel von einer unwirksamen Vertragsklausel auzugehen. Denn die (indirekte) Abwälzung der Kosten der Produktion auf die Filmschaffenden kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen. Möglicherweise kann sogar ein sittenwidrige Vertrag vorliegen, was zur Folge hat, dass dieser nichtig ist.
Zu beachten sind aus Produzentensicht immer auch die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen von Rückstellungsvereinbarungen. Beitragsschuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ist, wenn es nicht zur Auszahlung der Rückstellungen kommt, der Arbeitgeber. Dies gilt auch für Low-Budget und No-Budget-Produktionen, so dass der Produzent gut beraten ist, die entsprechenden Beiträge im Budget einzuplanen.
Aufgrund der rechtlichen Komplexität solcher Vereinbarungen ist eine fachkundige anwaltliche Beratung und Vertragsgestaltung unumgänglich. Wer diese Verträge in Eigenregie erstellt, beurteilt oder ungeprüft unterzeichnet, handelt grob fahrlässig.
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