Unter einem Unternehmenskennzeichen im markenrechtlichen Sinn versteht man eine geschäftliche Bezeichnung, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt wird (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Solche Unternehmenskennzeichen müssen, um Schutz zu erlangen – im Unterschied zur Marke – nicht in einem Schutzregister eingetragen werden, sondern entstehen durch Benutzung.
Als Unternehmenskennzeichen kommen beispielsweise in Betracht:
Unternehmenskennzeichen müssen, um Schutz zu erlangen – im Unterschied zur Marke – nicht in einem Schutzregister eingetragen werden, sondern entstehen mit Aufnahme der Benutzung. Voraussetzung ist allerdings, dass das Zeichen Unterscheidungskraft aufweist und die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen. Soweit eine ortsgebundene Tätigkeit vorliegt, ist der Schutzumfang zudem nur räumlich begrenzt. Da der Schutz als Unternehmenskennzeichen mit Beweisschwierigkeiten einhergeht, ist eine Markeneintragung auch bei Unternehmenskennzeichen unbedingt zu empfehlen.
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