Markenrechtliche Verwechslungsgefahr

Wann liegt eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vor?

Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr spielt sowohl in § 9 MarkenG (als sog. relatives Schutzhindernis im Rahmen der Markenanmeldung), als auch in den §§ 14, 15 MarkenG bei der Frage des ausschließlichen Nutzungsrechts des Markeninhabers und dem damit korrespondierenden Verbotsrecht, Dritten die Nutzung verwechslungsfähiger Zeichen zu untersagen, eine wichtige Rolle.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Vergleich folgender Faktoren vorzunehmen:

 

  • Ähnlichkeit (oder Identität) der Marken bzw. Zeichen (Schriftbild, Phonetik etc.)
  • Ähnlichkeit (oder Identität) der Waren oder Dienstleistungen
  • Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke (eine erhöhte Kennzeichnungskraft besteht dann, wenn der Verkehr das fragliche Kennzeichen genau einem bestimmten Unternehmen zuordnet)

 

Zu beachten ist dabei, dass eine Wechselwirkung zwischen den einzelnen Bestandteilen besteht d. h., dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen und/oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Eine Branchenidentität ist nicht erforderlich, um eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Stattdessen reicht bereits eine Branchenähnlichkeit. Diese liegt vor, wenn sich die Parteien an denselben Kundenkreis als Zielgruppe richten.

 

Maßgeblich bei der Beurteilung des Vorliegens einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist immer der Gesamteindruck, wobei die Rechtsprechung davon ausgeht, dass der durchschnittliche Verbraucher eine Marke in ihrer Gesamtheit spontan so erfasst, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie dabei “einer tieferen analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen“. Die Kennzeichnungskraft ist dabei immer produkt- bzw. dienstleistungsbezogen zu beurteilen und kann daher für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen, für die ein Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich ausfallen.

 

Eine Verwechslungsgefahr liegt im Ergebnis dann vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, dass die Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr im Markengesetz

Nach § 9 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Durch die Verwechslungsgefahr wird die sog. Herkunftsfunktion einer Marke verletzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Marke irrtümlich annehmen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen stammen.

 

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten insbesondere untersagt, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

 

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Widerspruch gegen eine Neuanmeldung einer Marke aufgrund von Verwechslungsgefahr

Wenn eine neu anzumeldende Marke eine Verwechslungsgefahr mit einer bestehenden Marke begründet, kann der Inhaber der „älteren“ Marke, gegen die Anmeldung der „jüngeren“ Marke beim zuständigen Markenamt einen sog. Widerspruch einlegen. Dieser führt im Falle des Obsiegens dazu, dass die Anmeldung der jüngeren Marke zurückgewiesen wird.

 

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