Ärzte haben Anspruch auf Löschung ihres Eintrags unter www.jameda.de und müssen Aufnahme in das Arztbewertungsportal Jameda im Internet nicht hinnehmen
Anspruch von Ärzten auf Löschung eines Eintrags bei dem Ärztebewertungsportal Jameda höchstrichterlich bestätigt
Der Bundesgerichtshof hat geurteilt (Az. VI ZR 30/17 vom 20.2.2018), dass der Klägerin, einer Ärztin gegenüber dem Ärztebewertungsportal „Jameda“ Ansprüche auf vollständige Löschung ihres Eintrags auf der Internetseite www.jameda.de einschließlich der Löschung der auf der Internetseite www.jameda.de veröffentlichten Daten, auf Unterlassung der Veröffentlichung eines sie betreffenden Profils auf der genannten Internetseite sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zustehen.
Rechtlicher Hintergrund des aktuellen Jameda-Urteils
Nachdem die Vorinstanzen die Klage der Ärztin abgewiesen hatten, hat der BGH der Klage heute stattgegeben. Zwar hat der BGH mit Urteil vom 23. September 2014 (VI ZR 358/13) für das von der Beklagten betriebene Bewertungsportal bereits im Grundsatz entschieden, dass eine Speicherung der personenbezogenen Daten mit eine Bewertung der Ärzte durch Patienten zulässig ist. Allerdings sei dies dann nicht (mehr) der Fall, wenn die Beklagte durch die mit dem Bewertungsportal verbundene Praxis ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlässt. Dies ist vorliegend dadurch geschehen, dass das Bewertungsportal Jameda bei zahlenden „Premium“-Kunden (anders als bei kostenlosen Basiseinträgen) – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zulässt.
Da die Beklagte dadurch zugunsten ihres Werbeangebots nicht mehr in ihrer Rolle als „neutraler“ Informationsmittler auftritt, kann sie sich nach Ansicht des 6. Zivilsenats nicht mehr auf ihre auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) stützen. Der Grundrechtsposition der Klägerin war daher der Vorrang einzuräumen und ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen.
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20.2.2018, © Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
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