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AG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing trotz Verweis auf unbekannten Dritten

AG Hamburg: Verweis auf unbekannten Dritten befreit nicht von der Haftung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzung über Filesharing-Netzwerk

 

Das AG Hamburg entschied unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (GRUR 2010 633, 634, Rz. 12 – Volltext via www.urheberrechtsinfo.org), dass die Einwendung des Beklagten Anschlussinhabers, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe und dass er über keine Software zur Teilnahme an Filesharing-Netzwerken verfüge, nicht ausreicht, um die die tatsächliche Vermutung der Täterschaft zu entkräften (Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11). Dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst nicht begangen habe, sei dadurch nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Die Behauptung, eine Rechtsverletzung müsse von einem Dritten begangen worden sein, der dem Anschlussinhaber unbekannt sei, ist demnach ungeeignet, die eigene Haftung zu entkräften.

 

Die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 UrhG, der für eine erstmalige Abmahnung In einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs eine Begrenzung der Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung auf den Betrag von 100,00 EUR vorsieht, liegen nach Auffassung des AG Hamburg nicht vor, da die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Tonaufnahme gegenüber einer unbegrenzten Anzahl von Dritten im Rahmen einer Tauschbörse keine unerhebliche Rechtsverletzung ist.

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