Agenturvertrag

Als Agenturvertrag bezeichnet man im Bereich des Musik- und Entertainmentrechts einen Vertrag zwischen einem Künstler (z.B. Sänger, Band, Comedian, Schauspieler, Model, Maler etc.) und einem Vermittler bzw. Agenten (Künstleragentur, Modelagentur, Schauspieleragentur, Bookingagentur etc.). Der Agenturvertrag regelt also das Vertragsverhältnis zwischen einem Künstler und einer Agentur. Vertragsgegenstand ist die Künstlervermittlung. Die Agentur hat die Aufgabe, dem Künstler Aufträge, Jobangebote, Gigs bzw. Auftrittsmöglichkeiten (“Bookings”), Ausstellungsmöglichkeiten etc. zu vermitteln. Als Gegenleistung erhält der Agent regelmäßig eine Provision an der jeweiligen Gage des Künstlers (sog. Agenturprovision).

 

Je nach Vertragsgestaltung ist ggf. nur der Nachweis und die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages geschuldet (sog. Gelegenheitsnachweis). So kann der Agenturvertrag individualvertraglich als Dienst-/Geschäftsbesorgungsvertrag, Maklervertrag oder Handelsvertretervertrag ausgestaltet sein. Ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung ist die Frage, ob der Agent nur gelegentlich für den Künstler vermittelnd tätig wird oder, ob das Vertragsverhältnis auf Dauer angelegt ist und der Agent eine Verrichtung von Diensten schuldet, die über die bloße Vermittlung hinausgehen wie z.B., dass er die Verträge mit Abschlussvollmacht des Künstlers unterzeichnet und sich auch sonst umfassend um den Künstler kümmert und ständig mit der Vermittlung und Betreuung dieses Künstlers betraut ist.

Was wird in einem Agenturvertrag geregelt?

In einem Agenturvertrag sind üblicherweise folgende vertragliche Regelungen enthalten:

 

  • Vertragsparteien
  • Pflichten des Künstlers bzw. der Band
  • Pflichten und Aufgaben der Agentur bzw. des Agenten
    • Gelegenheitsnachweis bzgl. Anbahnung und Vermittlung von Auftritten etc.
    • ggf. Tätigkeitspflicht, sich um eine bestimmte Anzahl von Vertragsabschlüssen zu bemühen
    • ggf. Sich-Kümmern um den organisatorischen Ablauf von Veranstaltungen
    • ggf. Zurverfügungstehen als Ansprechpartner für den Veranstalter
    • ggf. zusätzliche beratende Tätigkeit (Karriereförderung etc.)
    • ggf. Vertretung des Künstlers gegenüber Veranstaltern (Vollmacht zum Abschluss von Engagement-/Konzertverträgen)
  • allgemeine Handlungsvollmacht und Umfang der Vollmacht
  • Höhe der Vermittlungsprovision (Agenturprovision)
  • ggf. Regelungen zu nachvertraglichen Provisionsansprüchen
  • Exklusivität (ggf. rechtlich problematisch/unzulässig)
  • Räumlicher Geltungsbereich (ggf. territoriale Begrenzung)
  • Laufzeit des Vertrages (ggf. Optionen)
  • Kündigungsmöglichkeiten (ggf. Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB)
  • Gegenseitige Informations- und Mitwirkungspflichten (ggf. Einsichtsrecht in Vertrags-/Abrechnungsunterlagen u. Buchprüfungsrecht)

 

Im Bereich des Model-Rechts bezeichnet man Verträge mit Models häufig als sog. Modelrelease.

Sie suchen eine Kanzlei mit Erfahrung und Know-How im Bereich Agenturvertrag?

Für rechtliche Fragen zum Agenturvertrag sowie zu allgemeinen Fragen rund um die Themen Musik- und Entertainmentrecht sowie Event- und Veranstaltungsrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Kostentransparenz ist uns wichtig! Gerne können Sie uns Ihr Anliegen bei einem telefonischen Erstkontakt unverbindlich schildern. Bei Fragen zu unserem Honorar können Sie auch gerne eine E-Mail schreiben oder uns anrufen.

Weitere Informationen unserer Kanzlei im Bereich Musik- und Entertainmentrecht finden Sie hier