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Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit der Markennutzung bei Amazon (BGH I ZR 201/16 u. BGH I ZR 138/16)

Wissenswertes zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshof im Markenrecht

 

Verwendung von fremden Marken und Unternehmenskennzeichen bei Amazon (BGH, Urteil v. 15.02.2018, I ZR 201/16 – goFit Gesundheit und BGH, Urteil v. 15.02.2018, I ZR 138/16  – ORTLIEB)

 

Am 15.02.2018 hat der Bundesgerichtshof in zwei parallelen Verfahren, denen ähnliche Sachverhalte zu Grunde lagen, über die Markennutzung bei Amazon bzw. die Zulässigkeit der Verwendung von Marken bzw. Unternehmenskennzeichen bei Amazon entschieden.

 

Sachverhalt

 

In der Angelegenheit „goFit“ (I ZR 201/16) ging die dortige Klägerin gegen die Internetverkaufsplattform Amazon vor, weil bei Eingabe des Begriffes „goFit“ in der Suchzeile „goFit“ aufgrund einer automatischen Suchvervollständigung weitere Begriffe wie bspw. „Gofit Gesundheistmatte“ vorgeschlagen werden und die Klägerin allein darin eine Verletzung ihrer Rechte aus ihrem Unternehmenskennzeichen sah. Der BGH hatte also darüber zu entscheiden, ob eine Suchfunktion (Algorithmus) im Onlinehandel eingegebene Wortbestandteile so vervollständigen darf, dass, nachdem nur wenige Buchstaben in das Suchfeld eingegeben wurden, automatisch als Ergebnis eines Algorithmus weitere Begriffe wie z. B. Konkurrenzprodukte angezeigt werden.

In der Angelegenheit „ORTLIEB“ (I ZR 138/16) sah sich die dortige Klägerin, ein mittelständische Freizeitausrüster, durch die Internetverkaufsplattform Amazon in ihren Markenrechten verletzt, weil nach Eingabe des Markennamens „ORTLIEB“ in der Trefferliste nicht lediglich gesuchte Markenprodukte des Herstellers „ORTLIEB“, sondern zudem als Ergebnis eines Algorithmus eine ganz Reihe weiterer Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Der BGH hatte also darüber zu entscheiden, ob aufgrund der Suchfunktion im Onlinehandel außer dem mittels Suchbegriffeingabe gesuchten Markenprodukt in der Trefferliste auch Produkte der Konkurrenz angezeigt werden dürfen oder, ob dies Markenrechte verletzt.

 

Entscheidung des Bundesgerichtshofes

 

Der Senat sah in der Angelegenheit „goFit“ (BGH, I ZR 201/16) in der automatischen Suchwortvervollständigung keine Verwendung des Kennzeichens durch Amazon und wies die Revision in seinem Urteil zurück. Die sog. Auto-Complete-Funktion bei der Sucheingabe ist insoweit unproblematisch und auch künftig zulässig.

 

In der parallelen Angelegenheit „ORTLIEB“ (BGH, I ZR 138/16)hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Frage der Zulässigkeit, ob die in der Trefferliste auch Konkurrenzprodukte zu dem mittels Suchbegriff gesuchten Produkt angezeigt werden dürfen, darauf ankommt, ob die Kunden im Einzelfall erkennen könnten, dass die von Amazon in den Treffern aufgeführten Angebote von anderen Herstellern stammen. Nur dann, wenn dies erkennbar ist, scheidet eine Markenrechtsverletzung aus. Der BGH hat den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da das Berufungsgericht keine Feststellung dazu getroffen habe, wie der durchschnittliche Internetnutzer eine solche, vom Suchbegriff abweichende Trefferliste verstehe. Diese Feststellungen muss das OLG München nun nachholen.

 

Wichtige Konsequenzen für Onlinehändler und Amazon-Shop-Betreiber

 

Zunächst ist festzustellen, dass die beiden Urteile nicht nur die Verkaufsplattform Amazon, sondern alle Handelsplattformen, die ähnliche Suchfunktionen anbieten, trifft und diese ggf. ihre Suchfunktion bzw. Algorithmen im Hinblick auf eine dort ggf. stattfindende Markennutzung anpassen müssen.

Auch wenn der BGH in der Streitigkeit „goFit“ entschieden hat, dass die automatische Suchwortvervollständigung (sog. autocomplete-Funktion) keine kennzeichenmäßige Verwendung von „goFit“ und somit keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Klägerin darstellt, ist dies keinesfalls auf die Benutzung von Markennamen und Unternehmenskennzeichen bspw. als Eyecatcher in Verkaufsanzeigen, der Artikelbeschreibung oder als Such- bzw. Keywords durch Onlinehändler zu übertragen.

Onlinehändler sollten daher weiterhin genau prüfen, ob und inwieweit sie fremde Markennamen oder Unternehmenskennzeichen im Rahmen eigener Produktangebote verwenden dürfen. Zulässig ist dies beispielsweise ausnahmsweise dann, wenn der Händler ein Zubehörteil für ein Produkt verkauft und hierbei den (Marken-)namen des Produktes oder ein ähnliches bzw. identisches Zeichen verwendet, um das Zubehör zu einer bestimmten Ware zu bestimmen. Ebenfalls zulässig ist die Verwendung einer fremder Marke als Angabe über die Merkmale oder Eigenschaften von Waren.

 

 

 

(c) Rechtsanwältin Heike Walther u. Rechtsanwalt Christian Weber, 07.03.2018

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