BGH: Keine Störerhaftung bei unsgesichertem WLAN, aber Anspruch auf Sperrmaßnahmen (BGH, I ZR 64/17)
BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island
Bundesgerichtshof verneint Störerhaftung des Anschlussinhabers, aber bejaht Anspruch auf Sperrmaßnahmen.
Zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen über ungesichertes WLAN
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juli 2018 (Az. I ZR 64/17 – Dead Island) entschieden, dass ein Anschlussinhaber bei Urheberrechtsverletzungen über sein ungesichertes WLAN nicht als Störer auf Unterlassung haftet. Jedoch kann nach § 7 Abs. 4 TMG nF ein auf Sperrung des Zugangs zu Informationen gerichteter Anspruch gegen den Betreiber eines Internetzugangs über WLAN bestehen. Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Er kann auch die Pflicht zur Sperrung von Filesharing-Software, zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen.
verwandte Suchbegriffe: Störerhaftung, Störerhaftung des Anschlussinhabers, Haftung als Störer bei ungesichertem WLAN, Störerhaftung ungesichertes WLAN, ungesichertes WLAN, Störerhaftung WLAN, I ZR 64/17, BGH I ZR 64/17, Dead Island, BGH I ZR 64/17 – Dead Island, Sperrmaßmaßnahmen, Internetsperre, § 7 Abs. 4 TMG, § 7 TMG, Sperrung von Filesharing-Software, Zugangssperre, Störerhaftung
Sorry, the comment form is closed at this time.