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Corona-Hilfe für Veranstalter: Gesetzentwurf zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts

Corona-Hilfe für Veranstalter: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf im Veranstaltungsvertragsrecht zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie

 

Der Gesetzesentwurf soll Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen helfen, die durch die Coronavirus-Pandemie bedingte existenzbedrohende Ausnahmesituation zu überwinden. Denn nach geltendem Recht können Inhaber von Eintrittskarten, wenn eine Veranstaltung wie zum Beispiel eine Sportveranstaltung oder ein Konzert aufgrund des Corona Virus abgesagt werden musste, die Rückerstattung der bereits gezahlten Ticketpreise verlangen. Veranstalter, die infolge der Krise aktuell keine neuen Einnahmen erzielen und massenhaft Rückforderungsansprüchen ausgesetzt wären, sind dadurch akut in ihrer Existenz bedroht. Durch die beschlossene Regelung soll ein fairer Ausgleich der Interessen der Inhaber der Eintrittskarten einerseits und der Veranstalter andererseits erzielt werden.

 

Im Newsletter des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heißt es zu der vorgeschlagenen Gesetzesinitiative (Auszug):

 

„Veranstalter sollen berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

 

Kommentar des Verfassers

 

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gesetzesentwurf zur Corona-Hilfe für Veranstalter im Parlament eingebracht und vom Deutschen Bundestag beschlossen wird. Dies wäre sowohl aus Sicht der Veranstaltungsbranche, als auch aus Sicht der Verbraucherinnen und Verbraucher zu begrüßen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher hätte eine solche Regelung den Vorteil, dass die Gefahr, dass sie bei einer Pleitewelle im Bereich der Veranstaltungsbranche mit leeren Händen dastehen, weil Erstattungsansprüche nicht bedient werden können, minimiert würde.

 

 

Weitere Informationen und Kontakt

 

Sollten Sie Veranstalter sein und rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Absage von Veranstaltungen, Messen, Konzerten und Events und der Corona-Pandemie haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf! Die Anwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten und vertreten Veranstalter von Konzerten, Messen, Ausstellungen und Sport- und Kulturveranstaltungen.

 

Rufen Sie uns unter 069-6636841220 an oder schreiben Sie uns.

 

 

Weitere Informationen zum Veranstaltungs- und Eventrecht.

 

 

© Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 08.04.2020

 

 

 

 

 

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