Corona-Soforthilfe für Filmschaffende, Musiker, Freiberufler, Künstler, Solo-Selbstständige und kleine Betriebe
Corona-Soforthilfe für Selbstständige und kleine Betriebe in Hessen
Das von der hessischen Landesregierung im Eiltempo aufgelegte Soforthilfsprogramm für kleine Betriebe, Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Künstler/-innen kann seit Montag (30.3.2020) in Anspruch genommen werden. Es richtet sich an diejenigen, die sich unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden. Die Unterstützung erfolgt durch einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss. In anderen Bundesländern wird der Zuschuss ebenfalls gewährt. Teilweise sind dort die Antragsvoraussetzungen sowie die Zuschusshöhen geringfügig abweichend.
Zweck der Corona-Soforthilfe
Ziel des Zuschusses ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung bzw. Überwindung von akuten, infolge der Corona-Virus-Pandemie ausgelösten Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsengpässen bei kleinen Betrieben, Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Künstler/-innen, die diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können. Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 bestanden, sind nicht förderfähig.
Höhe des Zuschusses
Die Höhe der Soforthilfe berechnet sich in Hessen nach der Zahl der Beschäftigten (berechnet in Vollzeitäquivalenten). Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Der Zuschuss ist wie folgt gestaffelt:
- bis zu 5 Beschäftigte: bis zu 10.000 Euro für drei Monate
- bis zu 10 Beschäftige: bis zu 20.000 Euro für drei Monate
- bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro für drei Monate
Die Obergrenze für die Höhe des Zuschusses ist in Hessen der unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachte Liquiditätsengpass bzw. Umsatzeinbruch, begrenzt durch den jeweiligen oben genannten Förderhöchstbetrag.
Antragstellung
Anträge auf Förderung können in Hessen über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden (Ausfüllhilfe und den Link zum Online-Antragsformular). Die Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 zu stellen. Das Regierungspräsidium Kassel entscheidet als antragsbearbeitende Stelle über die Förderfähigkeit. Die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. die Liquiditätsengpässe sind auf den amtlich vorgesehenen Online-Antragsformularen zu begründen und zu versichern.
Wahrheitspflicht, Prüfung und Auskunftspflichten
Die Angaben im Antragsverfahren müssen wahrheitsgemäß sein und können überprüft werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen können nach § 264 Strafgesetzbuch (StGB) als Subventionsbetrug strafbar sein. Der Hessische Rechnungshof und der Bundesrechnungshof, das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen sowie die Bewilligungsbehörde sind berechtigt, bei den Zuschussempfängern Prüfungen durchzuführen. Die Zuschussempfänger sind auf Verlangen verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen zu gewähren. Die Bewilligungsbehörde kann auch Auskünfte und Informationen zu steuerrelevanten Daten bei den Steuerbehörden/Finanzämtern einholen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen 10 Jahre lang ab der Gewährung der Bewilligung aufbewahrt werden.
Welche Rechtsnatur hat die Corona-Soforthilfe in Hessen?
Es handelt sich juristisch gesehen in Hessen um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zuschuss ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar, aber ertragsteuerlich zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zur Corona-Soforthilfe in Hessen und und Link zum Online-Antrag
Alle wichtigen Infos sowie Links zur Ausfüllhilfe und zur Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms finden Sie hier:
Wichtige Antworten zur Corona-Soforthilfe
Die Ausfüllhilfe und den Link zum Online-Antragsformular für die Corona-Soforthilfe finden Sie hier.
Corona-Soforthilfe für Selbstständige und kleine Betriebe in anderen Bundesländern
Die „Corona-Soforthilfe“ wird eigentlich vom Bund gewährt. Lediglich die Antragstellung und Vergabe der Zuschüsse werden jeweils im Bundesland des Antragstellers abgewickelt. Die Bundesländer legen jeweils die landesspezifischen Modalitäten fest. Dem Grunde nach gelten aber in allen Bundesländern ähnliche Regeln. Die einheitlichen Vorgaben des Bundes findet man beim BMWI.
Situation und Unterschiede in den einzelnen Bundesländern
Die Höhe und die Staffelung der Förderbeträge fällt in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aus, da einige Bundesländer den vom Bund festgelegten Betrag (bis zu € 9.000,00 bei Betrieben mit bis zu 5 Mitarbeitern) aufstocken (beispielsweise Hessen und Nordrhein-Westfalen). Die Antragsvoraussetzungen sind in den einzelnen Bundesländern aber ähnlich ausgestaltet.
Folgende Stellen sind in den einzelnen Bundesländern zuständig:
Bundesland | Zuständige Behörde bzw. Stelle für Antragstellung u. Bewilligung | Webseite / Info-Link |
Baden-Württemberg | Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank |
https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfecorona |
Bayern | Regierungen und Landeshauptstadt München |
www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ |
Berlin | Investitionsbank Berlin (IBB) | www.ibb.de/coronahilfen |
Brandenburg | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) |
www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelleunterstuetzungsangebote/ |
Bremen | BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH |
www.babbremen.de/bab/coronasoforthilfe.html www.bisbremerhaven.de/antrag-coronasoforthilfe.99067.html |
Hamburg | Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) |
www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuerunternehmen |
Hessen | Regierungspräsidium Kassel | https://wirtschaft.hessen.de/Wirtschaft/Corona-Hilfen |
Mecklenburg- Vorpommern |
Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV) |
www.lfimv.de/foerderungen/coronasoforthilfe |
Niedersachsen | Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank |
www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19–Beratung-für-unsere-Kunden.jsp |
Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster |
https://wirtschaft.nrw/corona |
Rheinland-Pfalz | Investitions- und Strukturbank RP (ISB) |
https://isb.rlp.de/home.html |
Saarland | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes |
www.corona.wirtschaft.saarland.de |
Sachsen | Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) |
www.sab.sachsen.de/ |
Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt | www.ib-sachsenanhalt.de/coronavirusinformationen-fuer-unternehmen |
Schleswig-Holstein | Investitionsbank Schleswig- Holstein (IB.SH) |
www.ibsh.de/infoseite/corona-beratungfuer-unternehmen/ |
Thüringen | Thüringer Aufbaubank Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn. |
https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020 |
Weitere Infos für die Corona-Soforthilfe in anderen Bundesländern erhält man über die jeweiligen Landes-Ministerien oder beispielsweise bei einer Zusammenstellung aller Infos zu den einzelnen Bundesländern auf der Internetseite Gruenderlexikon.de.
Das Fördernetwerk-Kreativwirtschaft hat landesspezifische „CORONA HOTLINES FÜR DIE KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFT“ zusammengestellt.
Ihr Ansprechpartner bei uns für Rechtsfragen zu Corona-Soforthilfen
Wenn Sie weiterführende Fragen haben oder hinsichtlich der Antragstellung bezüglich der der Corona-Soforthilfe rechtlich beraten werden möchten, schreiben Sie uns eine E-Mail an: info@wesaveyourcopyrights.com oder rufen Sie uns unter 069-6636841220 an.
© Rechtsanwalt Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 31.3.2020
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