Coronavirus und höhere Gewalt aus Sicht von Veranstaltern
Veranstaltungen sind wegen des Coronavirus großflächig abgesagt. Wann handelt es sich um höhere Gewalt und welche Ansprüche kommen auf Sie als Veranstalter in einem solchen Fall zu?
Wann liegt „höhere Gewalt“ vor?
Von höherer Gewalt spricht die Rechtsprechung bei einem „betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.“ Es muss sich also um ein Ereignis von außen handeln, das außergewöhnlich und zugleich unvorhersehbar und trotz Beachtung zumutbarer Sorgfalt unvermeidbar ist. Beispiele sind etwa Kriege, Reaktorunfälle und terroristische Anschläge sowie Naturkatastrophen und Epidemien.
Wenn die Behörden im Rahmen der Corona-Krise Anordnungen erlassen, wonach bestimmte Veranstaltungen zur Eindämmung des Corona-Virus untersagt bzw. verboten werden, handelt es sich nach allgemeinem Dafürhalten um einen Fall der sog. „höheren Gewalt“. Es liegt dann daneben aus Veranstaltersicht eine rechtliche Unmöglichkeit vor, da die Leistung (Veranstaltung) nicht mehr erbracht werden darf.
Ansprüche auf Rückerstattung von Eintrittsgeldern und Teilnahmegebühren
Grundsätzlich müssen Veranstalter im Fall der Absage einer Veranstaltung Eintrittsgelder, Ticketpreise, Teilnahmegebühren, Standpreise und Ähnliches an die Teilnehmer zurückerstatten. Ob es sich dabei um höhere Gewalt handelt, spielt für die Ansprüche auf Erstattung der Eintrittsgelder zunächst keine Rolle. Denn immer dann, wenn es unmöglich oder nicht zumutbar ist, eine Veranstaltung durchzuführen, wird der Veranstalter von seiner Schuld, die Leistung zu erbringen, befreit. Im Gegenzug wird der Besucher bzw. Teilnehmer von seiner Verpflichtung, das Eintrittsgeld bzw. die Teilnahmegebühren zu entrichten, befreit. Hat er diese bereits im Voraus gezahlt, steht ihm ein Anspruch auf Rückerstattung zu.
Ansprüche auf Schadensersatz und höhere Gewalt
Bei Fällen von „höherer Gewalt“ müssen Veranstalter neben der grundsätzlichen Rückgewähr von Eintrittsgeldern und Teilnahmegebühren (siehe oben) regelmäßig keinen Schadensersatz leisten. Ein Veranstaltungsteilnehmer kann also im Fall von „höherer Gewalt“ grundsätzlich keinen Ersatz für schon gebuchte Hotelzimmer oder Reisekosten in Form von Bahn- oder Flugtickets verlangen. Auch Aussteller können dann keinen entgangenen Gewinn gegen den Veranstalter geltend machen, wenn die Veranstaltung wegen einer behördlichen Anordnung abzusagen war. Denn Schadenersatz gibt es grundsätzlich nur, wenn der Schädiger den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat bzw. diesen zu vertreten hat. Bei Fällen höherer Gewalt fehlt es aber regelmäßig am Verschulden eines Vertragspartners.
Haftungsbeschränkung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) für Fälle höherer Gewalt?
Unter gewissen Umständen kann von den gesetzlichen Regelungen (beispielsweise mittels spezieller Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungsklauseln in AGB) abgewichen werden. Dies kann beispielsweise dazu dienen, sich beim Eintritt von Störungen oder höherer Gewalt von eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartnern freizuzeichnen. Auch kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise der Ausschluss von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen vereinbart werden. Solche Klauseln können nach §§ 307 ff. BGB unzulässig bzw. unwirksam sein, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
Unzulässig sein dürften beispielsweise AGB-Klauseln, die versuchen, das überwiegende wirtschaftliche Risiko vom Veranstalter auf den Besucher oder Aussteller abwälzen. Beispielsweise dadurch, dass der Veranstalter berechtigt ist, die Veranstaltung bei höherer Gewalt abzusagen und der Besucher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Tickets hat. Ebenfalls unzulässig sein dürften Klauseln, die versuchen, die Erstattung von Teilnahmegebühren zu beschränken, wenn die Veranstaltung teilweise nicht durchgeführt werden kann.
Bei der rechtlichen Beurteilung, ob Ansprüche gegenüber dem Veranstalter bestehen, kommt es immer auf die Einzelfallumstände und die konkrete vertragliche Situation an. Daher sind immer auch die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen (Verträge, AGB etc.) zu berücksichtigen, aus denen sich ggf. Ansprüche oder Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall ergeben können. Ob beispielsweise eine sog. „Höhere Gewalt-Klausel“ in Ihren AGB enthalten ist und, ob diese wirksam ist und für welche Fälle sie eine Regelung vorsieht, muss im Einzelfall überprüft werden.
Ansprüche des Veranstalters auf Entschädigung bei höherer Gewalt
Dem Veranstalter können bei höherer Gewalt von Fall zu Fall ggf. Erstattungsansprüche gegen die öffentliche Hand zustehen. Das Infektionsschutzgesetz schafft hier beispielsweise in bestimmten Fällen eine Anspruchsgrundlage, wenn eine Veranstaltung wegen der Gefahr der Verbreitung eines Krankheitserregers von behördlicher Seite verboten bzw. untersagt wird.
Inwieweit die Bundesregierung in der Corona-Krise darüber hinaus wie angekündigt spezielle Hilfen und Entschädigungen für betroffene Branchen bereitstellen wird und wie diese beantragt werden können, bleibt abzuwarten.
Weitere Informationen und Kontakt
Sollten Sie rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Absage von Veranstaltungen, Messen, Konzerten und Events und der Corona-Pandemie haben, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf! Die Anwälte der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten und vertreten Veranstalter von Konzerten, Messen, Ausstellungen und Sport- und Kulturveranstaltungen.
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Weitere Informationen zum Veranstaltungs- und Eventrecht.
© Rechtsanwalt Christian Weber und Rechtsanwältin Isabelle B. Lehmann, B.A., WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, 16.03.2020
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