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E-Commerce und EuGH: Pflicht für Onlinehändler zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung?

 

Der europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C 266/19 entschieden, dass Onlinehändler zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung verpflichtet sind.

 

In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat dieser entschieden, dass Online-Händler und Web-Shops eine Pflicht trifft, im Rahmen der Widerrufsbelehrung an Verbraucher eine Telefonnummer anzugeben. Dies jedenfalls dann, wenn der jeweilige Online-Händler auch auf seiner Webseite oder im Impressum der Webseite eine Telefonnummer angegeben hat. Grund dafür ist, dass der Verbraucher seine etwaige Entscheidung, von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auch auf diesem Weg (d. h. telefonisch) mitteilen kann (EuGH, Rechtssache C-266/19). Diese Möglichkeit muss durch Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ermöglicht werden.

 

Zwar besteht für den Onlinehandel keine generelle Pflicht, auf der Internetseite beziehungsweise im Web-Shop oder im Impressum eines Webshops eine Telefonnummer anzugeben. Sollte jedoch eine Telefonnummer angeben werden, so muss diese Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ebenfalls angegeben werden. Bisher war unklar, ob eine solche Verpflichtung besteht. In dem dem vor dem europäischen Gerichtshof entschiedenen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsstreit hatte der Bundesgerichtshof diese Frage daher dem europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

Fazit

 

Aufgrund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ist die Rechtsfrage zur Pflichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nunmehr geklärt. Es bleibt abzuwarten, ob das Fehlen der Widerrufsbelehrung bei vielen Händlern ein „Abmahnwelle“ nach sich ziehen wird.

 

⇒ Wir empfehlen allen Online-Händlern und Webshop-Betreibern im E-Commerce-Bereich, die Waren an Verbraucher verkaufen oder Leistungen an Verbraucher erbringen, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zu ergänzen. Dies jedenfalls dann, wenn auf der Internetseite beziehungsweise im Onlineshop oder im Impressum der Seite eine Telefonnummer angegeben ist.

 

 

(c) Rechtsanwalt Christian Weber, Frankfurt am Main, 20.8.2020 – WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

 

 

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