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Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer

Einstweilige Verfügungen gegen „Filesharer“

Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir mittlerweile zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer erwirkt. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur aussergerichtlichen Einigung abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer durchgesetzt.

RA Christian Weber hierzu:

Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir  an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen „Filesharer“ beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.

Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.

Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in „Tauschbörsen“ sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.

Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg

Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main

Einstweilige Verfügung des LG Köln

(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009

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