Einstweilige Verfügungen gegen Filesharer
Einstweilige Verfügungen gegen „Filesharer“ (wegen illegalem Filesharing)
Unsere Aufgabe als Kanzlei, die Urheber und Rechteinhaber vertritt, ist es, unsere Mandanten vor der Verletzung ihrer Rechte zu schützen und Rechtsverletzungen mit den rechtsstaatlichen Mitteln, die der Gesetzgeber hierzu zur Verfügung stellt, konsequent zu verfolgen.
Vor verschiedenen deutschen Landgerichten haben wir dieses Jahr zahlreiche einstweiligen Verfügungen gegen Filesharer (wegen illegalem Filesharing) erwirkt, nachdem diese unseren außergerichtlichen Einigungsversuch abgelehnt oder auf diesen mehrfach nicht reagiert hatten und Fristen verstrichen waren. Die Rechtsverletzer hatten das zuvor im Rahmen eines Abmahnschreibens angebotene Vergleichsangebot zur außergerichtlichen Einigung jeweils abgelehnt oder auf die Abmahnung gar nicht reagiert. Im Auftrag unserer Mandanten haben wir die Unterlassungsansprüche gerichtlich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen zahlreiche Rechtsverletzer erfolgreich durchgesetzt.
Kommentar von RA Christian Weber hierzu:
Um die möglicherweise noch andauernden Rechtsverletzungen zu unterbinden bzw. eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen haben wir an verschiedenen deutschen Gerichtsorten für unsere Mandanten zahlreiche einstweilige Verfügungen gegen „Filesharer“ beantragt. Diese wurden bislang ausnahmslos und ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Durch das gerichtliche Vorgehen gegen Rechtsverletzer möchten wir die Tatsache untermauern, dass unsere Mandanten gewillt sind, die Rechtsverletzungen an ihren geistigen Schutzrechten nachhaltig zu verfolgen und ihre Ansprüche im Zweifel auch gerichtlich durchzusetzen.
Die erwirkten Entscheidungen zeigen, dass die von uns geltend gemachten Ansprüche unserer Mandanten berechtigt sind. Gegenteilige Auffassungen wie sie in diversen Internetforen gerüchteweise kursieren sind damit hinfällig. Urheberrechtsverstöße in „Tauschbörsen“ sind keine Kinderzimmerbagatellen, sondern lösen umfangreiche Ansprüche der geschädigten Schutzrechtsinhaber aus. Die gerichtliche Durchsetzung kann für den Rechtsverletzer weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Diese übersteigen das im Abmahnschreiben unterbreitete Vergleichsangebot in der Regel um das Vielfache.
Nachfolgend werden beispielhaft einige einstweilige Verfügungen abgebildet:
- Einstweilige Verfügung des LG Hamburg
- Einstweilige Verfügung des LG Frankfurt am Main
- Einstweilige Verfügung des LG Köln
(c) RA Christian Weber, Frankfurt am Main, 09.10.2009
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