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Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung am 1.8.2017 in Kraft getreten

 

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – drohen wegen der neuen Regeln Abmahnungen für den Onlinehandel?

 

 

Die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU ist am 01. August 2017 ist in Kraft getreten. Die Verordnung regelt Anforderungen an den Handel in Bezug auf visuell wahrnehmbare Werbung und technische Werbematerialien für energieverbrauchsrelevante Produkte wie z. B. Waschmaschinen, Wäschetrockner, Kühlschränke, Lampen, Fernseher etc. Durch die Verordnung wurde die bisher bekannte Skala auf „Energieetiketten“ abgeschafft und eine neue Skala der Energieeffizienzklassen (Klassen A bis G) eingeführt. Die Verordnung regelt Pflichten für Lieferanten, Händler und die Mitgliedstaaten.

 

 

Ziel der Verordnung

 

Ziel der Verordnung ist eine zukunftsorientierten Klimapolitik und eine „Dämpfung der der Energienachfrage“ und zur Senkung des Energieverbrauchs. Die Verordnung soll hierzu dem Verbraucher die Möglichkeit dazu geben, bei Kaufentscheidungen den Energieverbrauch eines Geräts bzw. dessen Energieeffizienz berücksichtigen zu können. Durch die neue Energieskala (Klassen) soll für den Verbraucher ein besserer Vergleich der Energieeffizienz verschiedener Geräte möglich sein. Er soll „sachkundige Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs von energieverbrauchsrelevanten Produkten“ treffen können.

 

 

Umfang der Informationspflichten für Onlinehändler

 

Die Anforderungen an den Handel sind in Art. 5 und 6 der Verordnung geregelt. Danach haben Onlinehändler bei visuell wahrnehmbarer Werbung und technischen Werbematerialien ein Energieetikett sichtbar auszustellen sowie ein Produktdatenblatt zur Verfügung zu stellen. Wenn bestimmte Formen des Fernabsatzes die Abbildung des Energieetiketts problematisch machen, haben Onlinehändler zumindest auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und auf das Spektrum der auf dem Etikett abgedruckten Energieeffizienzklassen hinzuweisen. (vgl. Erwägungsgrund 14 der Verordnung). Andere Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen, die zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Energieverbrauches führen, dürfen nicht bereitgestellt oder ausgestellt werden.

Die Anforderungen der neuen Verordnung sind somit höher, als bisher, denn bislang reichte diesbezüglich in der Regel der bloße Hinweis auf die Energieklasse des Produkts aus.

 

 

Kennzeichnungspflichtige Produkte

 

Die Kennzeichnungspflichten bestehen aufgrund der Verordnung „zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen“ (EnVKV) beispielsweise für folgende elektrische Haushaltsgeräte (nicht abschließende Aufzählung):

 

  • Geschirrspülmaschinen
  • Waschmaschinen
  • Wäschetrockner
  • Fernseh-/TV-Geräte
  • Lampen
  • Staubsauger
  • Backöfen
  • Dunstabzugshauben
  • Raumheizgeräte
  • Warmwasserbereiter
  • Wohnraumlüftungsgeräte

 

Sie gelten für alle erstmals in der Union in Verkehr gebrachten Produkte, einschließlich importierter gebrauchter Produkte.

 

 

Inkrafttreten

 

Die neuen gesetzlichen Pflichten gelten noch nicht mit Inkrafttreten der Verordnung zum 01.08.2017, sondern werden schrittweise durch gesonderte Verordnungen für die jeweiligen Produktklassen umgesetzt und verbindlich. Nach deren Inkrafttreten besteht dann ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten, in welchem die neuen Anforderungen erfüllt werden müssen.

 

 

Abmahnrisiken

 

Abmahnrisiken bestehen im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wenn die Anforderungen von Händlern nicht eingehalten werden.

 

 

Kontakt

 

Möchten Sie sich zu den Informationspflichten bezüglich der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung anwaltlich beraten lassen oder wurden Sie abgemahnt? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns!

 

 

(c) 2017 Rechtsanwalt Christian Weber

 

 

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