WeSaveYourCopyrights » EuGH hat zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing entschieden (C-149/17)
EuGH-Filesharing-urteil-v-18-10-2018-C-149-17-haftung-des-anschlussinhabers-sekundäre-darlegungslast-we-save-your-copyrichts-anwalt-fuer-urheberrecht-frankfurt

EuGH hat zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing entschieden (C-149/17)

 

EuGH hat zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing entschieden (C-149/17)

 

 

Inhalt der Entscheidung des EuGH zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing über einen Familienanschluss (Urteil des EuGH v. 18.10.2018, Rechtssache C-149/17 – Bastei Lübbe ./. Strotzer)

 

 

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der (eigenen) Haftung befreien kann, dass er lediglich auf ein Familienmitglied verweist, dem der Zugriff auf diesen Anschluss angeblich möglich war, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses Familienmitglied mitzuteilen.

 

Die Rechtsinhaber müssen zudem über einen wirksamen Rechtsbehelf oder über Mittel verfügen, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte über das Familienmitglied gegenüber dem Anschlussinhaber anzuordnen, um die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen zu können. Denn andernfalls werde die Feststellung der gerügten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich und der Urheberrechtsschutz liefe leer.

 

Es würde gegen europäisches Recht verstoßen, wenn die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters nicht möglich wäre. Denn dies führte zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und an seinem Recht am geistigen Eigentum. Dadurch würde dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt. Zudem wäre dadurch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48, wonach die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Maßnahmen, zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Verfahren und Rechtsbehelfe bereitzustellen, die verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, nicht gewährleistet.

 

 

Link zur Pressemitteilung bezüglich der Entscheidung des EuGH zum Filesharing

 

Pressemitteilung Nr. 158/2018 des EuGH v. 18.10.2018

 

 

Weitere Links zur Entscheidung des EuGH zur Haftung des Anschlussinhabers bei illegalem Filesharing

 

Spiegel.de: Internetanschluss für die ganze Familie – Filesharer haften trotzdem

Buchreport: Der Anschlussinhaber kann sich nicht einfach entziehen

BVMI: „Stück für Stück mehr Licht im Dunkel bei Verantwortungsfragen“

Kanzlei WALDORF FROMMER: Urteil des EuGH bestätigt, dass bei anonymen Rechtsverletzungen im Internet bloßer Verweis auf Mitnutzer nicht ausreicht

 

(c) 18.10.2018, RA Christian Weber, WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (überarbeitet am 5.11.2019)

 

verwandte Suchbegriffe: EuGH Filesharing, C-149/17, rechtssache C-149/17, Rechtsprechung des EuGH zum Filesharing, EuGH Urheberrecht, Urheberrechtsverletzung, sekundäre Darlegungslast, sekundäre Darlegungslast bei Filesharing, sekundäre Darlegungslast beim Filesharing, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing, Haftung Filesharing, sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, tatsächliche Vermutung, tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers, tatsächliche Vermutung des Anschlussinhabers bei Filesharing

 

Informationen über die der WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Bereich des Urheberrechts finden Sie hier.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.